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Urteil

RN 5 K 23.2029

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 4.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für das Beschäftigungsverbot in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 21 Abs. 1 GastG. Danach kann dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. a) Der Beigeladene ist unzuverlässig im Sinne der zitierten Vorschrift. Der Zuverlässigkeitsbegriff entspricht grundsätzlich dem Begriff der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.7.2010 – 22 ZB 10.1305 – juris Rn. 2 m.w.N.). Hiernach ist eine Unzuverlässigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die beschäftigte Person Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten, der Unsittlichkeit Vorschub leisten oder auch die Vorschriften des Jugendschutzes nicht einhalten wird. Allerdings ist zu beachten, dass sich im Rahmen des § 21 Abs. 1 GastG der Begriff der Zuverlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes, sondern auf die ordnungsgemäße Ausübung einer Tätigkeit im Betrieb bezieht. Abzustellen ist somit auf die Erfordernisse der konkreten Tätigkeit im konkreten Betrieb. Unzuverlässig ist eine Person mithin dann, wenn sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit im Betrieb des Gewerbetreibenden künftig ordnungsgemäß auszuüben. Dabei müssen konkrete Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus. Zwar braucht die Unzuverlässigkeit nicht absolut festzustehen; sie muss aber aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2012 – 22 CS 11.3014 – juris Rn. 8, Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 21 GastG Rn. 4). Nach der Rechtsprechung kann eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern dazu führen, dass der Täter für Tätigkeiten in der Gastronomie als unzuverlässig einzustufen ist, bei denen ein Kontakt zu Minderjährigen entstehen kann (BayVGH, B.v. 21.1.2003 – 22 CS 03.48 – juris; VG Augsburg, B.v. 18.12.2002 – Au 4 S 02.1556 – juris Rn. 14 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids des Landratsamts vom 4.10.2023 (VGH BW, U.v. 25.6.1993 – 14 S 2576/92 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.7.2006 – 22 CS 06.1723 – juris Rn. 6; B.v. 17.2.2012 – 22 CS 11.3014 – juris Rn. 10). Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer sich die Unzuverlässigkeit des Beigeladenen für eine Tätigkeit im Kiosk der Klägerin ergibt, sind die massiven Sexualstraftaten, die der Beigeladene begangen hat und derentwegen er zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Ausweislich des Urteils des Landgerichts D … vom 13.10.2017 (Az. …) kam es bereits ab dem Jahr 1996 zu sexuellen Übergriffen des Beigeladenen gegenüber seiner damals sechs oder sieben Jahre alten Tochter. Bis zum Jahr 2000 waren laut dem Urteil mindestens 200 Vorfälle zu verzeichnen, bei denen die Tochter den Beigeladenen manuell befriedigen musste oder bei denen der Beigeladene die Geschädigte an der Scheide anfasste oder leckte. In mindestens drei weiteren Fällen versuchte der Beigeladene mit seinem Glied von hinten vaginal in die Geschädigte einzudringen. Ferner nahm der Beigeladene in den Jahren 1996 bis 1998 sexuelle Handlungen an zwei weiteren minderjährigen Mädchen vor, die nur ca. zwei bzw. vier Jahre älter als seine Tochter waren. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts D … vom 13.10.2017 (Behördenakte „laufendes Verfahren“, Bl. 62 ff., insb. 72 ff.). Ferner vollzog der Beigeladene am 26.4.2006 im angetrunkenen Zustand den vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner damaligen Ehefrau, und zwar gewaltsam und gegen deren Willen. Darüber hinaus kam es zu drei tatmehrheitlichen Fällen der Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Ehefrau. Bei diesen Taten stand der Beigeladene jeweils unter erheblichem Alkoholeinfluss. Nach der Überzeugung der Strafkammer waren die Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten des Beigeladenen nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 des Strafgesetzbuches (StGB). So habe die geschädigte damalige Ehefrau eindrücklich geschildert, dass es in allen Streitigkeiten um Alkohol und Eifersucht gegangen sei. Der Beigeladene habe jeden Tag getrunken. Manchmal habe er 10 bis 15 Bier am Tag getrunken. Eine Jägermeisterflasche habe nur etwa zwei Tage vorgehalten. Die zu ihrem Nachteil abgeurteilten Vorfälle hätten immer im Zusammenhang mit einer erheblichen Alkoholisierung gestanden. So habe auch der Landgerichtsarzt in einem Gutachten vom 12.1.2012 dargelegt, dass beim Beigeladenen während des Tatzeitraums ein massives Alkoholproblem vorgelegen habe bzw. noch immer vorliege. Aufgrund dieses Verhaltens des Beigeladenen in der Vergangenheit ist für die Zukunft die Prognose zu stellen, dass er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Tätigkeit im Kiosk der Klägerin bietet. Die Tätigkeit des Beigeladenen war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses geprägt durch den Umgang mit Kioskbesuchern. Den Kiosk der Klägerin frequentieren regelmäßig auch Kinder und Jugendliche, was in der unmittelbaren Nähe zum Abenteuerspielplatz begründet liegt. Diese sind besonders schutzbedürftig und müssen vor möglichen sexuellen Übergriffen bewahrt werden. Aus den Behördenakten ergibt sich, dass der Beigeladene in der Vergangenheit auch Kinder bedient hat und nicht ausschließlich mit der Zubereitung von Speisen ohne Kundenkontakt betraut war (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Augsburg, B.v. 18.12.2002 – Au 4 S 02.1556 – juris). Keine Rolle spielt es für die vorzunehmende Prognose, dass der Beigeladene – wie er in der mündlichen Verhandlung betont hat – nicht mehr richtig laufen, aufgrund von Kreuzschmerzen auch nicht mehr schwer heben könne und Lungenprobleme habe. Deshalb könne er ohnehin nicht mehr im Kiosk tätig sein. Trotz dieser Angaben führte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung unbestritten aus, der Beigeladene habe sich noch am 20.8.2025 im Kiosk aufgehalten. Auch wenn nicht hinreichend nachgewiesen sein sollte, dass der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt einer Beschäftigung im Kiosk nachgegangen ist, so ist doch das Beschäftigungsverbot aus präventiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses war der Beigeladene nämlich im Kiosk beschäftigt und es ist aus Sicht der entscheidenden Kammer auch nicht auszuschließen, dass er in der Zukunft ohne das Verbot leichtere Tätigkeiten im Kiosk übernehmen wird und im Rahmen einer Beschäftigung im Kiosk weiterhin mit Kindern in Kontakt kommt. Das Gericht erkennt dabei durchaus an, dass der Beigeladene in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Andererseits war es ihm ohne weiteres möglich, ohne fremde Hilfe in die mündliche Verhandlung zu kommen. Er gab an, den Weg von B … nach Regensburg mit seinem mofa-ähnlichen Krankenfahrstuhl zurückgelegt zu haben. Insbesondere im Hinblick auf die hochrangigen geschützten Rechtsgüter – nämlich die körperliche und sexuelle Unversehrtheit Minderjähriger – ist die vom Landratsamt gestellte Prognose daher nicht zu beanstanden, zumal der gesundheitliche Zustand des Beigeladenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses – also vor knapp zwei Jahren – noch besser gewesen sein muss; denn schließlich arbeitete er zu diesem Zeitpunkt regelmäßig im Kiosk. Die zur Unzuverlässigkeit führende Prognose wird zudem noch dadurch verstärkt, dass der Beigeladene auch nach seiner Haftentlassung noch Alkohol konsumierte, was seine Hemmschwelle für die Begehung von Straftaten der genannten Art nach den Feststellungen der Strafgerichte herabsinken lässt. Dass der Beigeladene Alkohol konsumiert, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters beim Landratsamt. Danach habe am 25.9.2023 eine Kontrolle des Kiosks zusammen mit der Polizei B … stattgefunden. Herr C …, der den Kiosk weitestgehend betreibt, gab dabei an, der Beigeladene trinke Kaffee und Bier. Bestätigt wird dies durch die unwidersprochenen Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beigeladene am 7.8.2024 von der Polizei mit seinem Krankenfahrstuhl angetroffen worden sei, wobei er einen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille aufgewiesen habe. Aufgrund der geschilderten Umstände ist die vom Landratsamt angestellte Prognose nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch wenn sich die Gefahr sexueller Übergriffe auf Kinder durch den Beigeladenen seit der Begehung seiner Taten verringert haben mag, so ist dem jedoch der hohe Wert der zu schützenden Rechtsgüter - die sexuelle Unversehrtheit Minderjähriger und deren körperliche Unversehrtheit – gegenüberzustellen. Der Prognose der Unzuverlässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die vom Beigeladenen begangenen Sexualstraftaten bereits viele Jahre zurückliegen, er nur 2/3 der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßen musste und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts D … im Oktober 2017 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung durch die auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht F … des Landgerichts E … mit Beschluss vom 5.8.2022 ( …, Bl. 56 ff. der Behördenakte „laufendes Verfahren“) stellt keinen zwingenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beigeladene wieder als gaststättenrechtlich zuverlässig anzusehen ist. Allerdings ist das Wohlverhalten, das ein Vorbestrafter während der Bewährungszeit an den Tag legt, auch nicht von vornherein bedeutungslos. Bei seiner Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass das Wohlverhalten durch den Druck des Strafverfahrens bzw. der ausgesetzten Strafvollstreckung bedingt sein kann. Dieser Gesichtspunkt tritt freilich desto mehr zurück, je länger eine solche Drucksituation, während der der Betroffene sein Wohlverhalten durchhält, andauert. Außerdem kann sich ein – vom Zeitablauf unabhängiger – Anhalt für eine dem Betroffenen günstige Prognose gerade aus der strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Strafgesetzbuch – StGB) oder der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 Abs. 1, Abs. 3, 56a StGB, 454, 462a Strafprozessordnung – StPO) ergeben. Diese Entscheidung ist für die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht zwar nicht bindend. Doch ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters für die Verwaltungsbehörde und für die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht (BVerwG, B.v. 16.6.1987 – 1 B 93/86 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 15.7.2004 – 22 CS 03.2151 – juris Rn. 8). Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass der Beigeladene nicht mehr als gaststättenrechtlich unzuverlässig angesehen werden könnte. Zwar wurde von der Strafvollstreckungskammer ein Sachverständigengutachten zur Frage der weiteren Gefährlichkeit des Beigeladenen erholt. Nach den Entscheidungsgründen sah der Sachverständige lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit beim Beigeladenen für die Begehung von Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten im Falle einer bedingten Haftentlassung. Bei den Anlasstaten hätten situative Faktoren eine wesentliche Rolle gespielt und eine sexuelle Deviation sei nicht zu bejahen. Der Beigeladene habe bei der Exploration strafbedroht gewirkt, was sich auch im nicht zu beanstandenden Vollzugsverlauf zeige. Die Strafvollstreckungskammer hat daher die Gefahr, dass der Beigeladene erneut – insbesondere einschlägig – straffällig wird, als gering eingestuft. Allerdings ist im zitierten Beschluss auch ausdrücklich festgestellt, dass die Erteilung von Weisungen nach den §§ 57 Abs. 3, 56c StGB erforderlich ist, um die soziale Integration zu fördern, weitere Straftaten zu verhindern und eine effektive Überwachung zu ermöglichen, damit etwaigen gefährlichen Entwicklungen nach Möglichkeit rechtzeitig gegengesteuert werden kann. Aus Sicht der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts kommt im vorliegenden Fall den Weisungen unter den Nrn. 4 e) sowie 4 f) eine entscheidende Bedeutung zu. Danach hat sich der Beigeladene unter anderem jeglichen Konsums von Alkohol zu enthalten und er darf von sich aus mit unbegleiteten minderjährigen Kindern keinen Kontakt aufnehmen, nicht mit ihnen verkehren, sie nicht beschäftigen, ausbilden oder beherbergen. Hier wird deutlich, dass auch die Strafvollstreckungskammer eine Einschränkung des Kontakts mit Minderjährigen für unbedingt erforderlich hielt, um weitere Sexualstraftaten des Beigeladenen mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Dementsprechend ist auch die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass eine gewisse – wenn auch geringe – Grundgefährlichkeit des Beigeladenen in Bezug auf die Begehung von Sexualdelikten nach wie vor fortbesteht. Hinzu kommt, dass die Bewährungszeit von der Strafvollstreckungskammer auf fünf Jahre festgesetzt worden ist. Dementsprechend ging die Kammer davon aus, dass die latente Gefährlichkeit des Beigeladenen noch über einen längeren Zeitraum fortbesteht; denn fünf Jahre stellt die maximale Dauer der Bewährungszeit dar (vgl. § 56a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Gefahr der Begehung von Sexualstraftaten durch den Beigeladenen wird nach den gesamten Umständen des Falles durch den Konsum von Alkohol gesteigert, was sich aus den Gründen des Landgerichtsurteils aus dem Jahr 2017 sowie aus der Bewährungsauflage der Strafvollstreckungskammer, keinen Alkohol zu konsumieren zu dürfen, ergibt. Nach alledem hat die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, die vom Landratsamt getroffene Prognoseentscheidung in Zweifel zu ziehen. Das gesamte Umfeld im Kiosk birgt für den Beigeladenen nämlich in zweierlei Hinsicht Gefahren, die aus präventiven Gründen ausgeschlossen werden müssen. Einerseits ist das Umfeld des Kiosks offenbar geprägt von Personen, die regelmäßig und viel Alkohol trinken. Dies trifft auf den Freund der Klägerin – Herrn C … – zu, der den Kiosk betreibt. Ausweislich der Akten war dieser bei den Kontrollen des Landratsamts und der Polizei stets beim Trinken von Bier angetroffen worden. Bei einer Kontrolle am 15.6.2023 wurde ausweislich einer Kurzmitteilung der PI B … „enormer Alkoholgeruch“ bei ihm festgestellt. Bei dieser Kontrolle wurde weiterhin ein Gast festgestellt, der sich aufgrund seines Alkoholkonsums bereits eingenässt hatte. Es liegt auf der Hand, dass dieses Umfeld für den Beigeladenen, der nach den Feststellungen der Strafgerichte ein enormes Alkoholproblem hat, eine große Gefahr in sich birgt, selbst wieder Alkohol in unkontrollierten Mengen zu konsumieren, sodass seine Hemmschwelle erheblich herabgesetzt wird. Andererseits kommt die unmittelbare Nähe zum Abenteuerspielplatz hinzu, durch die der Kontakt mit Kindern und Jugendlichen geradezu provoziert wird. Es besteht hier somit eine ganz erhebliche Gefahr, dass diese beiden Faktoren das „geringe“ Gefahrenpotenzial des Beigeladenen erheblich ansteigen lassen. Dieses Umfeld ist auch nicht zu vergleichen mit Einkäufen im Supermarkt oder anderen Lebenssituationen, bei denen es zu zufälligen Kontakten mit Minderjährigen kommen kann, wie dies die Klägerseite vortragen lässt. Es steht außer Zweifel, dass in allen Lebenslagen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen vorkommen können. Mit dem besonderen Umfeld des Kiosks und der dortigen Tätigkeit des Klägers, die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses gerade auf den Kontakt mit Kunden – also vor allem auch mit Kindern und Jugendlichen – ausgerichtet war, ist dies nicht zu vergleichen. Dabei spielt es auch eine Rolle, dass die Minderjährigen im Kiosk auf den Beigeladenen zukommen müssen, wenn er im Verkauf tätig ist, was in der Vergangenheit nach Aktenlage regelmäßig der Fall war. Ein näherer Kontakt im Bereich des Kiosks mit Jugendlichen ist für den Beigeladenen damit unausweichlich, während Kontakte im „normalen“ Tagesablauf wesentlich distanzierter stattfinden. Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang nach Auffassung der entscheidenden Kammer, ob der Beigeladene durch sein Verhalten gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat. Diese Frage obliegt der Beurteilung der Strafgerichte. Im vorliegenden Verfahren kommt es ausschließlich darauf an, ob dem Beigeladenen für die konkrete Tätigkeit im Kiosk die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, was nach dem eben Ausgeführten der Fall ist. b) Auch die Ermessensausübung durch das Landratsamt, die das Gericht ohnehin nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen kann, ist nicht zu beanstanden. Im Bescheid wird zutreffend ausgeführt, dass das Verbot in die Gewerbefreiheit der Klägerin eingreift und auch in die Rechte des Beigeladenen, insbesondere in dessen Grundrecht auf Berufswahlfreiheit. Diesen Interessen hat das Landratsamt das öffentliche Interesse, Gäste zu schützen und weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, gegenübergestellt und diese höher bewertet als die Interessen der Klägerin und des Beigeladenen. Ferner wurde ausgeführt, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis als weitere Maßnahme gegenüber der Klägerin schwerer wiegen würde als das ausgesprochene Beschäftigungs- und Betretungsverbot. Ferner würden sich auch bei einer zeitlich beschränkten Tätigkeit des Beigeladenen Anknüpfungspunkte für die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen aufgrund der Nähe des Spielplatzes ergeben. 2. Die gegenüber der Klägerin in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Verpflichtung, ein Betretungsverbot gegenüber dem Beigeladenen auszusprechen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung konnte als Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG erteilt werden. Danach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leib, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Insoweit gelten letztendlich die gleichen Erwägungen wie beim Beschäftigungsverbot. Zwar ist der Kontakt mit Kindern und Jugendlichen nicht derart zwingend, wenn sich der Beigeladene im Bereich des Kiosks und der Terrasse lediglich als Gast aufhält und mit den Verkaufsvorgängen im und am Kiosk nichts zu tun hat. Gleichwohl ist die Situation aufgrund der räumlichen Nähe zum Spielplatz und zum Betreiber des Kiosks vergleichbar. Der Beigeladene kommt zwangsläufig mit Minderjährigen, die im Kiosk einkaufen, in Kontakt. Die Gefährdung durch den im und am Kiosk stattfindenden Alkoholgenuss ist mindestens gleich groß, wenn nicht gar größer, da der Beigeladene in diesem Fall keiner Beschäftigung nachgehen muss. Insgesamt gelten damit die gleichen Erwägungen wie beim Beschäftigungsverbot. Das Gericht hat auch keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Verpflichtung, die darauf gerichtet ist, gegenüber dem Beigeladenen ein Betretungsverbot für den Kiosk samt Terrasse und Biergarten am Abenteuerspielplatz auszusprechen. Für die Klägerin als Adressaten ist ohne weiteres erkennbar, dass die Formulierung im Bescheid ein Betretungsverbot für den gesamten Bereich des genehmigten Gaststättenbetriebs fordert. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG wird die Gaststättenerlaubnis für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt. Deswegen muss dem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ein Lageplan beigefügt werden, aus dem sich der Zuschnitt und die räumliche Ausbreitung der Gaststätte ergibt. Hier hat die Klägerin in ihrem Antrag vom 29.2.2008 angegeben, dass die Schank- und Speiseräume aus dem Kiosk (20 m²), einer Terrasse und einen Biergarten (60 m²) sowie einem Lagerraum (6 m²) bestehen. Auch die vorhandene Toilettenanlage war angegeben. Außerdem war der Pachtvertrag mit Grundrissplan und Übersichtsplan beigegeben (Behördenakte „Antragsverfahren“, Bl. 1 ff.). Aus diesen von der Klägerin selbst gemachten Angaben ist für diese ohne weiteres erkennbar, auf welche Bereiche sich das von ihr auszusprechende Betretungsverbot erstrecken muss. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass sie für außerhalb des Pachtvertrages liegende Flächen kein derartiges Verbot aussprechen kann, weil sie über diese keine Verfügungsbefugnis hat. Schließlich sind auch die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen zur Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids vom 4.10.2023 nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat erkannt, dass ihm ein Ermessen zusteht und hat dieses sachgerecht ausgeübt. Es hat insoweit die gleichen Erwägungen wie beim Beschäftigungsverbot angestellt, sodass auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. 3. Die Androhung des Zwangsgeldes von je 1.000,00 EUR für Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids in Nr. 4 des Bescheids vom 4.10.2023 findet ihre Rechtsgrundlage in den Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Androhung ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Das dort geregelte Erfordernis der Bestimmtheit des angedrohten Zwangsmittels bezieht sich nicht nur auf den Typus des Zwangsmittels, sondern auch auf die Eindeutigkeit, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsmittel zur Anwendung kommt (BayVGH, B.v. 3.8.2009 – 20 ZB 09.1332 – juris Rn. 2). Dementsprechend muss in der Anordnung das in Aussicht genommene Zwangsmittel einer bestimmten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht konkret zugeordnet sein, was vorliegend durch die Verwendung des Wortes „je“ in der Zwangsgeldandrohung der Fall ist. 4. Zuletzt bestehen auch keine Bedenken gegen die Kostenentscheidung in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids. Sie beruht auf den Art. 5, 6, 10, 11 und 15 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. Tarifnummer 5.III.7/9.1 und 5 III.7/11 des zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden Kostenverzeichnisses (KVz). Danach bestand ein Gebührenrahmen zwischen 50,00 EUR und 00,00 EUR (nicht 25,00 EUR und 500,00 EUR). Die erhobene Gebühr in Höhe von 200,00 EUR liegt in der unteren Hälfte dieses Gebührenrahmens und ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung des Gerichts folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.