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Urteil

RN 3 K 21.1854

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Verpflichtungsklage ist gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten, da nur dieser passivlegitimiert ist. (Rn. 26) Gemäß § 6 Nr. 3 BayZustV liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf die Änderung von Vornamen bei den Gemeinden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verpflichtungsklage ist gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten, da nur dieser passivlegitimiert ist. (Rn. 26) Gemäß § 6 Nr. 3 BayZustV liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf die Änderung von Vornamen bei den Gemeinden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Verpflichtung des Beklagten zur Namensänderung gerichtete Klage erweist sich als unbegründet, weil es im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch an der Passivlegitimation des beklagten Freistaats Bayern fehlt und sich die Klage daher gegen den falschen Beklagten richtet. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO trifft eine Regelung über die Passivlegitimation und orientiert sich dabei am Rechtsträgerprinzip als gesetzlichem Regelfall. Die Passivlegitimation ist ein Aspekt des materiellen Rechts; sie betrifft die Frage danach, wer nach den Vorschriften des einschlägigen materiellen Rechts zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Schuldner des geltend gemachten Anspruchs ist (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 1 m.w.N.). Richtet sich die Klage im Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den falschen Beklagten, so ist sie unbegründet, weil der Beklagte nicht der nach materiellem Recht Verpflichtete ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 3). Eine Verpflichtungsklage ist demnach gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten, weil nur gegen ihn der geltend zu machende Anspruch bestehen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 17, der zu Recht darauf hinweist, dass § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bei seiner insoweit etwas missverständlichen Fassung davon ausgeht, dass das Verwaltungsverfahren bereits bei der zuständigen Behörde des zuständigen Rechtsträgers stattgefunden hat). Zuständig geworden für das Begehren der Klägerin ist infolge ihres Umzugs der Landkreis A … Da es in der vorliegenden Verpflichtungssituation auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt und die Klägerin nunmehr in … im Landkreis A … wohnt, ist der Landkreis A … gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Namensrechts, nach dem Gesetz über Orden und Ehrenzeichen sowie im Pass- und Ausweiswesen (ZustVO-NOA) sachlich und gemäß § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) örtlich für die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Vornamensänderung zuständig. Nachdem mit § 79 Abs. 2 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) eine Regelung des niedersächsischen Landesrechts i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, nach welcher die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den begehrten Verwaltungsakt unterlassen hat, nur für Landesbehörden besteht, wäre richtiger Beklagte gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufgrund seiner sich nach den vorgenannten Regelungen ergebenden Zuständigkeit für die begehrte Namensänderung der Landkreis A … Der Landkreis A … ist hier auch nicht, obwohl die Zuständigkeit für das verfahrensgegenständliche Namensänderungsbegehren erst nach Klageerhebung auf ihn übergegangen ist, im Wege eines gesetzlichen Parteiwechsels anstelle des ursprünglich beklagten Freistaats Bayern zum Beklagten geworden. Zwar kommt es, wenn während einer laufenden Verpflichtungsklage die Zuständigkeit auf einen anderen Rechtsträger übergeht, nach § 173 VwGO i.V.m. den Regelungen der §§ 239 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu einem gesetzlichen Parteiwechsel mit der Folge, dass der zuständig gewordene Rechtsträger unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten an die Stelle des bisher verklagten Rechtsträgers tritt (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.1973 – IV C 55.70 – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 24.7.1978 – 60 VIII 77 – juris). Dies gilt aber nur bei „organisatorischen Zuständigkeitswechseln“, etwa bei Rechts- oder Funktionsnachfolge, nicht aber, wenn die Zuständigkeitsänderung auf einen Wohnsitzwechsel des Klägers beruht. Hier kommt es nicht kraft Gesetzes zu einem Beklagtenwechsel, sondern ein solcher wäre über einen gewillkürten Beklagtenwechsel unter den für eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO geltenden Voraussetzungen herbeizuführen (vgl. zum Ganzen Kintz in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition Stand: 01.01.2025, § 78 Rn. 46 f.; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 78 Rn. 65 f.; Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 20; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2018, § 91 Rn. 24). Diese differenzierende Betrachtung ist aus Sicht der Kammer sachgerecht, da ein Wohnsitzwechsel keine außerhalb des Einflussbereichs der Klägerseite liegenden Gründe hat, wie sie auch den von §§ 239 ff. ZPO erfassten Sachverhalten zugrunde liegen, und es daher im Verantwortungsbereich der Klagepartei liegt, auf eine von ihr selbst herbeigeführte Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände durch eine prozessuale Erklärung zu reagieren. Eine demnach auch vorliegend für einen Beklagtenwechsel erforderliche Klageänderung hat die Klägerin nicht erklären lassen. Der Landkreis A … ist damit auch nicht durch gewillkürten Parteiwechsel zum Beklagten geworden. Beklagter ist damit nach wie vor der Freistaat Bayern, gegen welchen die Klage von der Klägerin gerichtet wurde. Dem Freistaat Bayern fehlt es jedoch an der Passivlegitimation, da infolge des Umzugs der Klägerin, wie dargelegt, der Landkreis A … zuständig geworden ist und damit keine Zuständigkeit des Landratsamtes Straubing-Bogen besteht. Eine Zuständigkeit des Landratsamtes Straubing-Bogen besteht auch nicht deshalb, weil zwischen dem Landratsamt und dem Landkreis A … eine Fortführungsvereinbarung nach Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz/§ 3 Abs. 3 VwVfG getroffen wurde. Zwar hätte eine solche Vereinbarung zur Folge, dass trotz Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände ein Verfahren von der bisher zuständigen Behörde fortgeführt werden kann. Diese Vereinbarung geht hier aber ins Leere und kann deshalb nicht zur Aufrechterhaltung einer etwaigen Zuständigkeit des Landratsamtes Straubing-Bogen führen, da das Landratsamt Straubing-Bogen von vornherein für die von der Klägerin begehrte, hier verfahrensgegenständliche Vornamensänderung überhaupt nicht zuständig war. Für die Entscheidung über die Änderung von Vornamen gemäß § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) sind in Bayern nämlich – anders als bezüglich der Änderung von Familiennamen – nicht die Kreisverwaltungsbehörden als Behörden des Freistaates Bayern, sondern die Gemeinden zuständig sind. Das Namensänderungsgesetz enthält selbst keine Regelungen zur Zuständigkeit für Entscheidungen über Namensänderungen, sondern überlässt die Festlegung von Zuständigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG den Ländern. In Bayern wird eine Regelung hierzu in § 6 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) getroffen. Dieser ist in seiner jetzigen Fassung seit 1. Mai 2019 unverändert in Kraft und daher auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung des Namensänderungsgesetzes zugeschnitten. Dies zeigt sich auch daran, dass § 6 ZustV mit §§ 6, 11 Halbs. 1 NamÄndG auf Vorschriften Bezug nimmt, die – wie § 6 NamÄndG – als solche vollständig bzw. – wie § 11 Halbs. 1 NamÄndG – jedenfalls teilweise seit einer zum 18. März 2021 in Kraft getretenen, umfangreicheren Änderung des Namensänderungsgesetzes nicht mehr bestehen. Aufgrund dieser letztlich ins Leere führenden Bezugnahmen auf jedenfalls so nicht mehr bestehende Vorschriften des Namensänderungsgesetzes enthält § 6 ZustV keine klaren Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung im Namensänderungsrecht in Bayern. Legt man – was im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage eine klare Regelung zur Zuständigkeitsverteilung erkennen lässt – die von § 6 ZustV in Bezug genommene, bis 17. März 2021 geltende Fassung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes zugrunde, so ergibt sich, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht bei Schaffung des § 6 ZustV in seiner zum 1. Mai 2019 in Kraft getretenen und nach wie vor geltenden Fassung zum einen die im Namensänderungsgesetz in seiner bis 17. März 2021 geltenden Fassung angelegte Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde aufgenommen hat. § 5 NamÄndG in der bis 17. März 2021 geltenden, alten Fassung (im Folgenden: a.F.) legte fest, dass der Antrag auf eine Namensänderung bei der örtlich zuständigen, unteren Verwaltungsbehörde zu stellen ist. Untere Verwaltungs- und damit Antragsbehörde in diesem Sinne sind in Bayern gemäß § 6 Nr. 3 ZustV die Gemeinden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die bei der Antragsbehörde gestellten Anträge auf Änderung eines Familiennamens wies § 6 Satz 1 NamÄndG a.F. davon abweichend der höheren Verwaltungsbehörde als Entscheidungsbehörde zu; dies sind in Bayern gemäß § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV die Kreisverwaltungsbehörden. Abweichend von dieser Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde beließ § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. bezüglich der Entscheidung über Anträge auf Änderung von Vornamen die Zuständigkeit bei der hinsichtlich aller Namenänderungen als Antragsbehörde fungierenden unteren Verwaltungsbehörde. Diese von dem Grundsatz, dass die Entscheidung über Namensänderungen bei der höheren Verwaltungsbehörde (in Bayern gemäß § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV die Kreisverwaltungsbehörden) liegen soll, abweichende Zuweisung der Entscheidungskompetenz für Anträge auf Vornamensänderungen, die bezüglich der Entscheidung über Vornamensänderungen von der im Gesetz eigentlich angelegten Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde absieht und bezüglich der Änderung von Vornamen die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde sowohl für Antrag als auch für die Entscheidung vorsieht, hat der Verordnungsgeber in § 6 Nr. 3 ZustV auch für die Zuständigkeiten in Bayern übernommen und – was die Bezugnahme auf § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F., der bundesrechtlich die gerade dargelegte Regelung zur Zuständigkeit zum Gegenstand hat, belegt – die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf die Änderung von Vornamen ebenfalls den Gemeinden übertragen. Denn § 6 Nr. 3 ZustV bestimmt die Gemeinden gerade nicht nur zur zuständigen Behörde, soweit es darum geht, wer untere Verwaltungsbehörde und damit Antragsbehörde i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. ist, sondern nach dem klaren Wortlaut auch, soweit § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. auf die untere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. verweist und diese für den dort genannten Teilbereich der Vornamensänderungen auch zur Entscheidungsbehörde bestimmt. Überdies kann mit der Regelung des § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV, welche die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für die Namensänderungen festlegt, schon deshalb nur eine Zuständigkeitsregelungen für Familiennamen gewollt gewesen sein, weil sich § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV ausdrücklich nur auf § 6 Satz 1 NamÄndG a.F., der eine Regelung nur für die Entscheidung über die Änderung von Familiennamen traf, bezieht und gerade nicht auch auf die bundesgesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Vornamensänderungen nach § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F.. An dieser Zuständigkeitsverteilung, die sich aus § 6 ZustV klar ergibt, soweit man die von § 6 ZustV in Bezug genommenen §§ 5, 6, 11 NamÄndG a.F. zugrunde legt, nämlich dass für die Entscheidung über Vornamensänderungen die Gemeinden, für Entscheidungen über Änderung von Familiennamen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind, hat sich auch durch die zum 18. März 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Namensänderungsgesetzes nichts geändert. Zwar gehen die in § 6 ZustV auf das Namensänderungsgesetz enthaltenen Verweise infolgedessen, wie ausgeführt, weitgehend ins Leere, sodass § 6 ZustV unter Zugrundelegung der geänderten, derzeit geltenden Fassung des Namensänderungsgesetzes keine eindeutige Regelung enthält. Gerade vor diesem Hintergrund und weil der Verordnungsgeber die Änderungen des Namensänderungsgesetzes nicht zum Anlass genommen hat, auch die Zuständigkeitsregelungen anzupassen, muss aber davon ausgegangen werden, dass an der vom Verordnungsgeber bei Schaffung des § 6 ZustV gewollten und festgelegten Zuständigkeitsregelung festgehalten werden soll. Hiervon gehen auch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration aus, die den Behörden aus Anlass der Änderungen des Namensänderungsgesetzes im Jahr 2021 mit Schreiben vom 17. August 2021, welches der Beklagte vorliegend zur Begründung, warum das Landratsamt für die verfahrensgegenständliche Entscheidung zuständig gewesen sei, vorgelegt hat. Nicht nachvollzogen werden kann allerdings der nicht näher begründete und entgegen der gesetzlichen Systematik nicht zwischen Vor- und Familiennamen differenzierende Schluss in diesen Vollzugshinweisen, dass für Namensänderungen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig „bleiben“. Denn es ist, wie dargelegt, unzutreffend, dass die Kreisverwaltungsbehörden auch für die Entscheidung über Vornamensänderungen zuständig waren. Vielmehr besteht eine Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden nur für die Entscheidungen über die Änderung von Familiennamen. Die Zuständigkeit für Vornamensänderung lag seit jeher und liegt auch weiterhin bei den Gemeinden. Auch die mit Schreiben vom 28. April 2025 vom Beklagten ergänzend vorgebrachten Argumente veranlassen nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Annahme des Beklagten, für Vornamensänderungen seien die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, teilt die Kammer auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht. So erscheint die Annahme, es seien stets die Kreisverwaltungsbehörden gemeint und damit schon kraft Bundesgesetzes zuständig, wenn in den bis 17. März 2021 geltenden Fassungen der Vorschriften des Namensänderungsgesetzes die „unteren Verwaltungsbehörden“ genannt würden, schon generell fraglich, vor allem auch deshalb, weil der Verordnungsgeber mit § 6 ZustV – wie sich schon daran zeigt, dass einleitend sowie in den einzelnen Ziffern sämtliche zuständigkeitsrelevanten Vorschriften des Namensänderungsgesetzes erfasst werden – wohl eine völlig eigenständige Zuständigkeitsregelung treffen wollte und damit, selbst wenn die Vorschriften des Namensänderungsgesetzes eigenständigen Regelungsgehalt hinsichtlich der Frage, welche konkreten Behörden zuständig sind, haben sollten, hiervon wohl insgesamt abweichen wollte. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten aber insoweit zutreffend sein sollte, dann hätte der Verordnungsgeber jedoch mit § 6 Nr. 3 ZustV bezüglich Vornamensänderungen eine abweichende Regelung dahingehend getroffen, dass, wie soeben dargelegt, die Gemeinden auch für die Entscheidung über Vornamensänderungen zuständig sind. Für das einschränkende Verständnis des Beklagten, § 6 Nr. 3 ZustV lege allein für die Entgegennahme von Anträgen die Zuständigkeit der Gemeinde fest, bietet die Regelung keine tragfähige Grundlage. Denn § 6 Nr. 3 ZustV legt eben gerade nicht nur fest, dass die Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde anzusehen sein soll, soweit diese gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. als Antragsbehörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Namensänderungen zuständig ist, sondern ausweislich des klaren Wortlauts des § 6 Nr. 3 ZustV eben auch, soweit auf § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. in § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. verwiesen wird, d.h. soweit die untere Verwaltungsbehörde, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. eigentlich nur Antragsbehörde ist, im Anwendungsbereich des § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F., d.h. soweit es um Vornamensänderungen geht, ausnahmsweise zugleich auch Entscheidungsbehörde ist. Dafür, dass der Verordnungsgeber den Gemeinden damit auch eine Teilzuständigkeit als Entscheidungsbehörde einräumen wollte, spricht außerdem auch, dass die Antragsbehörde, die nicht zugleich Entscheidungsbehörde ist, einen solchen Antrag lediglich der Entscheidungsbehörde vorlegt, ohne etwa eine eigene Stellungnahme abgeben zu müssen. Die Einschaltung einer gesonderten Antragsbehörde ohne über die bloße Weiterleitung hinausgehenden, eigenen Zuständigkeitsbereich wäre jedoch unnötig. Sie erscheint vielmehr gerade dann sinnvoll, wenn die Antragsbehörde zugleich zumindest in Teilbereichen weitere Aufgaben hat und mithin ihre erste Aufgabe nach Erhalt eines Antrags gerade darin besteht, zu prüfen, ob sie einen Antrag an eine andere Behörde weiterzugeben oder selbst darüber zu entscheiden hat. Fehl geht schließlich auch die Annahme des Beklagten, die Regelung des § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV beziehe sich jedenfalls nunmehr, nachdem § 11 NamÄndG keine eigene Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Vornamensänderungen mehr beinhalte, auch auf Vornamen. § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV nimmt nach wie vor ausdrücklich Bezug auf § 6 Satz 1 NamÄndG a.F., welcher sich nur auf Familiennamen bezogen hat und nunmehr vollständig aufgehoben ist, sodass der Verweis keine weitergehenden Schlüsse mehr zulässt. Es erscheint außerdem widersprüchlich, wenn der Beklagte einerseits meint, Schlüsse aus einem Zusammenspiel von § 6 ZustV und der aktuellen Fassung des Namensänderungsgesetzes ziehen zu können, andererseits aber selbst einräumt, dass § 6 ZustV unter Bezugnahme auf die alte, bis 17. März 2021 geltende Fassung konzipiert worden sei, und davon ausgeht, dass sich durch die zum 18. März 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Namensänderungsgesetzes an den Zuständigkeiten beim Vollzug des Namensänderungsgesetzes in Bayern nichts geändert habe. Das vorliegend klagegegenständliche, auf Änderung ihres Vornamens gerichtete Begehren der Klägerin bleibt vor diesem Hintergrund schon deshalb ohne Erfolg, weil sich die Klage nicht gegen den für die Entscheidung über eine Vornamensänderung zuständigen Rechtsträger, d.h. den Landkreis A … richtet, sondern gegen den Freistaat Bayern, der nicht passivlegitimiert ist, weil das Landratsamt Straubing-Bogen als Behörde des Freistaates Bayern zu keiner Zeit für die Vornamensänderung zuständig war und deshalb auch keine Fortführungsvereinbarung mit dem Landkreis A … gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG/§ 3 Abs. 3 VwVfG treffen konnte. Auf eine inhaltliche Prüfung des Begehrens der Klägerin dahingehend, ob die von ihr geltend gemachten Umstände einen wichtigen Grund i.S.d. § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen, der eine Vornamensänderung rechtfertigt, kommt es daher nicht mehr an, nachdem die Klage schon mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet ist. Diese Prüfung muss, falls die Klägerin dort einen erneuten Antrag auf Änderung ihres Vornamens stellt, dem hierfür aus den vorgehend dargestellten Gründen nunmehr zuständigen Landkreis A … vorbehalten bleiben. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).