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Gerichtsbescheid

RN 5 K 23.40

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamtes F* … vom 9.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Untersagung der in Nr. 1 des Bescheids genannten gewerblichen Tätigkeit erfolgte frei von Rechtsfehlern, sie erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. a) Nach dieser Bestimmung ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb beschäftigten erforderlich ist. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender demnach unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BeckRS 2015, 48135, Rn 14). Auch Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit lassen grundsätzlich auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Gewerbeuntersagung kommt es insoweit nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Ein Verschulden des Gewerbetreibenden ist mithin nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226.96 – juris Rn. 4; U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 23.11.2021 – 22 ZB 21.2508 – juris Rn. 15). Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagung (BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Es kommt nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Insbesondere bleibt auch eine nachträgliche Minderung von Verbindlichkeiten außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris Rn. 15). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15). b) Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte auf Grundlage der vorliegenden Tatsachen zu Recht die Prognose gestellt, dass der Kläger in Zukunft nicht die Gewähr dafür bieten wird, einen ordnungsgemäßen Gewerbebetrieb auszuüben. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich bereits aus seinen Steuerrückständen, die Ausdruck mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sind und auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen lassen (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 92. EL September 2023, § 35 Rn. 49 m. w. N.). Damit Staat und Gemeinden ihren Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit nachkommen können, sind sie auf den pünktlichen Eingang der von ihnen erhobenen Steuern angewiesen. Ein Gewerbetreibender, der sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat entzieht, versucht damit, sich im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten erfüllen. Konkret sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl wegen ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch ist der Zeitraum, während dessen der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.1.1988 – 1 B 164.87 – juris Rn. 3; B. v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 6). Eine feste Grenze, ab deren Höhe Unzuverlässigkeit bejaht werden kann, lässt sich nicht angeben (BVerwG, B. v. 9.4.1997 – 1 B 81.97 – juris Rn. 4). Beträge unter 5.000 Euro werden jedenfalls regelmäßig nicht als ausreichend angesehen (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 92. EL Dezember 2023, § 35 Rn. 52b). Nach der Auskunft des Finanzamtes Grafenau vom 21.9.2022 lagen Steuerrückstände in Höhe von 122.943,63 Euro vor. Hinzu kamen laut dem Schreiben der Gemeinde … Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 59.610,10 Euro. Es handelt sich hierbei um sehr erhebliche Rückstände, die auch im Hinblick auf das konkrete Gewerbe als außerordentlich hoch anzusehen sind. Ob bzw. in welcher Höhe die Steuerschulden auch auf Schätzungen beruhen, ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers unerheblich. Auch bei geschätzten Steuerrückständen handelt es sich um Beträge, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid, § 155 Abgabenordnung (AO). Dies gilt auch dann, wenn die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerfestsetzung ist von keiner anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 1 B 214.96 – juris Rn. 4 m.w.N.). Bereits das Ausmaß der Steuerschulden belegt, dass der Kläger nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist und auch grundsätzlich nicht in der Lage ist, einen ordnungsgemäßen Gewerbebetrieb zu führen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet hätte. Er äußerte sich weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren in konkreter Weise zur Höhe der Steuerschulden oder zur Situation seines Betriebs. Ein Sanierungskonzept wurde nicht vorgelegt. Darüber hinaus spricht auch die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, da sich dadurch zeigt, dass er auch nicht willens ist, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Einkommensteuererklärungen wurden nach der Mitteilung des Finanzamtes zuletzt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2018, mithin für mehrere Jahre, nicht mehr abgegeben und auch die Umsatzsteuervoranmeldungen sind seit Juni 2019 nur noch unregelmäßig abgegeben worden, weswegen es teilweise zu Schätzungen gekommen ist. Erschwerend kommt im Zusammenhang mit der Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts L* … vom 26.5.2021 wegen Steuerhinterziehung in vier tatmehrheitlichen Fällen hinzu. Wie sich aus den Sachverhaltsschilderungen des Strafbefehls, auf die maßgeblich abzustellen ist, ergibt, finden die strafrechtlichen Vorwürfe ihre Grundlage in der bewussten Verletzung von Steuererklärungspflichten zum Zwecke der Steuerverkürzung, die mit einem Betrag in Höhe von 51.754,17 Euro auch nicht geringfügig ist. In dem Verhalten manifestiert sich eine ausgeprägte Bereitschaft, die Gebote der Rechtsordnung zu verletzen und die öffentliche Hand um des eigenen Vermögensvorteils willen zu schädigen. Dieses Fehlverhalten betrifft die Rechtstreue und Redlichkeit des Klägers in Bezug auf unmittelbar mit der Gewerbeausübung verbundene steuerliche Pflichten und damit den Kernbereich der Voraussetzungen, die jeder Gewerbetreibende erfüllen muss, um als zuverlässig gelten zu können. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Taten in den Jahren 2012 bis 2014 begangen wurden. Es bestand aber kein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wegen Tilgungsreife der Verurteilungen, da die Steuerhinterziehungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG einer Tilgungsfrist von 15 Jahren unterliegen. Jenseits dessen kann es zwar unter bestimmten Voraussetzungen geboten sein, länger zurückliegende Taten für die Prognosebeurteilung nicht mehr heranzuziehen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.09.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris), doch solche für eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit notwendigen positiven Entwicklungen sind in der Gesamtschau aus Sicht der Kammer vorliegend nicht gegeben. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers wird schließlich dadurch bekräftigt, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorlagen und die von der IHK mit Schreiben vom 25.10.2022 mitgeteilten Beitragsrückstände bestanden. Diese sind zwar in ihrer Höhe von 1.080,37 Euro für sich gesehen überschaubar, zu sehen ist aber insoweit auch, dass der Kläger mit den Zahlungen für die Jahre 2012 bis 2014 und 2017 bis 2022 im Rückstand war, seine Mitgliedsbeiträge also bereits seit vielen Jahren nicht mehr entrichtet hat. Nach alledem ist die Prognose, dass der Kläger auch künftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben wird und er daher unzuverlässig ist, gerechtfertigt. c) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen. Hierbei besteht kein Ermessensspielraum. In Anbetracht der gesamten Verletzung von Zahlungs- und Erklärungspflichten, der Steuerhinterziehungen und der Einträge im Schuldnerverzeichnis war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit, die ein erhebliches Interesse am Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand hat, erforderlich. d) Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – juris Rn. 26). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zudem sind auch keine milderen Mittel ersichtlich oder wurden geltend gemacht, unter deren Zuhilfenahme eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit hätte verhindert werden können. 2. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf sämtliche sonstigen gewerblichen Tätigkeiten sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GewO ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Gewerbetreibende auch insoweit unzuverlässig ist. a) Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und die Verletzung steuerlicher Pflichten sind Umstände, die gewerbeübergreifend zu einer Unzuverlässigkeit führen (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17). Sie sind nicht auf die gegenwärtige Tätigkeit des Klägers beschränkt. Der Kläger hat Verpflichtungen verletzt, die für sämtliche Gewerbetreibenden gelten, sie haben nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit (BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 17/79, juris, Rn. 27). Der Beklagte hat daher aus nachvollziehbaren und überzeugenden Gründen eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen. b) Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten ist geboten, da zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird. Dabei ergibt sich die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er in der Regel seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die Erweiterung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 17). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. c) Bei der Erweiterung einer Gewerbeuntersagung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die seitens des Gerichts lediglich im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde die rechtlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und das Ermessen entsprechend dem gesetzlichen Zweck ausgeübt hat. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. d) Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist schließlich nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) – in Einklang steht. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG B.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris Rn. 5). 3. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Unzuverlässigkeit und vor dem Hintergrund, dass der Kläger aufgrund des bereits über einen längeren Zeitraum laufenden Verwaltungsverfahrens mit einer Gewerbeuntersagung rechnen musste, ist es nicht zu beanstanden, dass keine Abwicklungsfrist eingeräumt wurde. Der Kläger hat sich in seinen Schreiben gegenüber dem Landratsamt nur allgemein staatsablehnend, aber nicht zur Sache geäußert und damit nicht dargelegt oder in irgendeiner Form, auch nicht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den angeordneten Sofortvollzug, zu erkennen gegeben, dass eine Abwicklungsfrist nötig sein könnte. Da es sich vorliegend um eine Unterlassungsverpflichtung handelt, war eine gesonderte Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung im Übrigen nicht erforderlich (vgl. hierzu VG Regensburg, B.v. 26.9.2019 – RN 5 S 19.1180; VG Ansbach B. v. 12.12.2000 – AN 4 S 00.01715 – BeckRS 2000, 27555). Schließlich bestehen bezüglich der Kosten des Bescheids keine rechtlichen Bedenken. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.