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Urteil

RN 8 K 24.241

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soll im Nachhinein wegen des Eintritts eines nachträglichen Ereignisses über die Frage der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit einer Person iSd § 7 Abs. 1 S. 1 LuftSiG entschieden werden, dann sieht das Luftsicherheitsgesetz im Hinblick auf den zugrundeliegenden Maßstab einen "Bonus" für eine bereits in der Vergangenheit vorgenommene Überprüfung der Person nicht vor. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ist ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln abzusprechen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Ausnahme von der sog. Tatbestandswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung kann allenfalls in Sonderfällen in Betracht kommen, nämlich wenn die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht, gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte vorliegen oder die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht auf dem Umweg über § 7 LuftSiG Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte und demgemäß nicht gehalten, einen abgeschlossenen Strafprozess neu aufzurollen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein verhängtes Strafmaß von 90 Tagessätzen liegt deutlich oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG bei (Erst-) Verurteilungen vorgesehenen Schwelle einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll im Nachhinein wegen des Eintritts eines nachträglichen Ereignisses über die Frage der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit einer Person iSd § 7 Abs. 1 S. 1 LuftSiG entschieden werden, dann sieht das Luftsicherheitsgesetz im Hinblick auf den zugrundeliegenden Maßstab einen "Bonus" für eine bereits in der Vergangenheit vorgenommene Überprüfung der Person nicht vor. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ist ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln abzusprechen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Ausnahme von der sog. Tatbestandswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung kann allenfalls in Sonderfällen in Betracht kommen, nämlich wenn die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht, gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte vorliegen oder die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht auf dem Umweg über § 7 LuftSiG Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte und demgemäß nicht gehalten, einen abgeschlossenen Strafprozess neu aufzurollen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein verhängtes Strafmaß von 90 Tagessätzen liegt deutlich oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG bei (Erst-) Verurteilungen vorgesehenen Schwelle einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Bescheid der Regierung … vom 11. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). a. Der in Nr. 1 des gegenständlichen Bescheides verfügte Widerruf der am 25. Januar 2021 festgestellten luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers erweist sich als rechtmäßig. aa. Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u.a. dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. bb. Im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ist daher eine hypothetische Prüfung vorzunehmen, ob der Beklagte eine Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers zu verneinen hätte, wenn nach Eintritt des nachträglichen Ereignisses über die Frage der Zuverlässigkeit zu entscheiden wäre. Hierbei ist derselbe Maßstab zugrunde zu legen, wie bei erstmaligen Prüfungen. Einen „Bonus“ für bereits in der Vergangenheit überprüfte Personen sieht das Luftsicherheitsgesetz im Hinblick auf den zugrundeliegenden Maßstab nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2018 – 8 CS 18.21 – juris Rn. 17). Vorliegend wäre der Beklagte berechtigt, eine Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers nunmehr abzulehnen. Dies ergibt sich aus der nach der erstmaligen Feststellung der Zuverlässigkeit erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 15. Mai 2023 zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs die Zuverlässigkeit bestimmter, in dieser Vorschrift näher genannter Personen, zu denen der Kläger mangels gegenteiligen Vorbringens der Beteiligten unstreitig gehört, zu überprüfen. Zuverlässig i.S.d. § 7 Abs. 1 LuftSiG ist nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Entsprechend den allgemeinen Regeln des Gefahrenabwehrrechts können umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn, wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, kann bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 LuftSiG sind zudem in § 5 Abs. 1 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) näher konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Es ist also nicht erforderlich, explizit eine „Unzuverlässigkeit“ festzustellen. Vielmehr genügen bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit, um eine solche abzulehnen (vgl. auch VG München, B.v. 23.11.2017 – M 24 S 17.3938 – juris Rn. 26). Insgesamt ist daher im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei relativ geringen Zweifeln abzusprechen (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 14). Die Zuverlässigkeit der betroffenen Person ist auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG). In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit u.a. dann, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG). Vor diesem Hintergrund verbleiben aufgrund der vom Kläger begangenen falschen uneidlichen Aussage, wegen der er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, jedenfalls Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Es liegt regelhaft das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit vor, seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung sind auch noch keine fünf Jahre verstrichen. Der Beklagte hat die strafrechtliche Verurteilung des Klägers für seine Widerrufsentscheidung zu Recht herangezogen. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen den Sachverhalt, der in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit sprechen, sog. Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 22 ZB 15.1722 – juris Rn. 10). Dieser allgemeine Grundsatz findet auch im Luftverkehrsrecht Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 21 m.w.N.). Eine Ausnahme von der Tatbestandswirkung kann allenfalls in Sonderfällen in Betracht kommen, nämlich wenn die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht, gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte vorliegen oder die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 a.a.O. Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Verurteilung des Klägers basiert nicht auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum. Aus dem Strafbefehl vom 15. Mai 2023 sowie der beigezogenen Akte des Amtsgerichts … über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren ergibt sich, dass dieser im Rahmen einer ohne einen Dolmetscher durchgeführten polizeilichen Zeugenvernehmung (vgl. Bl. 56 bis 60 der Strafakte des Amtsgerichts …, Az. …*) die im Strafbefehl näher aufgeführten Aussagen getätigt hat. Hiernach sei er bei einem Gespräch über die Beschaffung eines gefälschten Führerscheines für seinen Sohn dabei gewesen, er habe eine Kommunikation zwischen seinem Sohn und dem anderweitig Verfolgten K. hierzu auf einem Handy gesehen und er habe den gefälschten polnischen Führerschein seines Sohnes gesehen. Nach dem Protokoll über die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts … – Schöffengericht – im Strafverfahren gegen … (vgl. Bl. 74 bis 82 der Strafakte des Amtsgerichts …, Az. …*) hat der Kläger zunächst ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers angegeben, von der Sache eigentlich gar nichts zu wissen. Nach Hinzuziehung eines Dolmetschers hat er sodann doch wieder gewisse Angaben zum Sachverhalt gemacht, wobei die im Strafbefehl vom 15. Mai 2023 aufgeführten Widersprüche bestehen blieben. Dass das Strafgericht bei dieser Sachlage – wechselnde sowie widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf – im Strafbefehl von (teilweise) vorsätzlich falschen Angaben des Klägers im fraglichen Hauptverhandlungstermin ausgegangen ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und lässt eine Bejahung der rechtlichen Voraussetzungen des § 153 StGB in unvertretbarer Weise (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 10) nicht erkennen. Der Strafbefehl beruht auch nicht auf einem offensichtlich unzutreffendem Sachverhalt. Soweit die Klägerseite insoweit vorbringt, der Kläger spreche nicht gut Deutsch und deshalb sei es zu abweichenden Angaben zwischen seiner Vernehmung bei der Polizei ohne einen Dolmetscher und seiner Vernehmung vor Gericht mit einem Dolmetscher gekommen, greift dies nicht durch. Abgesehen davon, dass es bereits wenig realitätsnah erscheint, dass beim Kläger nach über 28 Jahren, die er nach seinen Angaben in Deutschland lebt und arbeitet, weiterhin ganz erhebliche Verständigungsprobleme bei der Nutzung der deutschen Sprache bestehen sollen, ist festzustellen, dass er anlässlich seiner Vernehmungen ohne einen Dolmetscher – sowohl bei der Polizei, als zunächst auch vor dem Strafgericht – jeweils ausdrücklich angegeben hatte, dass keine Verständigungsschwierigkeiten bestehen und er die jeweiligen Befrager versteht (vgl. Bl. 57 und 74 f. der Strafakte des Amtsgerichts …, Az. …*). Auch haben die beiden die Zeugenvernehmung des Klägers am 22. Januar 2021 durchführenden Polizeibeamten im Rahmen der im Strafverfahren gegen K. stattgefundenen Hauptverhandlung nochmals bekundet, dass sie nicht den Eindruck gehabt hätten, dass der Kläger sie nicht verstehe und der Kläger auch mehrmals angegeben habe, er verstehe alles und er brauche keinen Dolmetscher (vgl. Bl. 540 und 543 der Strafakte des Amtsgerichts …, Az. …*). Damit beruht der Strafbefehl vom 15. Mai 2023 nicht auf einem offensichtlich unzutreffendem Sachverhalt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass allgemein bekannt sei, dass es Fälle gebe, in denen Polizeiberichte „geschönt“ würden, gibt es für dieses in der Sache auch unsubstantiierte Vorbringen vorliegend keinerlei objektiven Anhaltspunkt. Weder der Beklagte noch das erkennende Gericht waren zudem verpflichtet, aufgrund des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 VwGO) die genauen Umstände bezüglich der Vernehmungen des Klägers weiter aufzuklären. Dies hätte im Rahmen des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens erfolgen können, was dieser aber durch die Rücknahme seines gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruchs im Vorfeld des bereits anberaumten Hauptverhandlungstermins verhindert hat. Nimmt aber ein Angeklagter die Möglichkeit, durch Einspruch eine strafgerichtliche Hauptverhandlung durchführen zu lassen, nicht wahr, so kann er sich später nicht in anderen Verfahren auf eine möglicherweise zu kursorische Würdigung seiner Straftat und seiner Persönlichkeit im Strafbefehlsverfahren berufen, außer er beweist die offensichtliche Unrichtigkeit des Strafbefehls (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2001 – 21 ZS 00.2074 – juris Rn. 3), was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in diesem Zusammenhang auch nicht auf dem Umweg über § 7 LuftSiG Überprüfungsinstanz für die Strafgerichte (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 10) und demgemäß nicht gehalten, einen abgeschlossenen Strafprozess neu aufzurollen (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 23). Die Verwaltungsbehörde bzw. das erkennende Gericht waren auch nicht ausnahmsweise besser als die hierauf spezialisierten Strafverfolgungsbehörden in der Lage, die Umstände der falschen uneidlichen Aussage des Klägers näher aufzuklären. Auch dies hätte im hierfür vorgesehenen Strafverfahren mittels Vernehmung der im Strafbefehl benannten Zeugen und ggf. einer Auswertung der beim anderweitig Verfolgten K. durchgeführten Telekommunikationsüberwachung, die auch Kommunikation mit dem Kläger enthalten haben soll (vgl. Bl. 121 der Strafakte des Amtsgerichts …, Az. …*), erfolgen können. Der Beklagte ist des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass auch nach einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Klägers die Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt sind. Der Kläger hat beträchtlich gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei seiner abgeurteilten Straftat handelt es sich um eine Tat mit erheblichem Unrechtsgehalt, was sich schon daran zeigt, dass dieses Vergehen mit einem erhöhten Mindeststrafmaß, nämlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten, bedroht ist. Daran ändert es nichts, dass gegenüber dem Kläger – wohl unter Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB („Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen“) – im Einzelfall gleichwohl auf eine Geldstrafe erkannt wurde (vgl. OVG NW, B.v. 1.3.2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 30). Das verhängte Strafmaß von 90 Tagessätzen liegt deutlich oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG bei (Erst-) Verurteilungen vorgesehenen Schwelle einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Das Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, wonach bei einer Verhandlung über den Strafbefehl des Klägers mit Sicherheit ein für diesen günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre, ist rein spekulativ und ändert daher an der bestehenden Sachlage nichts. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Straftat des Klägers um einen völlig atypischen Fall einer falschen uneidlichen Aussage bzw. um eine „charakterfremde einmalige Fehlleistung oder völlig unbedeutende Bagatelle“ (vgl. insoweit: BayVGH, B.v. 9.1.2001 – 21 ZS 00.2074 – juris Rn. 4) gehandelt hat, sind nicht ersichtlich. Die Verurteilung weist vielmehr sehr deutlich auf einen Charaktermangel beim Kläger, nämlich eine mangelhafte Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, hin. Mit der Tätigung falscher Angaben vor einem Gericht, also einer Stelle, vor der falsche Angaben nicht nur untersagt, sondern sogar strafbewehrt sind, hat er belegt, dass er gerade nicht bereit ist, stets die Rechtsordnung zu respektieren und ggf. bestehende persönliche oder sonstige Interessen dieser unterzuordnen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, auf welcher Grundlage nunmehr davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger demgegenüber im Bereich des Luftverkehrs die ihm obliegenden Pflichten jederzeit über seine Individualinteressen bzw. die Interessen Dritter stellen würde. Die Tatsache, dass der Kläger ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er seit seiner Verurteilung (seit der ohnehin erst knapp zwei Jahre vergangen sind) offenbar nicht erneut straffällig geworden ist, ist nicht geeignet, die dargelegten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu beseitigen. cc. Ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse i.S.v. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ist typischerweise gegeben, wenn aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung die Zuverlässigkeit des Betroffenen nachträglich wegfällt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2024, § 49 VwVfG Rn. 119 m.w.N.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 70 m.w.N.). So liegt es auch im Bereich des Luftverkehrsrechts. Denn nach der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 1, Abs. 1a LuftSiG ist das zweifelsfreie Bestehen der Zuverlässigkeit eine wichtige Voraussetzung für die Sicherheit des Luftverkehrs, an der ihrerseits ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. VG München, B.v. 23.11.2017 – M 24 S 17.3938 – juris Rn. 38). dd. Der Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, dessen Ausübung seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat im gegenständlichen Bescheid die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Klägers auf der einen Seite sowie das öffentliche Interesse an der Luftsicherheit auf der anderen Seite in seine Entscheidung eingestellt und er hat die Luftsicherheit aufgrund ihrer überragenden Bedeutung, insbesondere für die Sicherheit der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen, als vordringlich bewertet. Hiergegen ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern, auch die Klägerseite hat keine Ermessensfehler gerügt. b. Das in Nr. 2 des Bescheides verfügte Verbot der Aufnahme oder Ausführung einer Tätigkeit, die durch eine konkrete Funktion oder durch Arbeitsabläufe dazu geeignet ist, einen unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu nehmen, beruht auf § 10 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG. Durch den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers liegt eine positive Zuverlässigkeitsfeststellung für eine entsprechende Tätigkeitsaufnahme nicht mehr vor, sodass sich die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides als zwingende Konsequenz hieraus darstellt (vgl. VG München, B.v. 23.11.2017 – M 24 S 17.3938 – juris Rn. 45). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).