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Urteil

RO 11 K 25.32525

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Widerruf des mit Bescheid vom 29. Juli 2019 festgestellten Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Gericht folgt zunächst der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hierauf Bezug, § 77 Abs. 3 AsylG. Im Übrigen wird noch auf folgendes hingewiesen: A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf zwei Aktenvermerke der Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralaufgaben Oberpfalz vom 13. Dezember 2024 bzw. 14. August 2025 zunächst davon ausging, dass der Kläger unter Umständen bereit sei, freiwillig aus Deutschland auszureisen und das Rechtschutzbedürfnis anzuzweifeln sei, wurde dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten. Ergänzend weist das Gericht auf den Aktenvermerk vom 13. Dezember 2024 hin, nach dem der Kläger u.a. angegeben habe, dass er noch abwarten wolle, bis die politischen Strukturen gefestigt seien und er eine Gefahr für sich ausschließen könne. Im Übrigen machte er eine freiwillige Rückkehr von unrealistischen Forderungen (u.a. Zahlung von 144.000 €, 10.000 Bücher in deutscher Sprache und Freispruch im Strafverfahren) abhängig. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hat. B. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2025 ist formell rechtmäßig. Es war nicht erforderlich, den Kläger vor seinem Erlass persönlich anzuhören. Gemäß § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern, § 73b Abs. 6 Satz 2 AsylG. Hat er sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen, § 73b Abs. 6 Satz 2 AsylG. Diesen rechtlichen Anforderungen hat das Bundesamt genügt. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22. April 2025 über den beabsichtigten Widerruf des § 60 Abs. 5 AufenthG und die Feststellung, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, informiert und ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens inhaltlich zu äußern. Er wurde in diesem Schreiben ferner darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Aktenlage entschieden wird, wenn er sich nicht innerhalb der angegebenen Frist äußert. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2025 und stellte einen Antrag auf Durchführung eines Anhörungstermins. Inhaltlich nahm er zu dem Schreiben des Bundesamts nicht Stellung. Wie sich § 73b Abs. 6 AsylG entnehmen lässt, ist dem Ausländer die Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Eine persönliche Anhörung setzt die Vorschrift nicht voraus, so dass nach Aktenlage entschieden werden durfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 18.4.2024 Az. 13 A 10157/24.OVG). C. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, da der Widerruf des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG materiell rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Beklagten bei der Entscheidung über den Widerruf kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine rechtlich gebundene Entscheidung. I. Es liegt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien vor, die den Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots rechtfertigt. Die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Nr. 4 des Bescheids vom 29. Juli 2019 erfordert die Feststellung einer derartigen Veränderung der Sachlage, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot entfallen sind. § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG setzt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Bei dem Vergleich der tatsächlichen Lage in Syrien am 29. Juli 2019 und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss sich durch neue Tatsachen die angenommene Gefährdungslage beachtlich geändert haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 3.3.2016 Az. 13 A 1828/09.A). Diese Veränderung darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss diese dauerhaft sein (vgl. z.B. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylG, Rdnr. 90). Eine solche dauerhafte Veränderung ist zu bejahen, da im Falle des Klägers kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus wirtschaftlichen Gründen vorliegt. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei dem Kläger nach der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Sturz des Assad-Regimes und der Wiederaufnahme der unten angesprochenen Rückkehrförderungsprogramme nicht – mehr – vor. 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Es muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werden. Zu den Anforderungen hieran hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019 (Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17) wie folgt geäußert: „Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C-163/17, Rn. 93).“ Die humanitären Bedingungen im Zielstaat – hier Syrien – können daher nur in ganz besonderen außergewöhnlichen Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Beendigung des Aufenthalts sprechen (vgl. EGMR vom 27.5.2008 Az. 26565/05 in Bezug auf Krankheiten). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in das Heimatland käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer alsbald nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde (s.o.). Eine solche Situation liegt schon dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. z.B. BVerwG vom 31.1.2013 Az. 10 C 15.12). Ergänzend weist das Gericht auf die folgenden Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 (Az. 1 C 14.24) hin und schließt sich ihnen an: „Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.). Diese Maßstäbe hat der Senat im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt; sie gelten aber ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26).“ 2. Die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien führen trotz aller Defizite für sich noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im Falle des Klägers nicht erreicht. Wie bereits dargelegt wäre dies nur dann der Fall, wenn die Rückkehr zur Folge hätte, dass er sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. auch BVerwG vom 17.6.2020 Az. 1 C 35/19). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, was man mit den Schlagworten „Brot, Seife und Bett“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH vom 19.3.2019 a.a.O.). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH vom 19.3.2019 a.a.O.). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht. Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. a. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Syrien nach wie angespannt (vgl. hierzu u.a. AA, Lagebericht vom 30.5.2025, S. 10 f. und BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 258 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es als fraglich, ob die von der Beklagten gehegte Erwartung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (kurz- oder mittelfristig) nachhaltig bessern werden, realistisch ist (vgl. hierzu BFA vom 8.5.2025 a.a.O., S. 267 ff.). Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an, da im Fall des Klägers trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nicht mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht. b. Zunächst spricht die Persönlichkeit des Klägers dagegen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr extremer Armut ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden …-jährigen Mann, der in Syrien Mathematik studiert hat und nach seinen Angaben dort auch als Praktikant tätig war. Er hat Syrien im Jahr 2012 und damit erst als bereits Erwachsener verlassen und spricht die Landessprache Arabisch. Er hat nach wie vor Kontakte nach Syrien, insbesondere zu seiner Mutter, und ist mit den Zuständen und tatsächlichen Verhältnissen in Syrien vertraut. Er hat in Deutschland ein Medizinstudium begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Ebenfalls nicht abgeschlossen hat er ein Studium der Rechtswissenschaften an der Fernuniversität Hagen. Wie dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist, ist es ihm möglich, seine rechtlichen Interessen bei den Behörden und vor Gericht in deutscher Sprache, die er nahezu perfekt beherrscht, sachgerecht zu vertreten. Sein Verhalten ist selbstbewusst und, wie auch bereits in dem Urteil OLG München vom 2. August 2018 festgestellt, „mitunter manipulativ“. Er entspricht aufgrund seiner Vorbildung, seiner Sprachkenntnisse und seines durchsetzungsfähigen Auftretens nicht dem dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten „typischen“ Asylbewerber aus Syrien, sondern ragt aus dieser Gruppe heraus. Hinzu kommt, dass er nach seinen Angaben keine relevanten Erkrankungen aufweist, die ihn daran hindern könnten, auch unter seinem intellektuellen Niveau liegende Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Außerdem ist er nicht verheiratet und hat keine eigenen Kinder, so dass es ihm ohne entsprechende Verpflichtungen möglich ist, sich ein wirtschaftliches Existenzminimum in Syrien zu schaffen. Dementsprechend geht er auch selbst davon aus, dass er sein Land wieder aufbauen möchte und die Qualifikation dafür hätte (vgl. Aktenvermerk vom 13.12.2024 a.a.O.). Ferner ist auch eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose miteinzubeziehen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr gefährdet ist (vgl. BVerwG vom 1.10.2001 Az. 1 B 185/01). Nach den Angaben des Klägers sei seine Mutter sehr alt sowie krank. Die Schwestern … und … seien verheiratet, hätten mehrere Kinder und seien selbst auf Hilfe angewiesen. Der Bruder … lebe seit 2023 in Deutschland und der Bruder … habe im Jahr 2016 bei einem Angriff ein Bein verloren. Selbst wenn diese Personen den Kläger wirtschaftlich nicht unterstützen könnten, ist zu erwarten, dass sie ihm – soweit sie sich in Syrien aufhalten – zumindest für eine Übergangszeit eine Anlaufstelle bieten und damit zumindest vorübergehend eine Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Das gilt insbesondere bezüglich seiner Mutter, zu der er nach seinen Angaben ein besonders enges Verhältnis hat und mit der er nahezu täglich telefoniert. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch eine Rückkehr in ein teilweise zerstörtes Haus zugemutet werden kann. Es ist angesichts der engen Beziehungen syrischer Familien auch zu erwarten, dass ihm der seit dem Jahr 2023 in Deutschland lebende Bruder … finanzielle Hilfe zukommen lässt. Dies gilt auch in Bezug auf seine in Kanada lebende Tante, zumal er auch erwogen hat, nach Kanada auszuwandern. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen. Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme; vgl. https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html und https://iom-p-we-webapp-ger-rfg-002.azurewebsites.net/programmes/reag-garp/) Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Das Programm unterstützt Ausländer bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme; vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 € und für rückgeführte Personen an 1.000 €. Vor diesem Hintergrund ist eine Verelendung des Klägers – selbst eine Mittellosigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unterstellt – alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Nach dem Förderprogramm REAG/GARP kann er neben den Fahrt- und Flugkosten eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 € und eine einmalige Förderung von 1.000 € erwarten. Nach dem Programm EURP kann er neben Sachleistungen bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, 615 € als Kurzzeit-Unterstützung erwarten, also insgesamt 1.815 € und damit ca. 2.100 US-Dollar. Die Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie sollen in Damaskus, der teuersten Stadt Syriens, ca. 666 US-Dollar pro Monat betragen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 66). Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den Juni 2025 aus. Danach ist der nationale durchschnittliche MEB für eine fünfköpfige Familie im Jahr 2025 von ca. 2,5 Millionen syrischen Lira im Januar auf ca. 2 Millionen Lira (ca. 155 US-Dollar) im Juni zurückgegangen. In Aleppo beträgt der MEB bei einem Rückgang von ca. 10% im Vergleich zum Mai 2025 ca. 1,8 Millionen Lira (ca. 140 US-Dollar, jeweils pro Monat). Da der Kläger unverheiratet ist, keine Kinder hat und auch nicht in Damaskus leben muss, geht das Gericht davon aus, dass er mit 200 US-Dollar im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Brot, Seife und Bett“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Damit hat er mindestens zehn Monate Zeit, sich um ein Auskommen zu bemühen, das ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht. Angesichts seiner Persönlichkeit spricht nichts dafür, dass nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Hinzu kommt, dass er in Syrien neben den oben angesprochenen finanziellen Leistungen im Rahmen der Langzeit-Unterstützung Sachleistungen in Anspruch nehmen kann, die ihm die Reintegration in die syrische Gesellschaft erleichtern können. Insoweit ist insbesondere auf die Wohnungsunterstützung, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung und die rechtliche Beratung hinzuweisen. Auch dies spricht unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alsbald in eine Situation extremer Armut geraten wird. II. Es liegt auch aus anderen Gründen kein nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Relevante Übergriffe hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zunächst ist weder erkennbar noch nachvollziehbar vorgebracht, dass ihm entsprechende Maßnahmen durch die syrische Regierung drohen würden. Eine relevante Verfolgung durch das Assad-Regime droht dem Kläger bereits deshalb nicht, weil sich durch dessen Sturz die politische Lage in Syrien grundlegend geändert hat. Bis auf das verbleibende Gebiet der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (DAANES) werden nun, zumindest formal, alle Gebiete des Landes von der neuen Syrischen Regierung verwaltet (vgl. AA, Lagebericht vom 30.5.2025, S. 4). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind zwar nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent (vgl. AA, Lagebericht a.a.O.). Da eine hypothetische Rückführung nur in die von der neuen syrischen Regierung beherrschten Gebiete erfolgen könnte, insbesondere nach dem Flughafen Damaskus, scheidet bereits deshalb eine mögliche Verfolgung des Klägers durch Anhänger des Assad-Regimes aus. Ihm drohen bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungsmaßnahmen, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat. Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Präsident Al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis (vgl. AA, Lagebericht a.a.O.). Die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 12, S. 141). Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen, nannte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht. Vielmehr gab er selbst an, dass er nicht wisse, ob ihm solche Gefahren von der neuen Regierung drohen und er wisse nicht, wie sich diese verhalten werde. Soweit er behauptete, dass sich die neue Regierung mit einer Verfolgung seiner Person bei den USA und dem Westen beliebt mache wolle, geht dies über reine Mutmaßungen nicht hinaus. Hinzu kommt, dass der Kläger als Araber und Sunnit der jetzt herrschenden Volksgruppe angehört (vgl. VG Bremen vom 25.7.2025 Az. 3 V 1569/25). Ferner ist er nicht als Anhänger des Assad-Regimes, sondern als dessen Gegner hervorgetreten und teilt mit der die neue Regierung dominierenden Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) die islamistische Gesinnung, wenn er diese auch als Verräter bezeichnet, da er der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) zuneigt. Auch die von dem Kläger vermutete Tötung eines aus Deutschland zurückgekehrten Islamisten nach dem Besuch der Umayyaden-Moschee ist nicht geeignet, die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger zu belegen. Zum einen sind die genauen Umstände des Todes in diesem und einen weiteren Fall ungeklärt (vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 4. August 2025). Zum anderen würde die geringe Zahl solcher Vorfälle nicht für die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Gefahr bei dem Kläger sprechen. Soweit der Kläger angibt, dass er auf der Plattform TikTok bedroht wurde, lässt sich dem mit Erhebung der Klage vorgelegten Chatverlauf entnehmen, dass u.a. Privatpersonen eine „Forderung“ des Klägers von 144.000 € spöttisch und negativ kommentiert haben. Ferner werden Drohungen gegen den Kläger ausgesprochen. Es lässt sich dem jedoch nicht entnehmen, ob diese Personen diese Drohungen ernst meinen und sie tatsächlich dazu in der Lage sind, relevante Übergriffe in Syrien zu verüben. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen jeglichen Beleg dafür vermissen lässt, wie diese und/oder andere ihm feindlich gesinnte Personen von seinem konkreten Aufenthaltsort in Syrien erfahren sollten. Soweit der Kläger Verfolgungsmaßnahmen der kurdischen Selbstverwaltungsbehörden befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass er sich nicht in das Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (DAANES) begeben muss. Der größte Teil Syriens befindet sich unter der Kontrolle der Regierung und es ist nicht erkennbar, dass er von dieser Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hätte (s.o.). Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Sicherheitslage in Syrien. Dabei ist Bezugspunkt für eine Gefahrenprognose in der Regel die Region, in die der Kläger voraussichtlich zurückkehren wird (vgl. BVerwG vom 20.5.2020 Az. 1 C 11.19). Nach den von Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) berichteten Vorfällen wurden in Aleppo im 1. Quartal 2025 844 Vorfälle mit 883 Toten und im 2. Quartal 249 Vorfälle mit 129 Toten erfasst (vgl. Accord, Kurzübersichten über von ACLED berichteten Vorfällen, jeweils vom 7.8.2025). Zwischen 9. Dezember 2024 und 31. Mai 2025 erfasste ACLED 1.048 Zwischenfälle (vgl. EUAA a.a.O., S. 106 f.). Dies war die höchste Zahl aller Gouvernements in Syrien. Von März bis Mai 2025 wurden 94 Todesfälle von Zivilisten in Aleppo verzeichnet (vgl. EUAA a.a.O. S. 108). Diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer verteilt sich auf eine Einwohnerzahl von ca. 4,2 Millionen Einwohner (vgl. https://euaa.europa.eu/country-guidance-syria/aleppo-0), so dass das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, prozentual verschwindend gering ist. Hinzu kommt, dass sicherheitsrelevante Vorfälle überwiegend zwischen den beteiligten Akteuren stattfinden und Zivilisten weniger hiervon betroffen sind. Da es sich um die höchste Zahl von Vorfällen in allen Gouvernements handelt, läge das Risiko des Klägers in anderen Gouvernements noch niedriger. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Klägers in Deutschland nicht dazu dient, den Lebensunterhalt der in Syrien verbliebenen Familie zu unterstützen oder zu sichern. D. Die Klage hat auch in ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg, da dem Kläger kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Vom Kläger wurden keine solchen schwerwiegenden Erkrankungen oder sonstige relevanten Gründe vorgebracht, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne dieser Vorschrift führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).