Urteil
RN 6 K 23.2135
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Gebot ausreichender Erschließung des Baugrundstücks hat weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarschützende Funktion (vgl. VGH München BeckRS 2018, 17170 Rn. 11). Die Vorschriften über die Stellplatz- und Garagenbaupflicht sind ebenfalls nicht nachbarschützend. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Grundsätzlich gewährt das Rücksichtnahmegebot keinen Anspruch auf Abwehr jeglicher mit einer Nachbarbebauung verbundenen Änderung der bisherigen Situation. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind im Regelfall hinzunehmen, was selbst dann gilt, wenn sich die Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könnte letztlich nur dann angenommen werden, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verhältnissen im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Nachbargrundstückes kommen würde (vgl. VGH München BeckRS 2021, 34507 Rn. 25). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot ausreichender Erschließung des Baugrundstücks hat weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarschützende Funktion (vgl. VGH München BeckRS 2018, 17170 Rn. 11). Die Vorschriften über die Stellplatz- und Garagenbaupflicht sind ebenfalls nicht nachbarschützend. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Grundsätzlich gewährt das Rücksichtnahmegebot keinen Anspruch auf Abwehr jeglicher mit einer Nachbarbebauung verbundenen Änderung der bisherigen Situation. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind im Regelfall hinzunehmen, was selbst dann gilt, wenn sich die Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könnte letztlich nur dann angenommen werden, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verhältnissen im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Nachbargrundstückes kommen würde (vgl. VGH München BeckRS 2021, 34507 Rn. 25). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts X … vom 19. Oktober 2023, Az. …, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Verfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94 – juris; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – juris; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält. Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage findet keine (umfassende) objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde – zu Recht – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihr kein Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nrn. 1 – 20 BayBO zu Grunde liegt. Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde und die Reichweite der Feststellungswirkung der Baugenehmigung ergibt sich somit aus Art. 59 BayBO. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB), den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3). Im vorliegenden Fall ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden Bauplanungs- und Bauordnungsrechts nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob der Vorhabenstandort innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 Abs. 1 BauGB liegt oder dem sog. Außenbereich, § 35 BauGB, zuzuordnen ist, da es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Ein allgemeiner Schutzanspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch selbst gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig wären, besteht nicht (VG Regensburg, B.v. 18.7.2022 – RO 7 S 22.1659 – juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.2.2022 – 1 CS 22.24 – juris). Es gibt keinen Anspruch auf Erhaltung der ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehenden Außenbereichsqualität (BayVGH, B.v. 22.11.2021 – 9 CS 21.2520 – juris), sodass sich eine Rechtsverletzung des Klägers nur dann ergibt, wenn gleichermaßen das Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Soweit die Klägerseite geltend macht, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht einfüge, beurteilt sich eine Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, da Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (BayVGH, B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris). Der Kläger ist hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes daher unabhängig davon, ob sich das Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt, von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar, unabhängig davon, ob man dieses aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB (bzw. ungeschriebener öffentlicher Belang) herleitet. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, auf den Rücksicht zu nehmen ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, umso weniger muss der Bauherr Rücksicht nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris). Das Rücksichtnahmegebot stellt keine allgemeine Härteklausel dar, die über den Vorschriften des öffentlichen Baurechts steht, sondern ist Bestandteil einzelner bauplanungsrechtlicher Vorschriften (BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die aus der Verwirklichung des Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was dem Kläger als Nachbar billigerweise noch zumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine erdrückende Wirkung ist nicht erkennbar. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist, wenn die den nachbarlichen Belangen ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung dienenden landesrechtlichen Vorschriften zum Abstandsflächenrecht eingehalten sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris; B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris), was hier der Fall ist. Das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist regelmäßig nur verletzt, wenn durch die Verwirklichung eines nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Die Rechtsprechung hat dies in der Vergangenheit nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Unter Berücksichtigung der Situierung und Höhe des geplanten Gebäudes sowie der Lage des klägerischen Wohnhauses ist nach Ansicht der Kammer eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen. Auch eine unzumutbare Verschattung ist nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nach Ansicht der erkennenden Kammer auch im Hinblick auf die Erschließung und die geplanten Stellplätze nicht gegeben. Das Gebot ausreichender Erschließung des Baugrundstücks hat weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht – unabhängig von der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung gemäß Art. 59 BayBO – nachbarschützende Funktion (BayVerfGH, E.v. 30.3.2010 – Vf. 94-VI/09 – beck-online Rn. 33; BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 1 CS 18.1265 – beck-online; B.v. 25.3.2022 – 15 ZB 22.268 – juris). Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Einem Nachbarn kann unter dem Gesichtspunkt des Erschließungserfordernisses i.S. einer wegemäßigen Anbindung allenfalls dann ein Abwehrrecht zustehen, wenn ihm durch die Zulassung des Vorhabens ein Notwegerecht aufgedrängt oder das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde (BayVGH, B.v. 25.3.2022 – 15 ZB 22.268 – juris m.w.N.). Die Vorschriften über die Stellplatz- und Garagenbaupflicht sind ebenfalls nicht nachbarschützend. Die Verpflichtung zur Anlage von Stellplätzen entspricht dem öffentlichen Interesse, dass die parkenden Fahrzeuge möglichst nicht am Straßenrand, sondern auf dem jeweiligen Grundstück abgestellt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nur in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Eine unzumutbare Situation in diesem Sinne ist hier aber nicht ersichtlich. Eine erhebliche Verschlechterung der (bauplanungsrechtlichen) Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer Erschließungsanlage ist nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen das (bauplanungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die für das Nachbargrundstück entstehende Belastung bei Abwägung aller Umstände unzumutbar ist (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 145. EL Januar 2022, Art. 66 Rn. 253a; BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – beck-online; VGH BW, B.v. 15.11.2017 – 8 S 2101/17 – NVwZ-RR 2018, 298). Grundsätzlich gewährt das Rücksichtnahmegebot keinen Anspruch auf Abwehr jeglicher mit einer Nachbarbebauung verbundenen Änderung der bisherigen Situation (BayVGH, B.v. 16.12.2019 – 1 ZB 18.268 – juris m.w.N.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind im Regelfall hinzunehmen, was selbst dann gilt, wenn sich die Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 15 CS 21.2447 – juris). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könnte letztlich nur dann angenommen werden, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verhältnissen im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Nachbargrundstückes kommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 15 CS 21.2447 – juris; zum An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36; B.v. 30.4.2020 – 15 ZB 19.1349 – juris Rn. 11 ff.). Dass durch das streitgegenständliche Vorhaben es zu einer Überlastung des Privatweges kommen könnte und daher die Erschließung des klägerischen Grundstücks dauerhaft in Frage gestellt würde, ist nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der geplanten Stellplätze ist für die Kammer nicht erkennbar, dass sich die Erschließungssituation des Klägers durch unkontrollierten Parksuchverkehr in rechtlich relevanter Weise verschlechtern würde. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass chaotische Verhältnisse entstehen könnten und die Zugänglichkeit des Anwesens des Klägers „dem Grunde nach“ und auf Dauer in Frage gestellt wäre. Im Hinblick auf den Abstand des klägerischen Wohngebäudes zum Vorhabenstandort ist eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die Stellplätze sowie die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sowohl tagsüber als auch nachts nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetzt (GG) ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zur Folge hat und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. Ein solcher unmittelbarer Eingriff ist z. B. auch bei einem mangels ausreichender Erschließung zu duldendem Notwegerecht nach § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 152. EL Oktober 2023, Art. 66 Rn. 458; BayVGH, B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309 – juris; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris). Dass hier ein Notwegerechte begründet wird, ist im Hinblick auf das bestehende Geh- und Fahrtrecht nicht erkennbar. Das Grundeigentum des Klägers wird durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht über die bereits bestehende Dienstbarkeit hinaus eingeschränkt; eine „unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines – darüberhinausgehenden – Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB)“ wurde nicht substantiiert geltend gemacht. Dass das zugunsten des Baugrundstücks bestellte Geh- und Fahrtrecht beschränkt wäre, hat die Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit – erstmals – im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Vortrag dahingehend konkretisiert wurde, dass das Geh- und Fahrtrecht nur für ein Einfamilienwohnhaus bestellt worden sei, vermag dieser Vortrag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unabhängig davon, dass die Klägerseite keine Nachweise für eine solche Einschränkung vorgelegt hat, liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Der Umfang einer Dienstbarkeit kann mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BayVGH, B.v. 19.2.2007 – 1 ZB 06.92 – juris; VG Würzburg, B.v. 10.5.2021 – W 5 S 21.463 – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen tritt hier keine Intensivierung ein, die vom eingetragenen Geh- und Fahrtrecht nicht mehr gedeckt wäre. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und den objektiven Gegebenheiten besteht ein Bedürfnis der Beigeladenen, von dem Geh- und Fahrtrecht in einem das Bauvorhaben einschließenden Umfang Gebrauch zu machen. Die Bedarfssteigerung bewegt sich in den Grenzen einer Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks und stellt in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte keine zur Zeit der Bestellung des Rechts unvorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung dar. Die Nutzungsart bleibt identisch, so dass lediglich dem Nutzungsumfang nach mit einem erhöhten Anliegerverkehr zu rechnen ist. Es ist nicht zu erwarten, dass durch die – im Vergleich zu einem Einfamilienwohnhaus – drei zusätzlichen Wohneinheiten (mit den zugehörigen Stellplätzen) eine beachtenswerte Steigerung des Verkehrs auf dem Privatweg auftritt. Ein „Qualitätssprung“ ist nicht erkennbar. Die Regelungen zum gemeindlichen Einvernehmen gemäß § 36 BauGB sind weder nachbarschützend noch schützen sie private Belange, sodass der diesbezügliche klägerische Vortrag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren bei Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB dient lediglich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit und mithin der aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden grundgesetzlich geschützten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (BVerwG, B.v. 7.5.1997 – 4 B 73.97 – juris; U.v. 14.02.1969 – IV C 215/65 – juris; BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 15.2092 – juris; VG München, B.v. 30.8.2021 – M 1 SN 21.2740 – juris). Soweit die Klägerseite geltend macht, dass „in einem vergleichbaren Fall“ das Landratsamt eine Bebauung abgelehnt habe, vermag dieser Vortrag eine Verletzung in eigenen Rechten nicht zu begründen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben im Hinblick auf die Lage überhaupt um einen „vergleichbaren Fall“ handelt. Unabhängig davon, kann daraus jedenfalls kein Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung abgeleitet werden. Eine Verletzung in eigenen Rechten aufgrund eines Verstoßes gegen die Abstandsflächen ist weder geltend gemacht noch für die Kammer erkennbar. Da vorliegend nach den genehmigten Eingabeplänen sowohl die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO als auch gemäß der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe in der Gemeinde A … eingehalten werden, kann dahinstehen, ob die Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen nach dem Willen der Gemeinde A … nur öffentlichen Interessen dient oder nachbarschützend ist (vgl. hierzu Hahn in Busse/Kraus, BayBO, 153. EL Januar 2024, Art. 6 Rn. 327). Die landesrechtlichen Abstandsflächen werden zum klägerischen Grundstück unproblematisch eingehalten. Aber auch bei Annahme, dass die Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 2 der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe in der Gemeinde A … vorliegend drittschützend ist, kann eine Verletzung in eigenen Rechten eindeutig ausgeschlossen werden. Zwar sind in den genehmigten Eingabeplänen keine Abstandsflächen betreffend die Balkone an der südlichen Außenwand eingezeichnet und die Breite des Balkons mit Geländer ist in den genehmigten Eingabeplänen nicht vermaßt. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten kann aber eindeutig ausgeschlossen werden, sodass die Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt ist, Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) (BayVGH, B.v. 18.8.2020 – 15 CS 20.1612 – juris; B.v. 11.3.2022 – 15 ZB 21.2871 – juris). Oberer Bezugspunkt der Wandhöhe betreffend die Balkone ist die Oberkante der Balkonumwehrung (BayVGH, B.v. 26.3.2015 – 2 ZB 13.2395 – juris). Unter Berücksichtigung der Angaben in der Ansicht Süd, wonach die Höhe des Geländers … m beträgt, und des Abstands der Außenwand zur Grenze sowie den Messungen der Balkonbreite mit Geländer anhand der Darstellungen im Eingabeplan hält der Balkon unproblematisch 1 H zur Grundstücksgrenze ein. Da mithin das Gebäude an der nördlichen und südlichen Außenwand 1 H gemäß § 2 Satz 1 der Satzung einhält, ist nicht zu beanstanden, dass an der östlichen Außenwand die Tiefe der Abstandsfläche nur 0,5 H, vgl. § 2 Satz 2 der Satzung, beträgt, d.h. eine Verkürzung der Abstandsflächen vor dem Grundstück des Klägers ist zulässig (Hahn in Busse/Kraus, BayBO, 153. EL Januar 2024, Art. 6 Rn. 364, 376). Dass das genehmigte Vorhaben im Übrigen drittschützende im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfende bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).