Beschluss
RN 4 S 25.293
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 9.500,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen waffen- und jagdrechtliche Anordnungen. Der Antragsteller ist Inhaber zweier vom Landratsamt R* … (im Folgenden: Landratsamt) ausgestellter waffenrechtlicher Erlaubnisse, nämlich der Waffenbesitzkarte Nr. …1, ausgestellt am 16.8.2023 und der Ersatzausfertigung der Waffenbesitzkarte Nr. …2 vom 26.3.2024, in welche insgesamt zwei Kurzwaffen und sieben Langwaffen eingetragen sind. Zudem war er Inhaber eines Jahresjagdscheins mit der Nr. …3, ausgestellt vom Landratsamt F* … am 1.7.2019. Dieser wurde am 01.04.2022 verlängert und war zuletzt gültig bis 31.3.2025. Bei einer laut Protokoll unangekündigten Kontrolle am 12.11.2024 in der Zeit von 11.05 Uhr bis 11.20 Uhr wurde im Protokoll festgehalten, dass die Waffenaufbewahrung nicht ordnungsgemäß sei. Der Überprüfungsvermerk enthält die Feststellung „unterladene Pistole“ und „geladener Revolver“. Mit Schreiben vom 6.12.2024 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Mitarbeiter des Landratsamtes bei der Kontrolle am 12.11.2024 festgestellt hätten, dass der Antragsteller zwei erlaubnispflichtige Schusswaffen im geladenen Zustand in seinem Waffenschrank aufbewahrt habe. Nach § 13 Abs. 1 und 2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) habe derjenige, der Schusswaffen besitze, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sei, diese ungeladen aufzubewahren, sodass die Aufbewahrung der halbautomatischen Pistole sowie des Revolvers nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Das Landratsamt habe daraufhin ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Antragsteller werde als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft. Dem Antragsteller werde bis 3.1.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 30.12.2024 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter anderem aus, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit absolut rechtstreu verhalten habe. Er sei stets bemüht im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Waffen- /Jagdbehörde zu handeln. Er habe bei seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes die Verbringung der Waffen abgeklärt und diese ordnungsgemäß umtragen lassen. Mehrfach habe der Antragsteller sowohl telefonisch, wie auch mündlich Rat beim Landratsamt hinsichtlich der Waffenaufbewahrung gesucht. In einem eigens für die Unterbringung des Waffenschrankes geschaffenen Raum habe er daraufhin einbruchshemmendes Fensterglas angebracht. Zudem sei geplant gewesen, das Fenster von außen zusätzlich zu vergittern und eine Alarmanlage zu installieren. Der Antragsteller habe das Landratsamt auch um Hilfestellung bzgl. der korrekten Aufbewahrung des Tresorschlüssels gebeten, diese habe er ändern und einen entsprechenden Tresor anschaffen wollen. Auch habe er um Beurteilung der Aufbewahrung der Waffen und Munition an sich gebeten, um hier auf der sicheren Seite zu sein und die Aufbewahrung rechtskonform umzusetzen. Das Landratsamt habe eine Besichtigung vorgeschlagen, welche im Sommer 2024 hätte stattfinden sollen. Wegen Terminkollisionen habe aber kein Termin gefunden werden können. In dem Waffenschrank der Sicherheitsstufe I des Antragstellers befinde sich ein abschließbares Binnenfach, in welchem sich der Revolver mit ausgeschwenkter Trommel sowie die Pistole mit eingeführtem, aber nicht eingerastetem Magazin befunden habe. Das Innenfach weise eine Höhe von 17 cm auf und sei deswegen schwer einsehbar. Da der Antragsteller bei der Kontrolle vor dem Waffenschrank gestanden habe, sei es den beiden Mitarbeitern des Landratsamtes nicht möglich gewesen eine Sicht auf das Innenfach zu erhalten. Der Antragsteller habe den Revolver ohne Patronen in der Trommel sowie die Pistole ohne Magazin zur Überprüfung der Waffennummer gezeigt. Das Patronenlager der Pistole habe er durch Zurückziehen des Schlittens gezeigt. Ob und wie viele scharfe Patronen sich in Revolver oder Pistole befunden hätten, sei nicht überprüft worden. Der Antragsteller sei in Besitz von abgeschossenen Patronen (Hülsen)/Übungsmunition, als auch von Puffermunition, welche er für das Trockentraining verwende und in der Waffe belasse. Auf eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung habe man den Antragsteller vor Ort nicht angesprochen. Es sei lediglich der Hinweis erfolgt, das Magazin neben die Pistole zu legen. Unter dem 16.1.2025 erließ das Landratsamt folgenden Bescheid: 1. Die durch das Landratsamt R* … am 16.08.2023 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. …1 sowie am 26.03.2024 ausgestellte Ersatzausfertigung der Waffenbesitzkarte Nr. …2 des Herrn …, geb. am … in …, wh. in …, …, werden widerrufen. 2. Die Waffenbesitzkarten Nr. …1 und Nr. …2 sind dem Landratsamt R* … bis spätestens 13.02.2025 zurückzugeben. 3. Die in den Waffenbesitzkalten Nr. …1 und Nr. …2 eingetragenen Schusswaffen und vorhandene Munition sind bis spätestens 06.03.2025 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Dies ist dem Landratsamt R* … schriftlich nachzuweisen. Hierbei handelt es sich um nachfolgende in den jeweiligen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen: (…) 4. Der Jahresjagdschein Nr. …3 des Herrn …, ausgestellt durch das Landratsamt F* … am 01.07.2019 wird für ungültig erklärt und die Einziehung des Jagdscheins Nr. …3 angeordnet. 5. Der Jagdschein Nr. …3 ist dem Landratsamt R* … bis spätestens 13.02.2025 zurückzugeben. 6. Wird die Rückgabeverpflichtung unter Ziffer 2 dieses Bescheides nicht innerhalb der ebenfalls unter Ziffer 2 genannten Frist vollumfänglich erfüllt, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro (in Worten: zweihundert Euro) zur Zahlung fällig. 7. Bei fruchtlosem Verstreichen der unter Ziffer 5 genannten Frist wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro (in Worten: zweihundert Euro) für den Jagdschein fällig. 8. Bei fruchtlosem Verstreichen der unter Ziffer 3 genannten Frist werden die vorgenannten Waffen sowie sämtliche im Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition kostenpflichtig sichergestellt. Sofern Herr … nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung gegenüber dem Landratsamt R* … einen empfangsbereiten Berechtigten benennt, wird die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der sichergestellten Waffen und Munition angeordnet. 9. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern 2 bis 5 wird angeordnet. 10. Die Kosten des Verfahrens hat Herr … zutragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 150,00 Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen. In den Gründen des Bescheids führt das Landratsamt aus, dass bei einer unangekündigten Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition des Betroffenen am 12.11.2024 in dessen Wohnhaus festgestellt worden sei, dass eine halbautomatische Pistole Glock, Kaliber .44 RemMag, Seriennummer …1, sowie der erlaubnispflichtige Revolver Smith & Wesson, Kaliber .44RemMag,Seriennummer …2, im geladenen Zustand im Waffenschrank Widerstandsgrad I aufbewahrt worden seien. Die Mitarbeiter hätten den Betroffenen aufgefordert, seine Waffen aus dem Waffenschrank zu entnehmen und ihnen den Ladezustand der Waffen zu zeigen. Zunächst habe der Betroffene die Langwaffen entnommen. Beim Abknicken einer Kipplaufflinte habe der Betroffene mitgeteilt, dass es sich bei der im Lauf befindlichen Munition um Pufferpatronen handelte. Dies sei vom Mitarbeiter des Landratsamtes entsprechend festgestellt worden. Beim Herausnehmen des Revolvers sei festgestellt worden, dass die Trommel mit mehreren Patronen befüllt gewesen sei. Die Trommel sei durch den Betroffenen geleert und die Patronen sodann in dessen Hosentasche gegeben worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass das in der halbautomatischen Pistole befindliche Magazin ebenfalls mit Patronen befüllt gewesen sei. Als man den Betroffenen auf die fehlerhafte Aufbewahrung (geladene Waffe) angesprochen habe, habe dieser sinngemäß geantwortet: „Ach so, darf man das nicht?“. Der Mitarbeiter des Landratsamtes habe den Betroffenen darauf hingewiesen, dass sämtliche Waffen ungeladen im Waffenschrank aufzubewahren seien. Daraufhin sei gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz eingeleitet worden. Der Betroffene habe mit Schreiben vom 03.12.2024 zur Beschuldigung vorgetragen, dass er „nur der Vollständigkeit halber hinzufügen möchte, dass das Magazin nicht eingerastet war und die Trommel geöffnet. Er habe mittlerweile einen eigenen Tresor der Klasse I für die Aufbewahrung der Kurzwaffen. Auch die Munition werde separat in einem eigenen Tresor verwahrt werden“. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Die waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, weil sich der Betroffene gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nachträglich als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen habe. Die bei der Aufbewahrungskontrolle am 12.11.2024 festgestellten Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Betroffene Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren bzw. gegen andere waffenrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Es sei festgestellt worden, dass sich in der Trommel des Revolvers Patronen befanden und dass das in der halbautomatischen Pistole befindliche Magazin mit Patronen befüllt gewesen sei. Nach § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AWaffV habe, wer Schusswaffen besitze, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sei, diese ungeladen aufzubewahren. Die Verwahrung eines geladenen Revolvers widerspreche grundlegenden Vorsichts- und Sorgfaltsmaßgaben. Der Betroffene habe im Rahmen des Bußgeldverfahrens angegeben, dass die Trommel des Revolvers ausgeschwenkt gewesen sei und das Magazin sich zwar in der halbautomatischen Pistole befunden habe, jedoch nicht eingerastet gewesen sei. Nach der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr.12 zum WaffG sei eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen sei, das heiße, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronenoder Geschosslager seien, auch wenn sie nicht gespannt sei. Ob die Trommel offen, also nicht eingerastet gewesen sei, stehe der Einordnung des Revolvers als geladen nicht entgegen (s.a. VGH München, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1306). Genauso verhalte es sich mit einem Magazin, welches in die Waffe eingeführt gewesen sei, auch wenn es nicht eingerastet gewesen sein sollte. Außerdem habe der anwaltliche Vertreter erstmals in seiner Stellungnahme vom 30.12.2024 angegeben, dass es sich bei der Munition um Pufferpatronen bzw. Übungsmunition gehandelt hätte. Weder vor Ort bei der Kontrolle, noch im Rahmen des Bußgeldverfahrens habe der Betroffene geltend gemacht, dass es sich um Pufferpatronen handeln würde. Beim Überprüfen der Kipplaufflinte sei festgestellt worden, dass es sich um Pufferpatronen handelte, was der Betroffene auch sofort geäußert habe. Ihm sei daher bewusst gewesen, dass die Aufbewahrung von Waffen mit eingelegten Pufferpatronen erlaubt sei. Bei der Überprüfung der Kurzwaffen habe man den Betroffenen sodann darauf hingewiesen, dass Waffen nicht im geladenen Zustand verwahrt werden dürften. Erfahrungsgemäß würden häufig Waffen mit Pufferpatronen aufbewahrt werden, da dies u.a. dem Schutz der Waffe bzw. des Schlagbolzens diene und in Jägerbzw. Sportschützenkreisen bekannt sei, dass diese Aufbewahrung erlaubt sei. Es sei daher nicht plausibel, warum der Betroffene davon ausgegangen sein sollte, Pufferpatronen dürften sich nicht in Kurzwaffen, wohl aber in Langwaffen befinden. Es hätte daher nahegelegen, dass der Betroffene noch im Rahmen der Kontrolle darauf hinweise, dass sich Pufferpatronen in den Waffen befänden. Das Landratsamt vermute daher, dass es sich um die erst später in den Schreiben vom 30.12.2024 und 13.01.2025 getätigte Behauptung um eine reine Schutzbehauptung handele. Die Tatsachen führten zu einer negativen Prognose und zur Annahme, dass der Betroffene seine Waffen auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren werde bzw. gegen andere Vorschriften des Waffenrechts verstoßen werde. Die korrekte Aufbewahrung von Waffen sei ein elementarer Bestandteil des Waffenrechts. Dass diese Vorschriften verletzt worden seien und der Betroffene sich im Rahmen der Kontrolle zunächst noch unwissend gezeigt habe, belegten seine Defizite im Waffenrecht. Die Prognose, dass er Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren werde, sei gerechtfertigt. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen würden, dürfe ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Habe ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, sei schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdiene. Die Aufbewahrung von geladenen Waffen weise keinen Bagatellcharakter auf. Dies stelle ein hohes Maß an waffenrechtlicher Nachlässigkeit dar. Mit Verweis auf den Beschluss des VGH München (24.04.2023, Az.:23 CS 23.412) handele es sich bei der Aufbewahrung von geladenen Schusswaffen im Waffenschrank gerade nicht um einen geringfügigen Verstoß. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen welche der Betroffene verstoßen habe, handele es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes diene, nämlich das unbefugte und einfache Ansichnehmen von Waffen und Munition zum schnellen, sofortigen Gebrauch durch unbefugte Dritte zu verhindern. Es solle möglichst verhindert werden, dass Dritte eine unmittelbar einsatzbereite Waffe – auch nach einer zulässigen Öffnung eines vorschriftsgemäßen Aufbewahrungsbehältnisses durch den Berechtigten – ergreifen könnten. Ein solches „Ergreifungsrisiko“ sei nicht nur besonders gefährlich, wenn Waffe und Trommel bzw. Waffe und Magazin bereits durch Einrasten eine Einheit bildeten, sondern auch dann, wenn ein Dritter die nicht eingerastete Trommel bzw. Magazin mit dem Ergreifen und ohne besonderen Geschicklichkeitsaufwand jederzeit arretieren und damit die Waffe unmittelbar einsatzbereit machen könne. Dies diene auch dem Schutz des Berechtigten. Neben der Erfüllung des Tatbestands der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG, lasse sich der Sachverhalt auch unter die relative Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG subsummieren. Die Rückgabe der Waffenbesitzkarten habe ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die gesetzte Frist zur Rückgabe der Erlaubnisdokumente sei hierbei verhältnismäßig und insbesondere angemessen, da es dem Betroffenen möglich sei, die Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens jedoch zum 13.2.2025 an das Landratsamt zurückzugeben. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Nr. 3 dieses Bescheides sei § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung sei geeignet, mit ihr den angestrebten Zweck zu erreichen. In diesem Fall werde durch die Anordnung erreicht, dass das waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Eigentum an erlaubnispflichtigen Waffen und Munition beendet werde. Die Anordnung sei deshalb erforderlich, da es andere mildere, aber gleichgeeignete Mittel zur Erreichung des Zweckes nicht gebe. Die öffentlichen Belange des nicht erlaubten Waffenbesitzes überwiegten das private Interesse des Betroffenen, nach Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis weiterhin erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzen zu können. Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und für die Einziehung des Jagdscheines sei § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Die Erteilung des Jagdscheines (außer Falknerjagdschein) nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG sei zu versagen, da der Betroffene, wie bereits ausgeführt, die Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz fehle. Der Jagschein berechtige nach § 13 Abs. 3 WaffG zum Erwerb von Langwaffen ohne vorherige Erwerbserlaubnis. Es sei deshalb unzulässig, den Erwerb von Langwaffen mit einem Jagdschein weiterhin zuzulassen, obwohl die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen worden seien. Gemäß Art. 52 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) seien Erlaubnisurkunden von erloschenen Erlaubnissen der zuständigen Behörde zurückzugeben. Die Androhung der Zwangsgelder unter Nr. 6 und 7 dieses Bescheides stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Für den Fall, dass die Nr. 3 dieses Bescheides binnen angemessener Frist nicht erfüllt werde, werde nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG in der Nr.8 dieses Bescheides die Sicherstellung der oben aufgeführten Waffen und Munition angeordnet. Die Nr. 1 des Bescheides sei gem. § 45 Abs. 5 WaffG per Gesetz sofort vollziehbar, d.h. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte hätten keine aufschiebende Wirkung. Rechtsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 bis 5 des Bescheides sei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Verpflichtung zur Abgabe der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition vor der bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden Bestandskraft des Bescheides wirksam werde. Der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition einer Person, die den strengen Anforderungen des Waffen- bzw. Jagdrechts nicht genüge, stelle eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der umgehenden Erfüllung der Herausgabe und Nachweispflichten gegenüber dem privaten Interesse, erlaubnispflichtige Waffen und Munition sowie ungültig gewordene Erlaubnisurkunden bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu besitzen, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Darüber hinaus gelte der Sofortvollzug auch für die Rückgabe der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisurkunden. Dem Betroffenen dürfe es nicht möglich sein, sich mit entsprechenden, widerrufenen und ungültigen Erlaubnisurkunden weiterhin als Waffenbesitzer oder als Inhaber eines Jagdscheines zu legitimieren. Besondere Umstände, die ein weitergehendes Interesse am Besitz der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wie waffen- und jagdrechtliche Erlaubnisdokumente bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts begründeten und den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Es widerspreche schon grundsätzlich dem Gedanken des Waffen- und Jagdrechts, dass Personen, die im Sinne dieser Gesetze nicht zuverlässig seien, über die tatsächliche Gewalt eben bezeichneter Gegenstände verfügten. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 1 Kostengesetz (KG). Die Höhe der Gebühr bemesse sich nach Art. 5, 6, 8 und 10 des KG i.V.m. Tarifnr. 2.II.7 /Tarifstelle 39 und Tarifstelle 40 (WaffG) sowie Tarifnr. 6.I.1 Tarifstelle 1.33 (JagdG) des Kostenverzeichnisses. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 16.1.2025 zugestellt. Mit Datum vom 23.1.2025 fertige die Kontrolleurin des Landratsamts über die am 12.11.2024 durchgeführte Kontrolle ein Gedächtnisprotokoll. In diesem ist festgehalten, dass beim Herausnehmen des Revolvers habe festgestellt werden können, dass die Trommel mit mehreren Patronen befüllt gewesen sei. Die Trommel sei sofort durch Herrn Schröder geleert und die Patronen sodann in dessen linke Hosentasche gegeben worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass das in der halbautomatischen Pistole befindliche Magazin ebenfalls mit Patronen befüllt gewesen sei. Frau E* … habe Herrn K* … gefragt: „geladen oder?“, woraufhin Herr K* … mit „ja“ geantwortet habe. Nachdem durch Herrn K* … die Seriennummern kontrolliert worden seien, habe man Herr … aufgefordert, das Magazin der Pistole bei der Aufbewahrung neben die Pistole zu legen, da die vorgefundene Aufbewahrung einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstelle. Herr … habe sinngemäß geantwortet: „ach so, darf man das nicht“. Er sei durch Frau E* … darüber informiert worden, dass Waffen nicht geladen im Waffenschrank aufbewahrt werden dürfen und auch die Aufbewahrung einer unterladenen Waffe nicht zulässig sei. Es sei jedoch zulässig, das mit Patronen befüllte Magazin neben die Waffe zu legen. Nachdem die Patronen in den Kurzwaffen aufgefunden worden seien, habe sich Herr … verlegen gezeigt und habe für die beiden Kontrolleure schuldbewusst gewirkt. Abschließend habe man Herr … auf die Schlüsselproblematik hingewiesen. Gegen den Bescheid vom 16.1.2025 hat der Antragsteller am 10.2.2025 Klage (Az. RO 4 K 25.294) erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. In der Klage- und Antragsbegründung werden zum einen die Ausführungen wiederholt, welche bereits mit Schreiben vom 30.12.2024 gegenüber der Behörden angeführt wurden. Ferner wird in der Begründung angeführt, dass der Antragsteller bei der Kontrolle den Revolver ohne Patronen in der Trommel sowie die Pistole ohne Magazin vorgezeigt habe. Ob und viele Patronen sich im Revolver oder in der Pistole befunden hätten, sei nicht überprüft worden. Von den Mitarbeitern des Landratsamtes sei nicht überprüft worden, ob es sich um scharfe Patronen gehandelt habe. Keiner der beiden hätte die Patronen näher gesehen oder gar in den Händen gehalten. Der Antragsteller sei im Besitz sowohl von abgeschossenen Patronen (Hülsen) / Übungsmunition als auch von Pufferpatronen. Die Pufferpatronen verblieben sodann in der Waffe / dem Magazin. Diesbezüglich übereichte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters sowie eines Jagdkollegen. Die vom Antragsteller verwendeten Pufferpatronen seien nur bei genauerem Hinsehen als solche erkennbar, allerdings nicht, wenn sie in Trommel oder Magazin eingelegt seien, da sie durch die Trommel, als auch das Magazin fast vollständig verdeckt würden. Es hätten sich weder in der Pistole, noch im Revolver scharfe Munition befunden, es seien Pufferpatronen gewesen. Die Behauptung im streitgegenständlichen Bescheid, der Antragsteller hätte einen Verstoß zugegeben bzw. wäre vor Ort darauf angesprochen worden, sei unzutreffend. Der Antragsteller sei von Herrn K* … geduzt und beim Zurücklegen der Pistole lediglich gebeten worden, das Magazin neben die Pistole zu legen. Auf diese Bitte hin habe sich die vom Antragsgegner sinngemäß wiedergegebene Aussage des Antragsstellers „achso, darf man das nicht““ bezogen. Der Antragssteller sei schlichtweg darüber überrascht gewesen, dass das Magazin, auch wenn nur Pufferpatronen darin seien, nicht in die Kurzwaffe eingeführt werden sollte. Der Revolver sei gar nicht angesprochen worden. Der Antragsteller sei auch nicht auf Patronen in der Trommel bzw. dem Magazin angesprochen worden, anders als bei der Kipplaufflinte. Der Vorderschaft der Kipplaufflinte F 16 Blaser sei abmontiert gewesen. Der Antragsteller habe die Waffe aus dem Waffenschrank geholt und vor den Augen des Herrn K* … die Waffe abgeknickt. Dabei seien sofort Patronen zum Vorschein gekommen. Auf Nachfrage des Herrn K* …, ob es sich um Pufferpatronen handele, habe der Antragsteller dies bejaht. Damit sei die Angelegenheit hinsichtlich der Kipplaufflinte erledigt gewesen. Eine solche Nachfrage habe es weder beim Revolver noch bei der Pistole gegeben. Die Munition, welche der Antragsteller im Waffenschrank aufbewahre, sei nicht überprüft worden. Andernfalls wäre aufgefallen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Besichtigung und auch aktuell nicht im Besitz von Munition im Kaliber 10 mm Auto gewesen sei. Im Zuge des gegenständlichen Bescheides und der darin verfügten Pflicht zur Abgabe von Waffen und Munition habe der Antragsteller seinen Munitionsbestand überprüft und festgestellt, dass er über keine Munition im Kaliber 10 mm Auto verfüge. Im Sommer 2024 sei der Antragsteller auf einem Schießstand gewesen und habe dort seine komplette Munition im Kaliber 10 mm Auto verschossen. Im Nachgang zum besagten Schießstandbesuch habe der Antragsteller keine neue Munition im Kaliber 10 mm Auto angeschafft. Der Antrag sei zulässig und begründet. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid erschöpfe sich an den inhaltlich bekannten Formulierungen der generellen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern in der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Zudem ergebe eine summarische Prüfung der Hauptsache, dass die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid Erfolg haben werde. Der Antragsteller sei nicht unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Es entspreche sowohl der gesetzlichen Formulierung als auch der ständigen Rechtsprechung des BayVGH, dass Tatsachen, auf denen eine negative Prognose begründet werden solle, zweifelsfrei feststehen müssten. Die Nachweispflicht liege bei der Behörde. Im vorliegenden Fall sei weder von Frau E., noch von Herrn K. geprüft worden, ob sich tatsächlich scharfe Munition / Patronen im Revolver bzw. in der Pistole befunden hätten. Es mangele daher schon an der notwendigen Tatsache um eine negative Prognose zu stützen. Der Antragsteller bestreite ausdrücklich Pistole bzw. Revolver geladen aufbewahrt zu haben. Sollten sich Patronen in der Trommel des Revolvers ohne Magazin der Pistole befunden haben, so handele es sich um Pufferpatronen. Zudem verlange die Zuverlässigkeitsprüfung eine Prognose, also ob eine sorgfaltswidrige Verwahrung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten sei. Insoweit werde auf die Ausführungen des BayVGH (B.v. 24.4.2023 – 24 CS 23.412, Rn. 16) verwiesen. Dass nicht jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe, bestätige auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13, Rn. 19 obiter dictum). Demnach sei eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts bei nur einmaligem Auftreten tolerierbar. Im vorliegenden Falle habe sich der Antragsteller ratsuchend an die Waffenbehörde gewandt, was zeige, dass er aufs äußerste bemüht sei, Waffen und Munition entsprechend der waffenrechtlichen Vorgaben aufzubewahren. Es sei völlig unverständlich, wie eine auf Bitten des Waffenbesitzers durchgeführte Besichtigung der Waffenaufbewahrung in einem Entzugsverfahren enden könne. Nach Art. 25 BayVwVfG bestehe eine Beratungspflicht der Behörden. An wen, wenn nicht seine zuständige Waffenbehörde, hätte sich der Antragsteller bei Fragen rund um die Waffenaufbewahrung wenden können. Sogar die bayerische Polizei empfehle sich bei Fragen an die jeweils zuständige Waffenbehörde zu wenden. Auch sei vor Ort kein Hinweis auf eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen erfolgt, sondern gar die Empfehlung, für die Aufbewahrung des Tresorschlüssels ein mindestens gleichwertiges Behältnis anzuschaffen. Offensichtlich seien sowohl Herr K* … als auch Frau E* … vor Ort von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen. Wäre vor Ort bereits von einer Unzuverlässigkeit des Klägers, wie behauptet, ausgegangen worden, so würde dies bedeuten, dass der Kläger sehenden Auges in eine völlig unnötige Investition von knapp 1.000 € gejagt worden sei. Hierfür gäbe es keine Begründung und es wäre ein Amtshaftungsanspruch zu prüfen. Der Antragsteller habe unmittelbar nach der Besichtigung einen Tresor der Sicherheitsstufe I mit Zahlenschloss für die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel angeschafft. Ferner wird auf die konkrete Aufbewahrungssituation vor Ort hingewiesen. Sämtliche Waffen des Antragsteller hätten sich in einem Tresor der Sicherheitsstufe I befunden, der Schlüssel sei rechtskonform verwahrt worden. Schon allein deswegen hätten unbefugte Dritte weder auf Waffen noch auf Munition zugreifen können. Es wäre waffenrechtlich bei der konkreten Aufbewahrungssituation (Sicherheitsstufe I) sogar zulässig, das mit scharfen Patronen geladene Magazin unter oder neben die Pistole, bzw. scharfe Patronen neben oder vor die ausgeschwenkte Trommel des Revolvers sogar in einem Speedloader (Schnelladehilfe für Revolver) vor die Trommel zu legen. Es ergebe sich kein Sicherheitsgewinn zu der dem Antragsteller unterstellten Aufbewahrung. Bei Überwindung der einbruchshemmenden Fenster, des Tresores für die Schlüssel der Sicherheitsstufe I mit Zahlenschloss, des Tresors der Sicherheitsstufe I sowie dem verriegelten Innenfach mache es für einen unbefugten Dritten keinen Unterschied, ob das geladene Magazin oder die passende Munition sich direkt neben oder in der Waffe befänden. Offensichtlich verkenne das Landratsamt Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Prognoseentscheidung. Den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid nach gehe das Landratsamt bei jedem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht davon aus, dass ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse generell gerechtfertigt sei. Es stelle gerade die vom Gesetz vorgesehene Prognose gar nicht erst an. Dies entspreche weder § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, noch der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (VGH München, B. v. 24.4.2023 – 24 CS 23.412). Der Antragsteller gehe bei der Aufbewahrung aktuell und auch künftig weiter über die gesetzlichen Forderungen hinaus, in dem er einbruchshemmende Fenster verbaut habe und die Fenster im Raum des Waffenschranks zusätzlich vergittern werde. Er montiere den Vorderschaft der Kipplaufwaffen immer erst unmittelbar vor deren Verwendung, um somit ein Spannen der Schlösser zu verhindern. Kurzwaffen und die Munition werde er zukünftig in einem separaten Waffenschrank der Sicherheitsstufe I aufbewahren. Auch werden Tresorschlüssel in einem separaten Waffenschrank der Sicherheitsstufe I verwahrt. Um zukünftig Missverständnisse zu vermeiden, werde der Antragsteller seine Waffen nicht mehr mit Pufferpatronen aufbewahren. Auf den Hinweis des Gerichts, dass aufgrund der Ungültigkeit des streitgegenständlichen Jagdschein mit Ablauf des 31.3.2025 sich der Antrag im Hinblick auf die Ziffern 4 und 5 erledigt hätte, führte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 9.4.2025 aus, dass an dem Antrag festgehalten werde. Die erfolgte Rückgabe der Waffenbesitzkarten und des Jagdscheins sei als Vollzug zu werten. Die Vollziehung könne durch Herausgabe der Dokumente rückgängig gemacht werden. In Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides sei der Jagdschein für ungültig erklärt sowie dessen Einziehung angeordnet worden. In der Begründung werde die Erklärung der Ungültigkeit des Jagdscheins mit Verstößen gegen das Waffengesetz und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit begründet. Es bestehe nach wie vor ein Eilrechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller beantragt zuletzt, Die aufschiebende Wirkung der am 10.02.2025 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes R* … vom 16.01.2025 wird betreffend der Z. 1 angeordnet und hinsichtlich der Z. 2 bis 5 wiederhergestellt. Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes R* … vom 16.01.2025 wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird insbesondere aufgegeben, dem Antragssteller die am 13.02.2025 abgegebene Waffenbesitzkarte Nr. …1 und …2, und den Jagdschein Nr. …3 herauszugeben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. In seiner Antragserwiderung vom 10.3.2025 führt das Landratsamt aus, dass der Bescheid rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Zwar sei es zutreffend, dass die Behördenmitarbeiter mit etwas Abstand zum Waffenschrank gestanden hätten. Die Handhabung und Bewegung des Antragstellers sei dennoch bei jeder Waffe durch beide Mitarbeiter, bereits aus Gründen des Eigenschutzes, genau beobachtet worden. Der Antragsteller sei zu Beginn der Kontrolle angewiesen worden, jede Waffe einzeln aus dem Schrank zu entnehmen und den Kontrolleuren den Ladezustand der Waffen zu zeigen. Erst dann seien die Seriennummern der Waffen mit den Daten abgeglichen worden. Zunächst seien die Langwaffen kontrolliert worden. Beim Abknicken einer Kipplaufflinte habe der Antragsteller mitgeteilt, dass es sich bei der im Lauf befindlichen Munition um Pufferpatronen handele. Dies sei auch vom Mitarbeiter des Landratsamtes entsprechend festgestellt worden. Später hätte beobachtet werden können, wie der Antragsteller den Revolver aus dem Innenfach herausgenommen und mehrere „scharfe“ Patronen aus der Trommel entnommen habe. Um Pufferpatronen habe es sich nach den Feststellungen des Kontrolleurs eindeutig nicht gehandelt. Eine Pufferpatrone unterscheide sich (wie auch aus als Anlage AST 8 im Antrag vom 10.02.2025 beigefügten Lichtbild erkennbar) deutlich von einer „scharfen“ Patrone. Außerdem sei festgestellt worden, dass der Antragsteller das mit eindeutig erkennbar „scharfen“ Patronen bestückte Magazin aus der halbautomatischen Pistole entfernt habe. Danach sei das Pistolenlager der Pistole durch Herrn K* … geprüft worden, in dem der Antragsteller den Schlitten der Pistole zurückgezogen und Herr K* … mittels einer Taschenlampe in das Patronenlager geleuchtet habe. Schließlich seien die Seriennummer der Waffe mit den vorhandenen Daten des Landratsamtes verglichen worden. Daraufhin habe man den Antragsteller aufgefordert, das Magazin der Pistole neben die Pistole zu legen. Der Antragsteller habe sinngemäß geantwortet „ach so, darf man das nicht“. Er sei darüber informiert worden, dass Waffen nicht geladen im Waffenschrank aufbewahrt werden dürften und auch die Aufbewahrung einer unterladenen Waffe nicht zulässig sei, jedoch ein mit Patronen befülltes Magazin neben der Waffe aufbewahrt werden dürfe. Dem Antragsteller sei der Aufbewahrungsverstoß somit bekannt gewesen, vor allem, da nochmals explizit durch Herrn K* … bestätigt worden sei, dass die Waffen geladen gewesen seien. Frau E* … habe Herrn K* … nochmals gefragt „geladen oder?“, worauf dieser mit „ja“ geantwortet habe. Der Antragsteller habe außerdem den Verstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren zugegeben, als er am 03.12.2024 schriftlich sich wie folgt geäußert habe: „Nur der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufugen, dass das Magazin nicht eingerastet war und die Trommel geöffnet.“. Erst mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30.12.2024 sei behauptet worden, bei den Patronen habe es sich um Pufferpatronen gehandelt. Auch die beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen würden insofern ins Leere gehen, als dass sie das eigentliche Beweisthema, den Ladezustand der halbautomatischen Pistole sowie des Revolvers zum Zeitpunkt der Kontrolle, nicht behandelten. Die beiden Behördenmitarbeiter könnten bezeugen, dass es scharfe Munition gewesen sei. Die Widersprüchlichkeit im Verhalten des Antragstellers falle auf. Es werde vermutet, dass er vorsätzlich wahrheitswidrige Schutzbehauptungen tätige, um einen Widerruf zu verhindern. Abschließend sei der Antragsteller auf die Schlüsselproblematik hingewiesen worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass das Landratsamt den Waffenbesitzern grundsätzlich empfehle, aufgrund der neuen Rechtsprechung den Schlüssel des Waffenschranks in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Diese Problematik werde bei jeder Waffenschrankkontrolle thematisiert, dies entspreche der gängigen Praxis der Waffenbehörde des Landratsamtes. Es sei zwar richtig, dass sich Waffenbesitzer bei Fragen zur Waffenaufbewahrung an die zuständige Waffenbehörde wenden könnten. Es obliege jedoch dem einzelnen Waffenbesitzer, die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen sicherzustellen. Von einem Waffenbesitzer müsse erwartet werden, dass er seine Schusswaffe stets entladen und entspannt verwahre. Darüber hinaus sei es wichtiger Bestandteil der Sachkunde, dass geladene Waffen nicht im Waffenschrank aufbewahrt werden dürften. Es handele sich nicht um spezielle Detailfragen und -wissen, die von einem Waffenbesitzer nicht ohne Weiteres gefordert werden könnten, sondern um eindeutiges Basiswissen, das jedem Waffenbesitzer bekannt sein müsse. Das Landratsamt führe teils angekündigte sowie unangekündigte Kontrollen durch. Der Antragsteller sei wohl im Sommer 2024 telefonisch über eine geplante Überprüfung informiert worden. Ein Termin sei jedoch nicht zustande gekommen. Schließlich seien am 12.11.2024 Waffenschrankkontrollen im Gemeindegebiet K* … durchgeführt und der Antragsteller sei hierbei einer unangekündigten Überprüfung unterzogen worden. Selbst wenn die Aufbewahrung auf Bitten eines Waffenbesitzers überprüft würde, könne er nicht davon ausgehen, dass festgestellte Verstöße nicht belangt werden würden. Bei einer Gesamtwürdigung des bisherigen Handelns des Antragstellers komme man daher weiterhin zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht vorliege. Die Prognose, dass der Antragsteller Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren werde, sei gerechtfertigt. Abschließend werde mitgeteilt, dass die Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Nr. 9 des gegenständlichen Bescheids bezüglich der Rückgabeverpflichtung der Waffenbesitzkarten nach Nr. 2 sowie der Anordnung nach der Nr. 3 des Bescheids bereits aufgrund der am 31.10.2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Waffenrecht obsolet seien. Nach § 46 Abs. 6 WaffG in der aktuell gültigen Fassung vom 25.10.2024 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des § 46 Absätze 1 bis 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Somit seien die Anordnungen unter Nr. 2 und 3 per Gesetz sofort vollziehbar. Der Antragsteller führt mit Schreiben vom 12.3.2025 bezugnehmend auf die Antragserwiderung aus, dass die Handhabung nicht beobachtet worden sein könne, da er zwischen Frau E* … und der Waffe gestanden habe. Es sei niemals nach dem Ladezustand gefragt worden, nachdem bei der ersten Flinte die Pufferpatronen im Lauf gewesen seien. Dies habe nicht der Antragsteller mitgeteilt, sondern er sei von Herr K* … aktiv danach gefragt worden. Es habe mit Sicherheit nicht „beobachtet werden können, wie der Antragsteller überhaupt Munition aus der Trommel entnommen habe“. Aus den beiden Winkeln sei das nicht erkennbar. Und das Landratsamt habe bereits geantwortet, dass der Antragsteller Munition in seine Hosentasche gesteckt habe. Die Patronen seien nicht überprüft worden. Es könne nur festgestellt worden sein, dass er ein Magazin entfernte habe, in dem Puffermunition gewesen sei, da er ansonsten eine Glock nicht entspannt lagern könne. Es sei zu keiner Zeit ein Hinweis oder gar eine Belehrung, dass Waffen nicht geladen/unterladen aufbewahrt werden dürften, erfolgt. Dies sei auch nicht notwendig. Eine Rückfrage von Frau E* … und Herrn K* … habe nach der Erinnerung des Antragstellers, außer bei den Nummern, nicht stattgefunden. Eine Rücksprache sei auch nicht bezüglich der Munition erfolgt. Das wäre ebenfalls etwas, was in einem Protokoll der Frau E* … erwarten werden würde, und zwar gekennzeichnet. Jetzt müsse sich der Antragsteller gegen „Schutzbehauptungen“ wehren, was als einzelner immer schwierig sei. Selbstverständlich sei erst im Schreiben vom 30.12.2024 festgehalten, dass es sich um Pufferpatronen handele, vorher habe es nicht die Möglichkeit gegeben, das richtigzustellen. Der Satz zu den eidesstattlichen Versicherungen sei nach dem Verständnis des Antragstellers inhaltlich widersprüchlich formuliert. Sämtliches „bezeugen“ der LRA Mitarbeiter sei nach mittlerweile fünf Monaten hinfällig, da diese nach eigenen Ausführungen mehrere Schränke pro Tag/Woche kontrollieren würden. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass diese sich an Munition erinnerten. Das könne selbst der Antragsteller beim täglichen Umgang mit Munition nicht aus der Ferne beurteilen und müsse jede Patrone vor dem Laden auf die Waffe prüfen. Dass die beiden Mitarbeiter des Landratsamts das in Sekunden aus der Ferne könnten, halte er für unmöglich. Niemand habe die Sinnhaftigkeit hinterfragt, Kurzwaffen, die im Jagdjahr vielleicht 5 x jagdlich benutzt würden, sollten vermeintlich geladen aufbewahrt worden sein. Die Langwaffen, die fast täglich im Einsatz seien, würden hingegen ungeladen aufbewahrt werden. Das ergebe keinen Sinn. Der Antragsteller ist der Verpflichtung aus Nr. 2 und Nr. 5 des Bescheides nachgekommen und hat am 13.2.2025 sowohl die Waffenbesitzkarten, wie auch den Jagdschein dem Landratsamt übergeben. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens RN 4 K 25.294 wurde beigezogen. II. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO sind nur teilweise zulässig, aber soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet. Im Interesse des Antragstellers werden die Anträge gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass er im Hinblick auf Nr. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und im Hinblick auf die Nr. 4 und 5 des Bescheides die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (hier für die Nr. 1 – 3 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG bzw. § 46 Abs. 6 WaffG) oder die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet (hier für die Nr. 4 und 5 des Bescheides). In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen (wenn diese aufgrund Gesetzes ausgeschlossen ist) oder wiederherstellen (wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt). Darüber hinaus begehrt der Antragsteller die Beseitigung der zwischenzeitlich eingetretenen Vollzugsfolgen. Insoweit handelt es sich um einen Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, der ein unselbständiges Annexverfahren zu den vorgenannten Anträgen darstellt (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 341; BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 – Rn 15). 1. Die so verstandenen Anträge im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend Nr. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheides erweitert um den Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung den Jagdschein betreffend sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 3 VwGO ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel. Vorliegend wies der streitgegenständliche Jagdschein Nr. …3 eine Gültigkeit bis 31.3.2025 auf, sodass sich dieser Verwaltungsakt mit Ablauf des 31.3.2025 gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat. Zutreffend ist zwar, dass der Antragsteller die Verlängerung des Jagdscheins beantragen kann und wohl auch beantragt hat. Gleichwohl kann selbst bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 4 und 5 des Bescheides sowie der Aufhebung der Vollzugsfolgen aktuell das Ziel des Antragstellers, den begehrten Jagdschein zurückzuhalten, nicht erreicht werden. Insoweit bedarf es zunächst einer Prüfung und Entscheidung des zuständigen Landratsamtes R* …, ob die Voraussetzungen für die erneute Erteilung weiterhin vorliegen. Neben der streitigen Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 17 Abs. 3 BJagdG ist die Behörde zur Prüfung verpflichtet, ob weitere, beispielsweise in § 17 Abs. 4 BJagdG genannte Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen. Da der anwaltlich vertretene Antragsteller trotz des gerichtlichem Hinweis auf die eingetretene Erledigung des Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf den streitgegenständlichen Jagdschein keine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist der Antrag unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 28.03.2017 – 21 CS 17.435). 2. Im Übrigen sind die Anträge zulässig, haben aber keinen Erfolg. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen. Die Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann sich daneben auch daraus ergeben, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügt. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe hat weder Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend Nr. 1 bis 3 dieses Bescheides, noch der Antrag auf Aufhebung der Vollzugsfolgen betreffend die Waffenbesitzkarten Erfolg. Nach summarischer Prüfung der erhobenen Klage ergibt sich, dass diese in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, sodass das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung hinter das Vollziehungsinteresse zurücktritt (dazu a)). Selbst wenn noch ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht und damit offene Erfolgsaussichten angenommen werden würden, tritt das Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zurück (dazu b)). Da gerade keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, besteht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Vollzugsfolgen (dazu c)). a) Bei summarischer Prüfung stellt sich die erhobene Klage als unbegründet dar. Der in Nr. 1 erfolgte Widerruf der Waffenbesitzkarten (dazu aa)), die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition samt Nachweis in Nr. 3 (dazu bb)) sowie die Rückgabeverpflichtungen in Nr. 2 (dazu cc)) des Bescheides sind danach voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa) Der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers – vorliegend die Waffenbesitzkarten – stützt sich in nicht zu beanstandender Weise auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG stellt es u.a. einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt demnach eine auf zutreffend ermittelte Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus (Tausch in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 56; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 18). An die Prognose dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, denn das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – NJW 2015, 1127). Ein Restrisiko braucht folglich nicht hingenommen zu werden (BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – NJW 2015, 3594/3596). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine unsorgfältige Verwahrung der Waffen und Munition des Antragstellers gegeben war (dazu (1)). Aufgrund dieser angenommenen Tatsachen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen (dazu (2)). (1) Hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist ein Umgang mit Waffen und Munition nur dann vorsichtig und sachgemäß, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden (BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 10). Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung folgen aus § 36 WaffG. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Näher konkretisiert werden die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung durch § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV sind erlaubnispflichtige Schusswaffen im ungeladenem Zustand aufzubewahren. Eine Waffe ist geladen, wenn sich Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager befinden (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG Anlage 1 Rn. 190). Soweit eine Schusswaffe aufbewahrt wird, darf sich daher keine Patrone im Patronenlager oder aber im in die Waffe eingeführten Magazin befinden (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 21). Die Aufbewahrung einer Waffe nicht entladen, sondern im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, stellt einen unvorsichtigen Umgang mit der Waffe dar. Die Person verstößt damit gegen grundlegende Vorsichts- und Sorgfaltsmaßnahmen im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition und ist daher als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG einzustufen (BVerwG, B.v. 3.3.2014 – 6 B 36.13; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 21). Unter Heranziehung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß des Antragstellers gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften im Hinblick auf die Aufbewahrung der Pistole, Hersteller Glock, Kaliber 10mmAuto, Seriennummer …1 sowie des Revolvers, Hersteller Smith & Wesson, Kaliber .44RemMag, Seriennummer …2 vor. Bei der Kontrolle am 12.11.2024 wurde festgestellt, dass sich in der Trommel des im Waffenschrank befindlichen Revolvers mehrere Patronen befunden haben. Zudem haben sich in der im Waffenschrank befindlichen Pistole, in dem in die Waffe eingeführten Magazin, mehrere Patronen befunden. Zwar trägt der Antragsteller vor, dass die Trommel des Revolvers ausgeschwenkt und das Magazin nicht in die Pistole eingerastet gewesen sei. Dies kann aber nichts daran ändern, dass die beiden Kurzwaffen geladen im Waffenschrank aufbewahrt wurden, was gegen die Vorgaben des § 36 Abs. 1 WaffG verstößt, nach welchem Waffen nicht in dem nach dieser Vorschrift i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaffV ungeladenen Zustand aufbewahrt worden sind. Der Begriff „ungeladen“ wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Abschnitt 2 Nr. 12 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG enthält allerdings eine Definition des Geladenseins; hiernach ist eine Waffe schussbereit, „wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist“. Geht man davon aus, dass im waffenrechtlichen Sinne eine Waffe nur entweder geladen oder ungeladen sein kann (ein dritter Zustand also nicht möglich ist), so lässt sich aus der genannten Vorschrift ableiten, dass eine Waffe hiernach ungeladen ist, wenn sie nicht im vorstehenden Sinne geladen ist; dass in waffentechnischer Terminologie eine Waffe, bei der sich das Magazin in der Waffe befindet, aber noch keine Patrone im Patronenlager ist, nur als unterladen (synonym: teilgeladen) bezeichnet wird, ist rechtlich nicht relevant (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2024 – 24 CS 24.1306, 24 CS 24.1307 – juris). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der Revolver, in welchem sich Patronen in der ausgeschwenkten Trommel befunden haben, ebenso als geladen anzusehen, wie die Pistole, in welcher sich das mit Patronen befüllte Magazin befunden hat, auch wenn es nicht vollständig eingerastet gewesen sein sollte, da der Begriff „teilgeladen“ insoweit nicht existiert. Das Vorbringen des Antragstellers durch seinen Bevollmächtigten, dass es sich bei den Patronen in dem Magazin der Waffe am 12.11.2024 nicht um „scharfe“ Munition, sondern lediglich um Pufferpatronen zur Aufbewahrung gehandelt haben soll, wertet das Gericht im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als Schutzbehauptung des Antragstellers. Insbesondere der Umstand, dass dieses Vorbringen erstmals im Rahmen der Anhörung circa einen Monat nach der Aufbewahrungskontrolle vorgetragen wurde und nicht bereits bei Auffinden des Magazins während der Kontrolle, spricht hierfür. Insoweit ist es für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Patronen, welche er in Anwesenheit der Kontrolleure aus dem Revolver entfernt hat, in seine Hosentasche steckt. Hätte es sich um unproblematische Pufferpatronen gehandelt, hätten diese ohne Probleme in dem Revolver belassen und die Behörde vorgezeigt werden können, was aber gerade nicht erfolgt ist. Dies vor allem auch deswegen, weil die in der Flinte vorgefundenen Pufferpatronen erwähnt wurden, unabhängig davon, ob nun vom Antragsteller oder von den Kontrollpersonen, ergibt es keinen Sinn, dass der Antragsteller nicht auch bei dem Revolver und der Pistole die Kontrolleure darauf hingewiesen hat, dass es sich auch hierbei um Pufferpatronen gehandelt hat. Das man dies gar nicht thematisiert hat, ist ebenso unwahrscheinlich, da anderenfalls die Kontrolleure ins Protokoll nicht den Vermerk aufgenommen hätten, dass es sich um eine ungeladene bzw. unterladene Waffe gehandelt habe. Für die Dokumentation der Feststellungen im Rahmen einer Aufbewahrungskontrolle gibt es aufgrund des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit i.S.d. Art. 10 Satz 1 BayVwVfG keine konkreten Vorgaben, sodass es zunächst einmal unschädlich ist, dass von den Waffen und den Patronen keine Lichtbilder angefertigt worden sind. Auch eine abschließende Dokumentation in einem „Überprüfungsbogen“ ist nicht zwingend erforderlich. Das Verwaltungsverfahren muss lediglich rechtsstaatlichen Erfordernissen sowie der Forderung nach einfacher und wirksamer Verwaltung genügen. Die Gestaltung des Verfahrens wurde grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 10 Rn. 1). Die Dokumentation während der Kontrolle am 12.11.2024 erfolgte durch das „Protokoll über die unangekündigte Überprüfung der Waffenaufbewahrung“. In letzterem finden sich zwar nur wenige Kreuzchen sowie die Feststellung „unterladene Pistole“ und „geladener Revolver“. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Dokumentation im Rahmen der Kontrolle währenddessen und vor Ort bei dem jeweiligen Waffenbesitzer stattfindet, erachtet das Gericht aber die Art und den Umfang der Dokumentation als ausreichend. Die Dokumentation mittels Gedächtnisprotokoll vom 23.1.2025 im Nachgang an die Kontrolle erfolgte in nicht zu beanstandender Weise i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 AGO. (2) Dieser vorstehend aufgezeigte Verstoß und die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten des Antragstellers, rechtfertigen auch die Prognose, dass der Antragsteller in Zukunft nicht die Gewähr erbringt, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen – umzugehen. Der Antragsteller hat nach dem Vorstehenden objektiv gegen die waffengesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen begründet mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung ein plausibles Risiko dafür, dass der Antragsteller auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird. Diese Annahme ist vorliegend auch mit Rücksicht auf die gegebenen konkreten Umstände gerechtfertigt. Grundsätzlich ist die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 2 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts –, BT-Drucks. 14/7758, S. 54) kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 30.8.2023 – 20 A 2384/20 – juris, und B.v. 5.6.2020 – 20 B 1740/19 – juris, m.w.N.). Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-) Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden (vgl. OVG NRW, B.v. 30.8.2023 – 20 A 2384/20 – juris; BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris). Es sind vorliegend keine Tatsachen ersichtlich, die den Antragsteller hinsichtlich einer unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Der Vortrag des Antragstellers, dass es sich lediglich um Pufferpatronen gehandelt haben soll und die Feststellungen samt deren Dokumentation nicht ordnungsgemäß erfolgt sind, ändert, wie unter (1) bereits ausgeführt, nichts an dieser rechtlichen Bewertung im vorläufigen Rechtsschutz und wird vom Gericht als Schutzbehauptung eingestuft. Auch zeigt die fragende Äußerung des Antragstellers, ob man ein solche Aufbewahrung nicht dürfe, dass ihm die Regelungen zur Aufbewahrung nicht bekannt sind. Soweit der Antragsteller diesbezüglich ausführt, dass sich diese Äußerung auf die Lagerung mit Pufferpatronen bezogen habe, kann dem nicht gefolgt werden, da es, wie bereits ausgeführt, nicht nachvollziehbar ist, dass unproblematische Pufferpatronen in die Hosentasche gesteckt werden, anstelle diese der Behörde vorzuzeigen bzw. diese in der Waffe zu belassen. Insbesondere trägt auch der Einwand nicht, er habe die Behörde um Beratung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwahrung seiner Waffen befragt. Insoweit mag dies im Hinblick auf die Verwahrung des Tresorschlüssels insbesondere vor dem Hintergrund der Änderung der Rechtsprechung zutreffend sein, nicht aber im Hinblick auf den waffenrechtlichen Grundsatz das Waffen nicht im geladenen Zustand verwahrt werden dürfen. Auch wenn der Antragsteller angibt, zukünftig seine Waffen besonders sorgfältig zu wahren, ändert dies nicht an dem Verstoß, dass der Antragsteller aus Nachlässigkeit bzw. Unachtsamkeit geladene Waffen verwahrt hat und ihm die geltenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Verwahrung nicht vertraut waren, da dem Antragsteller augenscheinlich nicht bewusst gewesen ist, dass auch bei ausgeschwenkter Trommel und nicht eingerastetem Magazin eine geladene Waffe vorliegt. Diese vom Antragsteller (nunmehr) vorgetragene Einsicht und bekundete Änderungsabsicht sowie sein Verweis auf seine bisherige waffenrechtliche Unauffälligkeit genügt insoweit nicht. Andere Umstände, die die Aufbewahrungsverstöße und ihre Umstände als atypischen Fall darstellen, sind nicht erkennbar. Daher ist die behördliche Prognose in Bezug auf weitere Verstöße nicht zu beanstanden. bb) Die Anordnung der Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition samt Nachweis hierüber gegenüber der Behörde in Nr. 3 des Bescheides bis spätestens 6.3.2025 als Nebenanordnung stützt sich in nicht zu beanstandender Weise auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach hat die zuständige Behörde, wenn jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, anzuordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Dem Kläger wurde sein Wahlrecht zwischen der dauerhaften Unbrauchbarmachung und der Überlassung an empfangsbereite berechtigte Personen eingeräumt. Zudem erachtet das Gericht die gesetzte Frist als angemessen. cc) Die Rückforderung der Waffenbesitzkarten bis spätestens 13.2.2025 in Nr. 2 des Bescheides stützt sich in nicht zu beanstandender Weise auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wonach der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs ihrer Erlaubnisse verpflichtet ist, alle Ausfertigungen und die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Die gewährte Frist ist dabei aus Sicht des Gerichts angemessen, da mit der Rückgabeverpflichtung zum einen nur ein geringer Aufwand für den Antragsteller einhergeht und zum anderen die Norm die Rückgabe „unverzüglich“ fordert. b) Da die Hauptsache im Rahmen der summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Aufgrund der erheblichen Gefahr die von erlaubnispflichtigen Waffen und der dazugehörigen Munition für die Allgemeinheit ausgehen, kann die Bestandskraft des Verwaltungsakts insoweit nicht abgewartet werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass vorliegend noch weiterer Aufklärungsbedarf bestünde und damit offene Erfolgsaussichten annähme, träte das Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zurück. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier bei den angegriffenen Anordnungen in Nr. 1 bis 3 -ist zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 23 f.; B.v. 20.2.2024 – 24 CS 23.2264 – juris Rn. 24). Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins samt den waffen- und jagdrechtlichen Nebenanordnungen dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Das Gericht berücksichtigt dabei auch den Umstand, dass durch die Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit keine irreversiblen Zustände geschaffen werden. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes und des das Waffenrecht prägenden Grundsatzes, die vom privaten Waffenbesitz ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren und ein Restrisiko nicht hinzunehmen, besteht bei einer anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ein besonderes Interesse der Allgemeinheit, den Umgang der betreffenden Person mit Waffen unverzüglich zu unterbinden, um die davon ausgehenden wesentlichen Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit effektiv abzuwehren. Dahinter muss das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition ausüben zu können, zurückstehen (vgl. VGH BW, B.v. 15.12.2022 – 6 S 1420/22 – juris Rn. 18). c) Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Anordnungen in den Nr. 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides und der damit eingehenden Erfolgslosigkeit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat auch der Antrag auf Aufhebung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als Annexverfahren keinen Erfolg. 3. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat Nr. 20.3, 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde die Waffenbesitzkarten samt einer Waffe mit 5.000,00 €, die übrigen acht Waffen mit jeweils 750,00 € sowie der Jagdschein mit 8.000,00 € berücksichtigt.