Urteil
RN 11 K 21.46
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks mitsamt den darauf vorhandenen Gebäuden und vermieteten Geschäftsräumen, die mit Fremden Geschäfte machen, unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht, da er als mittelbarer Vorteil aus dem Fremdenverkehr anzusehen ist. (Rn. 29 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Gewinn ist auch dann zu 100 % beitragspflichtig, wenn der Veräußerungsgewinn auf die allgemeine Wertsteigerung von Immobilien zurückzuführen ist, solange eine der Ursachen des Gewinns der Fremdenverkehr ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der unmittelbare Vorteil des Mieters aus dem Fremdenverkehr bildet auch beim Vermieter die entsprechende Berechnungsgrundlage, wobei einem Verzicht auf Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes (und damit eine Akzeptanz) seitens des Mieters eine Indizwirkung zukommt, die vom Vermieter substantiiert erschüttert werden muss (hier nicht erfolgt). (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks mitsamt den darauf vorhandenen Gebäuden und vermieteten Geschäftsräumen, die mit Fremden Geschäfte machen, unterliegt der Fremdenverkehrsbeitragspflicht, da er als mittelbarer Vorteil aus dem Fremdenverkehr anzusehen ist. (Rn. 29 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gewinn ist auch dann zu 100 % beitragspflichtig, wenn der Veräußerungsgewinn auf die allgemeine Wertsteigerung von Immobilien zurückzuführen ist, solange eine der Ursachen des Gewinns der Fremdenverkehr ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der unmittelbare Vorteil des Mieters aus dem Fremdenverkehr bildet auch beim Vermieter die entsprechende Berechnungsgrundlage, wobei einem Verzicht auf Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes (und damit eine Akzeptanz) seitens des Mieters eine Indizwirkung zukommt, die vom Vermieter substantiiert erschüttert werden muss (hier nicht erfolgt). (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 31.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 08.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2018 ist Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages (FVBS) des Beklagten vom 18.06.2009. Gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung sind Bedenken weder vorgetragen, noch für das Gericht ersichtlich. Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu bestanden. 2. Die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags gegenüber der Klägerin ist rechtmäßig, da die U. … fremdenverkehrsbeitragspflichtig war (a) und deren Beitragsschuld auf die Klägerin übergegangen ist (b). a) Ursprünglich war die U. …, die mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Gemeindegebiet des Beklagten gezogen hatte, fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Gemäß § 1 Abs. 1 FVBS wird von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Zwar werden Kommanditgesellschaften in § 1 Abs. 1 FVBS nicht als Beitragsschuldnerinnen genannt. Das ist jedoch unschädlich, weil der Gesetzgeber diese Personenhandelsgesellschaften mit der Neufassung des Art. 6 Abs. 1 KAG (§ 1 Nr. 4 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28.12.1992, GVBl. S. 775) ausdrücklich als fremdenverkehrsbeitragspflichtig benannt hat. Es kann daher dahinstehen, ob der Begriff der juristischen Person in der Beitragssatzung entsprechend weit auszulegen ist oder ob der Gesetzgeber die persönliche Beitragspflicht insoweit selbst geregelt hat (vgl. BayVGH, B. v. 09.07.2018 – 4 ZB 17.1827 –, juris Rn. 9). aa) Hinsichtlich der Vermietung von Geschäftsräumen im A. … zog die U. … mittelbare Vorteile aus Geschäften mit Ortsfremden und mit den am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreisen im Sinne des § 1 Abs. 1 FVBS. Diese Vermietung ist nicht der rein privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Nach den Angaben der U. … in der „Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages 2018“ und den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung liegt der hiernach anzusetzende Gewinnanteil bei 151.095,00 € (Differenz zwischen Gesamt- und Veräußerungsgewinn). Eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts liegt dann vor, wenn Räume vermietet werden, die unmittelbar einem Fremdenverkehrsbetrieb zu dienen bestimmt sind. Die U. … hatte als Vermieterin von Geschäftsräumen an selbständig Tätige, die selbst unmittelbar vom Fremdenverkehr profitieren, mittelbare Vorteile durch diesen. Als Vorteil stellt sich der Nutzen dar, der durch Geschäfte mit den am Fremdenverkehr unmittelbar Beteiligten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung gezogen wird. Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob der Eigentümer in seinen Räumlichkeiten selbst ein Geschäft betreibt oder ob er es vermietet und dann indirekt vom Fremdenverkehr profitiert. Der mittelbare Vorteil muss jedoch durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt sein. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn in dem Pacht- bzw. Mietvertrag die auf den Fremdenverkehr ausgerichtete Nutzung des Betriebs festgelegt ist und keine Vermietung sog. neutraler Räume vorliegt, bei denen die jeweilige konkrete Nutzung dem Mieter überlassen bleibt (vgl. BayVGH vom 05.12.2006 – 4 B 05.3119 –, juris Rn. 19). Laut den vorgelegten Unterlagen vermietete die „K. …“ (frühere Firma der U. …; siehe Anlage K1 zur Klageschrift vom 11.01.2021) Geschäftsräume für einen REWE-Markt, ein Modefachgeschäft, ein Café/Skiverleih/Sportoutlet, ein Optiker-, ein Sport- und ein Schuhfachgeschäft. Eine Vermietung neutraler Räume liegt jeweils nicht vor. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Mietverträge war die Nutzung der Mieträume nicht dem jeweiligen Mieter überlassen. Die konkrete Zweckbindung für die Nutzung der überlassenen Geschäftsräume war jeweils vertraglich fixiert. Die in zentraler Lage von … – unmittelbar in der Nähe des Bahnhofs und des Kurparks – gelegenen Geschäfte, die ferner von einigen Hotels und Anlagen für Ferienwohnungen umgeben sind, sind als Betriebe einzustufen, die unmittelbar dem Fremdenverkehr zu dienen bestimmt sind. Dies gilt für das Lebensmittelgeschäft (vgl. BayVGH, U. v. 05.12.2006 – 4 B 05.3119 –, juris Rn. 21; VG Regensburg, U. v. 22.03.2017 – RN 11 K 17.22) gleichermaßen wie für das Mode- (vgl. BayVGH, a. a. O.; VG Regensburg, U. v. 22.03.2017 – RN 11 K 17.3), das Sport- und das Schuhfachgeschäft (vgl. OVG SH, U. v. 24.09.2008 – 2 LB 16/08 –, juris Rn. 21; VG Regensburg, U. v. 22.03.2017 – RN 11 K 17.19) sowie das Optikerfachgeschäft. So wirbt die Käuferin des Grundstücks auf der Internetseite … (abgerufen am 11.02.2025): „Am Fuß des … im Bayerischen Wald gelegen ist … einer der beliebtesten Urlaubsorte in ganz Deutschland mit rund 812.000 Gästeübernachtungen im Jahr 2018. … zeichnet eine unvergleichliche Natur, Sommer wie Winter vielfältige Sport- und Freizeitangebote für die ganze Familie und Unterkünfte, die höchsten Ansprüchen gerecht werden, aus. (…) Die beiden Immobilien des ‚A. …‘ befinden sich an der B.-straße in zentraler Lage schräg gegenüber dem Rathaus mit weiteren Einzelhandelskonzepten in der unmittelbaren Nachbarschaft.“ Darüber hinaus heißt es auf der Internetseite unter „Highlights“: „Florierender Tourismus: Rund 812.000 Gästeübernachtungen in 2018 – plus 3,37% im Vergleich zu 2016. Alleinstellung: Mieter sind durchwegs renommierte Einzelhändler – seit vielen Jahren bestens vertraut mit dem Standort … Mikrostandort: Das ‚A. …‘ ist zentraler ‚Einkaufs-Hot Spot‘ in …“. Dass in diesen Läden auch Geschäfte mit Ortsfremden getätigt werden, liegt auf der Hand. Die jeweiligen Warensortimente bzw. Dienstleistungen dienen nicht lediglich der Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch ortsfremde Besucher während ihres Aufenthalts Lebensmittel, Bekleidung, Schuhe und Sportartikel einkaufen bzw. das Optikergeschäft aufsuchen. Denn zum Fremdenverkehr zählen auch die Personen, die von außerhalb in das Gemeindegebiet, z. B. zum Einkaufen, zur Erholung oder zum Besuch von Veranstaltungen in den Gemeindebereich kommen. Der Begriff des Fremdenverkehrs umfasst zwar in erster Linie die Erholungssuchenden, kann sich aber auch auf Personen erstrecken, die sich zur Bildung, Heilung, zum Vergnügen oder dergleichen vorübergehend an einen anderen Ort begeben. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt aus besonderem Grund handelt (vgl. BayVGH vom 06.03.1989, Az. 4 B 87.01262, VGHE 42 S. 56 ff.). Auch diese Personen gehören zum potentiellen Kundenkreis der Geschäfte. Es ist naheliegend, dass diese in vielen Fällen einen Aufenthalt auch für Einkäufe in den o. g. Geschäften nutzen, wenngleich der Umfang der Nutzung durch Ortsfremde in den verschiedenen Geschäften unterschiedlich ausfallen dürfte. Dies wirkt sich jedoch erst bei der Frage nach der Höhe des jeweiligen Vorteilssatzes aus und nicht bei der Fremdenverkehrsbeitragspflicht an sich. Die jeweilige Mietpartei hat daher die Möglichkeit, besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr zu erlangen, und erwirtschaftet unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Die U. … wiederum erhält durch die Mietzahlungen mittelbare Vorteile aus diesem und ist selbst beitragspflichtig. Der klägerische Einwand, es seien in den Mietverträgen lediglich Fest- und keine Umsatzmieten vereinbart, weshalb die U. … als Vermieterin nicht mittelbar vom Fremdenverkehr profitiere, überzeugt nicht. Die Fremdenverkehrsabgabe ist ein Vorteilsentgelt; der zu entgeltende (wirtschaftliche) Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergibt. Ob der einzelne Pflichtige die ihm gebotenen Vorteile nutzt, ist unerheblich. Die Vorteilsnahmemöglichkeit muss lediglich bestehen, d. h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein (vgl. OVG SH, U. v. 17.03.2008 – Az. 2 LB 40/07 – juris Rn. 33 m. w. N.). Vorliegend beeinflusst der Fremdenverkehr jedenfalls die Höhe der Miete, die der Vermieter potentiell verlangen könnte. Inwiefern der Vermieter diesen Vorteil tatsächlich nutzt, ist unerheblich. bb) Auch hinsichtlich des Veräußerungserlöses aus dem Grundstücksverkauf hat die U. … einen Vorteil aus dem Fremdenverkehr gezogen, der in Höhe eines Gewinnanteils von 1.657.366,00 € für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags herangezogen werden durfte. Mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr liegen dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr mit den daran unmittelbar Beteiligten Geschäfte tätigt. Kernelemente des Begriffs sind die Geschäftsbeziehung zu unmittelbar am Fremdenverkehr Beteiligten sowie ein typischer und offensichtlicher Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr, um von einer allgemein positiven wirtschaftlichen Entwicklung abzugrenzen. Derjenige, der wiederum Geschäfte mit den mittelbar am Fremdenverkehr Beteiligten gleichsam als „drittes Kettenglied“ tätigt, ist von der Beitragspflicht grundsätzlich nicht mehr erfasst (vgl. VG München, B. v. 30.03.2023 – M 10 S 23.976, Rn. 25; U. v. 08.08.2019 – M 10 K 18.570 – juris Rn. 45; U. v. 26.04.2018 – M 10 K 17.1638 – BeckRS 2018, 15951 Rn. 23; U. v. 08.12.2016 – M 10 K 15.5363 – BeckRS 2016, 124344 Rn. 26). Bei der Veräußerung des A. … handelte die U. … als „drittes Glied“ der Kette. Sie hat das Grundstück an die F. … veräußert, die die von der U. … geschlossenen Mietverträge übernommen hat (§ 6 des Kaufvertrags). Die F. … ist somit zum „zweiten Glied“ der Kette geworden, das mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht; die einzelnen Mieter im A. … sind „erstes Glied“ geblieben. Jedoch kann auch der Verkauf einer Immobilie einen mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr darstellen. Voraussetzung ist, dass sich im Verkaufserlös Vorteile aus dem Fremdenverkehr realisieren, da der Beitragscharakter eine Gegenleistung für die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe verlangt. Die Rechtsprechung stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab; es lassen sich in der Rechtsprechung jedoch (drei) Fallgruppen ausmachen (vgl. zusammenfassend hierzu: VG München, U. v. 08.08.2019, a. a. O., Rn. 46 m. w. N.): (1) Der Verkäufer einer zu Fremdenverkehrszwecken genutzten Immobilie erlangt mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr, wenn der Käufer mit unmittelbar am Fremdenverkehr Beteiligten Geschäfte machen wird. (2) Zudem unterfallen selbst entferntere Vorteile noch der Beitragspflicht, wenn eine Gesamtschau der vertraglichen Beziehungen einen eindeutigen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr offenbart. (3) Schließlich können sich – etwa im Fall der Betriebsaufgabe – im Veräußerungserlös Vorteile aus dem Fremdenverkehr realisieren, welche bis dahin als Abschreibungen nicht beim Fremdenverkehrsbeitrag berücksichtigt werden konnten. Zwar sind vorliegend die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe nicht erfüllt, weil die Käufergesellschaft lediglich Vermieterin der Geschäftsräume im A. … ist und daher – im Gegensatz zu den Mietern – nicht unmittelbar mit Fremden Geschäfte macht. Jedoch sind die Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe gegeben. Auch dritte oder weiter entfernte Glieder der Vertragskette können zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung gleichwohl in direktem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, beispielsweise der Fremdenverkehrsbezug gleichsam durchgereicht wird (verneint: BayVGH, U. v. 18.03.1998 – 4 B 95.3470 – juris [Untervermietung von leeren Räumlichkeiten an eine Gaststätte]; B. v. 06.08.2002 – 4 CS 02.1537 – juris [Untervermietung von Büroräumen an Holding]; bejaht: BayVGH, U. v. 14.01.2016 – 4 B 14.2227 – juris [Überlassung eines Nießbrauchsrechts zur Ermöglichung des Betriebs eines Thermalbads]; B. v. 26.5.2020 – 4 ZB 19.1934 – juris [Sale-and-Lease-Back-Vertrag für eine Klinikimmobilie]). Dies ist hier der Fall. Die U. …, die zunächst aufgrund der Vermietung der Geschäftsräume im A. … mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr gezogen hat, hat das Grundstück samt den darauf vorhandenen Gebäuden und vermieteten Geschäftsräumen verkauft. Dies kommt auch in § 1 Nr. 3 des Kaufvertrags zum Ausdruck. Es ist nicht gerade irgendein Grundstück mit neutralen Räumen veräußert worden, sondern ein Grundstück, auf dem Gebäude mit Geschäftsräumen vorhanden sind, die zum Betrieb von Einzelhandelsgeschäften, die unmittelbar vom Fremdenverkehr profitieren, vermietet waren. Der Fremdenverkehrsbezug stützt sich vorliegend auf die Tatsache, dass die Geschäftsräume an Einzelhändler vermietet sind, deren Geschäfte jedenfalls auch von Fremden aufgesucht werden. Ein Verkauf neutraler Räumlichkeiten liegt hier folglich nicht vor. Vielmehr liefen die von der Käuferin übernommenen Mietverträge, wie sich aus der Anlage 1 zum Kaufvertrag vom 11.07.2018 ergibt, noch bis mindestens August 2024, also sechs Jahre nach Verkauf. Die Käuferin war insoweit mietvertraglich gebunden. Darüber hinaus waren in einem der Gebäude (zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vermietete) Räume vorhanden, die zur Nutzung als Hotel garni genehmigt waren (§ 1 Nr. 3 des Kaufvertrags). Die fremdenverkehrsbezogene Nutzung der Räumlichkeiten im A. … war insgesamt vorgegeben. Daher realisieren sich bei der Grundstücksveräußerung Vorteile aus dem Fremdenverkehr und es unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 08.12.2016 (M 10 K 15.5363) entschiedenen, bei dem ein leerstehendes und baufälliges Anwesen veräußert wurde und eine fremdenverkehrsbestimmte Zweckbindung durch den Kauf – anders als hier – nicht vorgezeichnet war. Ob die Voraussetzungen der dritten o. g. Fallgruppe vorliegen – namentlich, ob sich im Veräußerungserlös Vorteile aus dem Fremdenverkehr realisieren, welche infolge der jährlichen Absetzung für Abnutzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als periodengerechte Verteilung des Aufwands bzw. Berücksichtigung des Werteverzehrs entstanden wären (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2005 – 4 BV 04.1306 – juris; B. v. 17.9.2010 – 4 CS 10.1776 – juris Rn. 9; VG München, U. v. 13.01.2011 – M 10 K 10.731 – juris) – ist daher nicht entscheidungserheblich. Es spricht jedoch viel dafür, dass auch die Voraussetzungen dieser Fallgruppe vorliegen. Infolge der von der U. … in Anspruch genommenen Absetzung für Abnutzung (AfA) hat sich der Gewinn in den Beitragsjahren 2014 bis 2017 gemindert. Er ging nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in diesen Jahren gegen null. Infolge der AfA dürften sich bei der U. … stille Reserven gebildet haben, die sich mit dem Veräußerungsgewinn für den Betrieb nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (zur Anwendbarkeit bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks als wesentliche Betriebsgrundlage – welche hier für die U. … vorliegen dürfte, da nach Angaben der Klägerin mit der Grundstücksveräußerung ihr Geschäftsbetrieb beendet war – vgl. Schallmoser in Brandis/Heuermann, 174. EL November 2024, EStG § 16 Rn. 152) realisieren und die bislang nicht der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterlegen haben. Soweit die Klägerin diesbezüglich einwendet, hierin liege eine für die Klägerin nachteilige Kombination der Bemessungsgrundlagen „Umsatz“ und „Gewinn“, greift dies nicht durch. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, ob es zulässig ist, für die Errechnung des Fremdenverkehrsbeitrags wahlweise auf den Gewinn oder Umsatz abzustellen, schon in seiner Normenkontrollentscheidung vom 03.10.1986 (VGH n. F. 39, 75/77) ausgeführt, dass sich der Berechnungsmaßstab des „steuerbaren Umsatzes“ als Auffanggrenze für die Beitragshöhe mit der Überlegung rechtfertigen lasse, dass der tatsächlich erzielte Gewinn im Sinne des Einkommen- bzw. Körperschaftssteuerrechts nicht in jedem Fall den aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil widerspiegele, weil die Steuergesetze es dem Steuerpflichtigen beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen erlaubten, die zu versteuernden Einkünfte aus Gründen zu mindern, die dem Beitragsrecht fremd seien. Dabei hatte der Senat ausdrücklich an Sonderabschreibungen gedacht. Der nach § 2 Abs. 2 FVBS zugrunde zu legende Gewinn ist daher von den Abschreibungen nach dem Einkommensteuergesetz abhängig (vgl. BayVGH, B. v. 17.09.2010 – 4 CS 10.1776, juris Rn. 9). Für das Gericht erschließt sich nicht, inwieweit die durch die Abschreibung gebildeten stillen Reserven bei der Beitragsberechnung nach steuerbarem Umsatz schon berücksichtigt sein sollen. Der Veräußerungsgewinn basiert auch nicht ausschließlich auf einer allgemein positiven Wertentwicklung von Grundstücken, wie die Klägerin meint. Ausreichend ist, dass der Vorteil – wie hier – zumindest auch durch den Fremdenverkehr generiert wird. Der Gewinn ist auch daher dann beitragspflichtig, wenn der Veräußerungsgewinn auf die allgemeine Wertsteigerung von Immobilien zurückzuführen ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.05.2021 – 4 ZB 21.441 – juris Rn. 18; B. v. 01.12.2000 – 4 ZB 99.961 – juris Rn. 13). Die Beitragspflicht besteht bereits dann zu 100%, wenn eine der Ursachen des Gewinns der Fremdenverkehr ist. Sind auch andere Faktoren ursächlich für den Gewinn, verringert dies die Beitragspflicht nicht. cc) Der streitgegenständliche Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2018 wurde vom Beklagten zutreffend nach Gewinn bestimmt. Zur Bestimmung des Vorteils der U. … dienen der einkommens- oder körperschaftssteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres, § 2 Abs. 2 Satz 1 FVBS. Die Beitragsschuld wird auf der Grundlage des Gewinns bestimmt, wenn sich nicht auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt, § 2 Abs. 2 Satz 2 FVBS. Soweit eingewandt wird, bislang habe der Beklagte den Fremdenverkehrsbeitrag stets aufgrund des Umsatzes festgesetzt, ist dies unbedenklich. Dieses sog. Vergleichs- oder Doppelberechnungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des BayVGH nicht zu beanstanden (s. o.; vgl. u. a. BayVGH, B. v. 31.03.2005 – 4 N 03.3086 –, juris Rn. 26). Der Beklagte hat dabei die Angaben der U. … nach der „Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages 2018“ vom 02.09.2019 zu Grunde gelegt. Da sich bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages auf der Grundlage des steuerbaren Gewinns vorliegend ein höherer Betrag ergab als auf der Grundlage des Umsatzes, wurde der Fremdenverkehrsbeitrag zutreffend auf Grundlage des steuerbaren Gewinns bestimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in o. g. Erklärung unter A) 2. einen steuerbaren Umsatz von 7.516.015,00 € angegeben hat. Bei dem im Bescheid zugrunde gelegten steuerbaren Umsatz von 7.576,15 € handele es sich nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung um einen Kommafehler. Aber selbst, wenn man den Umsatz von 7.516.015,00 € der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages zugrunde legen würde, ergäbe sich ein Beitrag nach Umsatz von rund 14.093 €. Dieser ist niedriger als der Beitrag nach Gewinn und kann daher nicht für Bestimmung der Beitragsschuld herangezogen werden. dd) Auch der vom Beklagten herangezogene Vorteilssatz in Höhe von 50% begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (1) Der Vorteilssatz bezeichnet gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FVBS den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns. Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt, § 3 Abs. 3 Satz 2 FVBS. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung, § 3 Abs. 3 Satz 3 FVBS. (2) Dass ein Vorteilsatz im Wege der Schätzung ermittelt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (vgl. BayVGH vom 07.10.2013 – 4 B 13.209 – juris, mit Verweis auf BayVerfGH vom 21.10.1960 – Vf. 24-VII-59 – VerfGHE 13, 127/132). Die Legitimation für eine Schätzung des Vorteilsatzes ergibt sich daraus, dass es praktisch kaum möglich ist, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile exakt zu ermitteln und die Geschäfte mit Fremden und Ortsansässigen jeweils gesondert zu erfassen. Die Schätzung ist dabei dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzurechnen und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. z. B. BayVGH vom 09.05.1984 – 4 B 82 A.1097 – BayVBl. 1985, 244 ff.). (3) Eine Gemeinde darf sich bei der Ermittlung des Vorteilssatzes im Falle der Vermietung von (Geschäfts-)Räumen an den Vorteilen orientieren, die dem Mieter aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Da der Vermieter regelmäßig selbst nur mittelbar durch den Fremdenverkehr begünstigt wird, bildet der unmittelbare Vorteil des Mieters auch bei ihm die entsprechende Berechnungsgrundlage (vgl. BayVGH, B. v. 21.06.2024 – 4 ZB 22.242 –, juris Rn. 13; U. v. 09.05.2016 – 4 B 15.2338 m. w. N.). Einem Verzicht auf Einwendungen gegen die Höhe des Vorteilssatzes (und damit eine Akzeptanz) seitens des Mieters kommt dabei eine Indizwirkung zu (BayVGH, U. v. 05.12.2006 – 4 B 05.3119, Rn. 29 ff.). Der Beklagte hat sich bei der Festsetzung des Vorteilssatzes für die Klägerin an den Vorteilssätzen der jeweiligen Mieter orientiert. Zwar ist durchaus anzumerken, dass die Tatsachengrundlagen, aufgrund derer der Beklagte die Vorteilssätze der Mieter geschätzt hat (Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.11.2023), überwiegend pauschal und verallgemeinert dargestellt sind. Jedoch haben die Mieter nach den glaubhaften und unwidersprochenen Angaben des Beklagten ihren jeweiligen Vorteilssätzen nicht widersprochen. Daher besteht grundsätzlich die o. g. Indizwirkung für die Richtigkeit der Vorteilssätze. Diese Indizwirkung kann nur durch substantiierten Sachvortrag erschüttert werden (BayVGH, U. v. 29.01.2020 – 4 B 18.2285 – juris Rn. 30; U. v. 05.12.2006 – 4 B 05.3119 –, juris Rn. 30). Wer eine behördliche Schätzung im gerichtlichen Verfahren angreifen will, muss zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen; er muss dazu ggf. anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen eine substantiierte eigene Schätzung vornehmen (vgl. BayVGH, B. v. 23.01.2024 – 4 ZB 21.168, 4 ZB 21.169). Der klägerische Vortrag genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung im o. g. Sinne nicht. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen darin, die gewählten Vorteilssätze hinsichtlich der Mieter seien nicht nachvollziehbar und nicht verständlich (S. 9 f. der Klageschrift vom 11.01.2021). Auch im Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2023 rügt die Klägerin hauptsächlich, dass nicht nachvollziehbar dargelegt sei, wie der Beklagte zu den geschätzten einzelnen Vorteilssätzen der Mieter gelangt sei und dass er aus den sechs möglichen Kriterien für die Schätzung der Vorteilssätze nur eines, die Lage des Betriebs, berücksichtigt habe. Im Schriftsatz vom 30.01.2025 führt die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Fremdenverkehrsbeitrag ausschließlich der Finanzierung der kur- und tourismusbedingten Aufwendungen des Beklagten diene. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin hinsichtlich des Mieters REWE die objektive Möglichkeit zur Erzielung eines fremdenverkehrsbedingten Vorteils in Höhe von 50% des steuerbaren Umsatzes bestanden habe. Dass die Umsätze bei REWE kaum saisonalen Schwankungen unterlägen, was – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ – dafür spreche, dass der Anteil an Touristen gering sei, wurde nicht durch Vorlage konkreter Umsatzzahlen für die einzelnen Monate näher dargelegt. Im Gebiet des Beklagten bestünden ca. 130 Beherbergungsbetriebe, deren Gäste zum Großteil in Hotels der Dreisternekategorie und aufwärts voll verpflegt würden. Diese Gäste hätten nach Ansicht der Klägerin überhaupt keine Veranlassung oder kein Bedürfnis, selbst Lebensmittel einzukaufen. Des Weiteren dürfe der Vorteilssatz von 50% nicht eins zu eins auf die Klägerin übertragen werden. Ferner hat die Klägerin eine Studie „Auswirkungsanalyse über die Verlagerung des Norma Standortes K. Straße und der Ergänzung um verschiedene Fachmärkte in der Stadt Füssen“ vom 30.10.2020 vorgelegt und in diesem Zusammenhang auf eine Studie des dwif (Deutsches Wirtschaftswissenschaftliches Institut für Fremdenverkehr) verwiesen, nach der etwa 11,8% der Bruttoumsätze am jeweiligen Tourismusort bei den Übernachtungsgästen in Betrieben des Einzelhandels fließen würden. Schließlich hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auf eine „Korrespondenz mit den Mietern“ verwiesen, aus der sich ein Anteil von 10 bis 25% an fremdenverkehrsbedingtem Umsatz ergebe. Mit diesem Vortrag wird von der Klägerin die im vorliegenden Fall besondere Verteilung der Darlegungslast verkannt. Aufgrund der o. g. Indizwirkung obliegt es ihr, die Vorteilssätze der Mieter substantiiert und ggf. durch eine eigene Berechnung zu widerlegen. Der Vortrag, die Vorteilssätze seien nicht nachvollziehbar und nicht verständlich, genügt hierfür nicht. Auch im Übrigen vermögen die klägerischen Argumente nicht dazu führen, den gewählten Vorteilssatz substantiiert in Zweifel zu ziehen. Dass es keine Anhaltspunkte gäbe, dass REWE einen fremdenverkehrsbedingten Vorteil in Höhe von 50% erziele, ist nach bereits Gesagtem nicht maßgeblich. Auch der Einwand, „ein Großteil der Übernachtungen“ in den 130 Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet des Beklagten erfolge in Hotels mit Verpflegung, weshalb diese Gäste kein Bedürfnis hätten, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, wurde nicht näher belegt. Im Übrigen folgt das Gericht der klägerischen Ansicht, dass diese Gäste keine Veranlassung hätten, selbst Lebensmittel einzukaufen, nicht. Selbst wenn man annähme, dass diese Gäste im Hotel voll verpflegt würden, so bedeutet dies jedoch nicht ohne Weiteres, dass Gäste aus diesem Grund überhaupt nicht in einem ortsansässigen Supermarkt einkaufen. Denn in einem Supermarkt können sich Fremde nicht nur mit Lebensmitteln, sondern auch mit anderen, z. B. Non-Food-Artikeln, die sie in ihrer Unterkunft nicht erhalten, für ihren Aufenthalt versorgen. Auch die von der Klägerin vorgelegte Studie vermag die Schätzungen des Beklagten nicht substantiiert widerlegen. Die Studie des dwif habe ergeben, dass etwa 11,8% der Bruttoumsätze am jeweiligen Tourismusort bei den Übernachtungsgästen in Betrieben des Einzelhandels fließen würden. Bei den Tagesgästen seien dies rund 37,6%. Es ist bereits unklar, auf welcher Grundlage und mit welchen Messparametern (untersuchte Orte, Umfang der Erhebungen, Arten von Einzelhandelsbetrieben) diese Zahlen erhoben wurden. Ferner ergäbe sich daraus lediglich, dass rund 12% bzw. 38% der Umsätze, die am jeweiligen Tourismusort bei den Übernachtungsgästen bzw. den Tagesgästen generiert werden, in Betriebe des Einzelhandels fließen würden. Eine Aussage darüber, in welcher Höhe die Einzelhandelsbetriebe Umsatz durch Touristen bzw. durch Ortsansässige generieren – und dies wäre hier relevant – ist damit aber nicht verbunden. Auch eine etwaige „Korrespondenz mit den Mietern“, aus der sich ein Anteil von 10 bis 25% an fremdenverkehrsbedingtem Umsatz ergeben soll, wurde seitens der Klägerin nicht vorgelegt. (4) Dass der Beklagte für die Berechnung des Vorteilssatzes für die U. … einen Durchschnittswert aus den Vorteilssätzen der Mieter gebildet und auf dieser Grundlage den Vorteilssatz auf 50% festgelegt hat, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin zunächst vorgetragen hat, die Berechnung berücksichtige die unterschiedlichen Mietflächen im A. … nicht, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.02.2025 eine Vergleichsberechnung vorgelegt, mit der die Vorteilssätze sowohl nach Umsatz als auch nach Verkaufsflächen gewichtet wurden. Daraus ergeben sich nachvollziehbar gewichtete Vorteilssätze von 52,94 bzw. 54,13%. Da der Beklagte als die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Körperschaft zu weiteren personal-, zeit- und kostenaufwändigen statistischen Erhebungen nicht verpflichtet ist, stellt jedenfalls der von Beklagtenseite gewählte Ansatz, den Vorteilssatz für die U. … als Vermieterin auf Grundlage eines unter Berücksichtigung der Umsätze bzw. der Verkaufsflächen gewichteten Durchschnittswerts zu ermitteln, eine sachgerechte Methode hierfür dar. (5) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte sowohl für die Vermietung von Geschäftsräumen als auch für den Veräußerungsgewinn einen einheitlichen Vorteilssatz angewandt hat, da der Vorteilssatz betriebsbezogen ermittelt werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 26.05.2020 – 4 ZB 19.1934 –, juris Rn. 13; B. v. 05.02.2013 – 4 CS 12.2584 – KStZ 2013, 194; U. v. 06.02.1991 – 4 B 89.1229 – ZKF 1992, 131; VG München, U. v. 26.04.2018 – M 10 K 17.1638 –, juris Rn. 30). b) Die Beitragsschuld der U. … ist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG, § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Klägerin übergegangen. Sie war daher im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheids diejenige Gesellschaft, an die sich der Beklagte zur Beitragserhebung wenden durfte. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung bei Personengesellschaften (vgl. Hennigfeld in BeckOK AO, 30. Edition 01.10.2024, AO § 45 Rn. 44; Koenig, AO, 5. Auflage 2024, § 45 Rn. 2). Eine solche liegt hier vor: Nach den vorgelegten Auszügen aus dem Handelsregister sind alle Kommanditisten aus der U. … spätestens Anfang des Jahres 2019 (Eintragung ins Handelsregister) ausgeschieden mit der Folge, dass die Klägerin als Komplementär-GmbH als einzige Gesellschafterin verblieb. In solchen Fällen wächst ihr das gesamte Vermögen der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an (Franck in: Herrler, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 2. Auflage 2021, § 5 Rn. 61). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.