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Urteil

RO 11 K 21.580

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da die Prozessparteien ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Stadt … vom 16.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 5a Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V .m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 30.04.2021, in Kraft getreten am 11.05.2021. Dabei bedarf die Frage, ob die EBS der Beklagten vom 16.06.1976 deswegen unwirksam ist, weil sie jedenfalls in der Fassung, die sie durch die Änderungssatzung vom 19.10.2006 erhielt, nicht die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben enthielt (vgl. insoweit z. B. BayVGH, U. v. 31.08.1984 – 23 B 82 A.461; U. v. 02.02.2005 – 4 N 01.2495; VG Regensburg, U. v. 20.11.2024 – RN 11 K 21.639; U. v. 27.09.2023 – RO 11 K 22.681), keiner Vertiefung. Denn die nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erlassene EBS der Beklagten vom 30.04.2021 enthält die notwendigen Pflichtangaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (§§ 11, 12, 14 EBS 2021), womit der Bescheid jedenfalls nachträglich eine wirksame Rechtsgrundlage erhalten hat. Eine solche Heilungsmöglichkeit besteht auch noch nach Erlass des Beitragsbescheids (vgl. BayVGH, B. v. 06.04.2000 – 23 CS 99.3727 –, juris Rn. 15; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 76. Auflage, Rn. 443 m. w. N.; VG Regensburg, U. v. 20.11.2024 – RN 11 K 21.48). II. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.03.2021 ist rechtmäßig. 1. Die räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage wurde zutreffend bestimmt. a) Wie weit eine Straße als einzelne Erschließungsanlage (nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH, U. v. 30.11.2016 – 6 B 15.1835 – juris Rn. 23; B. v. 25.03.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 9; B. v. 28.10.2024 – 6 ZB 24.1040 – juris Rn. 15). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11). Der maßgebende Gesamteindruck der „Straßenführung“ hat sich an der Frage zu orientieren, auf welcher Trasse der Verkehrsteilnehmer den Eindruck hat, auf derselben Straße zu bleiben, und auf welcher er den Eindruck gewinnt, abzubiegen (BayVGH, B. v. 10.03.2009 – 6 ZB 08.2450 –, juris Rn. 5). Nach dieser Maßgabe stellt sich die F …-/L …straße von der K … Straße bis zum Kreisel der D … Straße als eine Erschließungsanlage dar. Die Straßenführung weist zwischen o. g. Punkten eine nahezu durchgehend gleiche Straßenbreite und -ausstattung auf. Insbesondere vermitteln der jeweils beidseitige Gehweg sowie die nahezu durchgehend beidseitige Ausweisung einer Fahrradspur den Eindruck einer einheitlichen Erschließungsanlage, die im Osten bei einer mehrspurigen Querstraße (K … Straße) beginnt und im Westen am Verkehrskreisel endet. Der klägerische Einwand, hier gehe es nur um eine Teilstrecke, verfängt nicht und wurde im Übrigen nicht näher substantiiert. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die ursprüngliche L …straße zunächst ab der H …straße und später bis zum Kreisel D … Straße verlängert wurde. aa) Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann aus Rechtsgründen ein einheitlich erscheinender Straßenzug in mehrere, jeweils selbständig zu betrachtende Erschließungsanlagen zerfallen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine schon endgültig hergestellte Anbaustraße nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. Dann stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine – grundsätzlich gebotene – natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen und des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt. bb) Gemessen daran zerfällt die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht aus Rechtsgründen in mehrere Erschließungsanlagen, da es sich weder bei der ursprünglichen L …straße, noch im Zustand nach ihrer ersten Verlängerung um eine „endgültig hergestellte Anbaustraße“ in oben genanntem Sinne handelt. Sie war zu keinem Zeitpunkt vor den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen endgültig hergestellt (siehe unten 2.). cc) Aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 (9 C 20/15) ergibt sich nichts anderes. In diesem Urteil wurde die Frage offengelassen, ob ein Erschließungsvertrag grundsätzlich zur Annahme einer eigenständigen Erschließungsanlage für das Vertragsgebiet zwinge. Dies ist vorliegend jedoch nicht relevant, da die Erschließungsanlage vollständig in dem Bereich liegt, der Gegenstand des städtebaulichen Vertrags vom 28.09.2015 ist. 2. Für die streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen konnte ein Erschließungsbeitrag – und nicht etwa nur ein Straßenausbaubeitrag – festgesetzt werden, denn bei dieser Erschließungsanlage handelt es sich weder um eine sogenannte „historische Straße“, die als vorhandene Erschließungsanlage gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (vgl. auch § 242 Abs. 1 BauGB) dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entzogen wäre (a), noch wurde die Anlage nach Inkrafttreten des erschließungsbeitragsrechtlichen Teils des Bundesbaugesetzes/BauGB am 30.06.1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt (b). a) Die Erschließungsanlage stellt keine sog. „historische Straße“ dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG) vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck – nach den damaligen rechtlichen Anforderungen – endgültig hergestellt war (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.08.2017 – 6 ZB 17.840 – juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 21.11.2013 – 6 ZB 11.2973 – juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 19.01.2015 – 6 ZB 13.1548 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 03.07.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 15 m.w.N.). Vorliegend kann jedenfalls der Teilabschnitt K … Straße bis H …straße nicht vor 30.06.1961 erstmals endgültig hergestellt gewesen sein, weil die Beklagte mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ihren Ausbauwillen nicht zum Tragen bringen konnte. Auch unter der Geltung des alten Rechts konnte von einer Ortsstraße, also einer örtlichen Erschließungsanlage, nur dann gesprochen werden, wenn eine Gemeinde wenigstens teilweise Trägerin der Straßenbaulast war. Wo die Gemeinde beim Bau und bei der Unterhaltung der Straße nicht entscheidend mitgewirkt hat, kann eine vorhandene Ortsstraße schon deshalb nicht angenommen werden, weil es an dem Willen der Gemeinde, diese Straße in einem bestimmten Ausbauzustand als fertige Anlage zu akzeptieren, fehlte. Privatstraßen, die im Eigentum eines Dritten stehen und auch von diesem unterhalten werden, können deshalb im Regelfall keine vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB und somit auch keine bereits vor Inkrafttreten des neuen Erschließungsbeitragsrechts hergestellten Erschließungsanlagen sein (BayVGH, B. v. 03.02.2004 – 6 CS 03.2254, BeckRS 2004, 30521, Rn. 20; U. v. 12.07.2001 – 6 B 98.1301 –, juris Rn. 47 ff.; VG Regensburg, B. v. 30.09.2020 – RN 11 S 20.1755, BeckRS 2020, 40218, Rn. 17 f.). Gemessen daran konnte die Beklagte ihren Ausbauwillen frühestens mit der Eintragungsverfügung vom 13.10.1964, mit der sie Trägerin der Straßenbaulast wurde, zum Tragen bringen. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nicht die Möglichkeit, ihre Ausbauvorstellungen für den Straßenbau bei der in Privateigentum stehenden ursprünglichen L …straße zu entwickeln und durchzusetzen. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, hat die Beklagte die Straße im Übrigen auch erst in den 1980er Jahren von der Bundesrepublik Deutschland erworben. Darüber hinaus ist die L …straße in einem von der Beklagten vorgelegten Lageplan aus dem Jahr 1952 mit 12,50 m Breite eingetragen, wovon 8,50 m auf die Fahrbahn und zwei Mal 2 m auf Gehwege entfallen sollen. Selbst wenn man – was die Beklagte verneint – ihr schon zum damaligen Zeitpunkt einen Planungswillen unterstellen will, hatte die damalige L …straße den in diesem Plan dargestellten Ausbauzustand nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nie erreicht, sodass sie auch unter diesem Aspekt nicht als vor 1961 endgültig hergestellt angesehen werden kann. b) Die streitgegenständliche Erschließungsanlage (bzw. deren vorherige Teilstücke) wurde(n) auch nicht nach Inkrafttreten des erschließungsbeitragsrechtlichen Teils des Bundesbaugesetzes/BauGB am 30.06.1961 bereits ohne die nun abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt. Ob eine Anbautraße endgültig hergestellt ist, bestimmt sich unter der Geltung des zum 30.06.1961 in Kraft getretenen Bundesbaugesetzes (BBauG) und seines Nachfolgegesetzes, des zum 01.07.1987 in Kraft getretenen Baugesetzbuchs (BauGB), danach, ob sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 76. Auflage, Rn. 400 m. w. N.). Dass die Gemeinde den Ausbauzustand als vorläufig bzw. als Provisorium ansieht, ist hingegen irrelevant. Entspricht der Ausbauzustand bereits der satzungsmäßigen Ausbauweise, verhindert dies die endgültige Herstellung nicht. Dies wäre nur mit einer darauf gerichteten speziellen Satzungsregelung zu erreichen (BVerwG, U. v. 15.05.2013 – 9 C 3/12 –, juris Rn. 21). aa) Bis zum Jahr 1990 kann hiervon schon deshalb keine Rede sein, da die L …straße nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bis dahin überhaupt keine Straßenbeleuchtung aufwies (vgl. § 12 Abs. 1 EBS 1961, § 13 Abs. 1 lit. d) Alt. 1 EBS 1976, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 EBS 2021). Es spricht auch viel dafür, sogar bis 2007 von einer nicht ordnungsgemäßen Straßenbeleuchtung auszugehen. Nach Angaben der Beklagten wurden im Juni 1990 vor dem Anwesen K … Straße 8a zwei Lampen installiert. Im Dezember 1999 seien westlich der H …straße auf der nördlichen Straßenseite sieben Straßenlampen installiert worden, erst im April 2007 auch im Abschnitt bis zur H …straße. Somit waren bis 2007 auf einer Länge von rund 300 Metern (Messung nach BayernAtlas) keine Beleuchtungseinrichtungen vorhanden. Dies reichte nicht aus, um eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen, da es für eine endgültige Herstellung der Beleuchtung jedenfalls notwendig ist, Art und Abstand der Beleuchtungskörper so zu wählen, dass über die gesamte Straßenlänge hinweg eine gleichmäßige Ausleuchtung gewährleistet ist (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 76. Auflage, Rn. 412 m. w. N.; BayVGH, B. v. 04.05.2017 – 6 ZB 17.546, juris). bb) Der Ausbau der damaligen L …straße im Zuge der Baumaßnahmen infolge des städtebaulichen Vertrags vom 02.02.1998 (Gebiet südlich der T …straße, nördlich des Bahngeländes und westlich der H …straße) hat jedenfalls am Zustand der damaligen L …straße im Bereich zwischen K … Straße und H …straße nichts geändert, da ausweislich Ziffer 1.3 des städtebaulichen Vertrags Baumaßnahmen an der L …straße nur westlich der H …straße durchgeführt werden sollten, nicht jedoch an dem bereits vorhandenen Teilstück. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen fanden auch bis 2007 keine Maßnahmen statt, die für eine Herstellung des Zustands entsprechend der EBS der Beklagten sprechen. 2007 ist lediglich von einer „Ausbesserung der Fahrbahn“ die Rede. cc) Bis zu den streitgegenständlichen Baumaßnahmen entsprach die damalige L …straße auch hinsichtlich der Straßenentwässerung nicht den Vorgaben der EBS der Beklagten (§ 12 Abs. 1 EBS 1961, § 13 Abs. 1 lit. d) Alt. 2 EBS 1976, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EBS 2021). Eine Straßenentwässerung muss nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage vorhanden sein (vgl. BayVGH, B. v. 04.05.2017 – 6 ZB 17.546 –, juris Rn. 14). Sie stellt schon begrifflich eine technisch abgrenzbare Teileinrichtung dar (vgl. BayVGH, B. v. 06.03.2006 – 6 ZB 03.2961 –, juris Rn. 9). Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen wie Randsteine oder Rinnen (vgl. BayVGH, U. v. 05.11.2007 – 6 B 05.2551 –, juris Rn. 33). Es muss eine gezielte Ableitung des Straßenoberflächenwassers stattfinden. Der technische Standard ist nicht erfüllt, wenn das Straßenoberflächenwasser in die anliegenden Grundstücke läuft (vgl. BayVGH, B. v. 12.06.2014 – 6 CS 14.1077 –, juris Rn. 11). Nach den von der Beklagten vorgelegten Fotos, die den Ausbauzustand der damaligen L …straße im Abschnitt von der Kreuzung K … Straße bis zur H …straße dokumentieren, waren die o. g. Anforderungen jedenfalls nicht auf der gesamten Länge der ehemaligen L …straße erfüllt. Insbesondere an der Südseite der Straße (zwischen H …straße und Höhe Grundstück Fl.Nr. …4) fehlten Randsteine und Rinnen, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern 14 bis 18 ergibt. Die vorgelegte Fotodokumentation legt vielmehr nahe, dass das Oberflächenwasser unkontrolliert und ungeleitet auf die nebenliegenden Flächen verlief. Den von der Klägerseite vorgelegten Bildern lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Vielmehr bestätigt beispielsweise die vom Kläger vorgelegte Anlage K7 (Schriftsatz vom 24.01.2025) den oben beschriebenen Eindruck, dass es auf der Südseite der Straße keine den genannten Anforderungen entsprechende Ableitung des Oberflächenwassers gegeben hat. Von einer Entwässerungseinrichtung, wie oben geschildert, kann daher keine Rede sein. dd) Auf die Frage, ob die vorhandenen Gehwege den satzungsmäßigen Anforderungen genügten (§ 13 Abs. 1 lit. c) EBS 1976, § 9 Abs. 2 EBS 2021), kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Es spricht jedoch viel dafür, dass auch die Anforderungen an Gehwege nicht erfüllt waren, da jedenfalls eine (sichtbare) Abgrenzung, wie sie § 9 Abs. 2 EBS 2021 fordert, nach der Fotodokumentation der Beklagten teilweise nicht vorhanden war (vgl. Fotos 10 und 11 der Fotodokumentation). Der klägerische Einwand, ein erhöhter Gehweg mit Bordsteinkante sei faktisch nicht möglich gewesen, da durchgehend Firmen ansässig (gewesen) seien, für welche die Zufahrt durch einen ebenerdigen Gehweg gewährleistet sein müsse, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. ee) Das Argument des Klägers, die Straße sei bereits 1964 und 2004 gewidmet worden, was – sinngemäß – dafür spreche, dass sie bereits fertiggestellt sei, greift nicht. Die Widmung ist kein Merkmal der endgültigen Herstellung (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 76. Auflage, Rn. 418 mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), sondern des Entstehens der Beitragspflicht. 3. Das klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. …1 liegt unstreitig an der Erschließungsanlage an und wird daher durch diese erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 4. Auch die übrigen Rügen der Klägerseite greifen nicht durch. a) Soweit moniert wird, die Erschließungsanlage würde nicht der Bindung an den Bebauungsplan nach § 125 BauGB genügen, sind für das Gericht keine Rechtsfehler ersichtlich. Die streitgegenständliche Erschließungsanlage liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 151 der Beklagten „Ehemalige Bahnflächen südlich der L …straße“. Wo die erschlossenen Grundstücke liegen, ist unbeachtlich. Ein Widerspruch zum Bebauungsplan wurde von Klägerseite nicht substantiiert dargetan und ist auch sonst für das Gericht nicht erkennbar. b) Der Einwand, das Grundstück Fl.Nr. …2 sei nicht herangezogen worden, greift nicht durch. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Grundstück, welches nunmehr die Fl.Nr. …3 trage, mit den südlich der Straße liegenden Grundstücken über den städtebaulichen Vertrag mit der D … Projekt GmbH & Co. KG abgerechnet worden sei. Dies ergibt sich auch aus § 2, Nrn. 10.3, 18.1 i. V. m. Anlage 1 zum o. g. städtebaulichen Vertrag. Das o. g. Grundstück war daher nicht mehr zum Erschließungsbeitrag heranzuziehen. c) Der Nutzungsfaktor in Höhe von 1,50 wurde von der Klägerseite nicht weiter substantiiert in Zweifel gezogen. Fehler hierbei (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EBS 1976, § 6 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 EBS 2021) wurden weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Da der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten auch im Übrigen keinen Bedenken begegnet, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.