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Beschluss

RO 13 S 25.33980

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Frauen droht bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCharta oder des Art. 3 EMRK.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Frauen droht bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCharta oder des Art. 3 EMRK. I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre Klage gegen die in einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland. Die am … 1986 geborene Antragstellerin, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo sowie christlich Glaubens reiste am 26. Dezember 2023 die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Januar 2024 einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich eines sich in der Bundesamtsakte befindlichen Auszugs aus der EURODAC-Datei vom 03. Januar 2024 lagen hinsichtlich des Antragstellerin EURODAC-Treffer der Kategorie 1 und 2 in Bezug auf Griechenland vor. Der Antragstellerin wurden am 29. Dezember 2022 auf Samos, Griechenland, Fingerabdrücke abgenommen und sie stellte am selben Tag dort einen Asylantrag. Am 28. April 2023 wurde ihr in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Bei ihrer Erstbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 15. Januar 2024 gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland am 22. Februar 2022 verlassen habe und über die Türkei mit einem Visum nach Griechenland eingereist sei. Sie habe sich ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten und sei mit dem Flugzeug nach Frankreich und auf dem Landweg weiter nach Deutschland gereist. In Griechenland habe sie internationalen Schutz beantragt und zuerkannt bekommen. Bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 19. Januar 2024 trug die Antragstellerin u.a. vor, dass sie sich in Griechenland um alles selbst kümmern habe müssen. Sie habe einen Arbeitsplatz und auch eine Wohnung bekommen. Sie sei von ihrem Chef vergewaltigt worden. Daraufhin sei sie zur Polizei gegangen. Diese habe ihr nicht geglaubt, weil ihr Chef alles abgestritten habe. Danach habe ihr Chef ihr gedroht, er würde sie überall finden und sie töten. Belege für die Anzeige bei der griechischen Polizei habe sie nicht. Während ihres Aufenthalts in Griechenland habe sie ca. 2 Wochen bei der Kartoffelernte gearbeitet. Auf weitere Nachfrage erklärte sie an einem vergrößerten Herzen und Rückenschmerzen zu leiden. Außerdem schlafe sie nicht gut, habe Kopfschmerzen und Magenprobleme. In Deutschland habe sie niemanden. Während der Anhörung legte die Antragstellerin drei Arztbriefe vor, welche in Kopie zur Akte genommen wurden. Mit Bescheid vom 24. September 2025, zugestellt am 26. September 2025, wurde der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und es wurde ihr die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. In ihr Herkunftsland dürfe sie nicht abgeschoben werden. Ferner wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist, und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Asylantrag sei unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union der Antragstellerin bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Neben den allgemeinen Unterkünften oder Notschlafstellen gebe es in Griechenland auch speziell an Frauen ausgerichtete Hilfsangebote. So würden im Projekt Night shelter for the Homeless von Medicines du Monde (MDM) in Athen zu jeder Zeit elf Plätze für Frauen vorgehalten und Aufenthaltszentren speziell für Frauen und Kinder betrieben. Des Weiteren würden einige Einrichtungen und Hilfsangebote des National Centre For Social Solidarity (NCSS bzw. EKKA) sich speziell an Frauen (National Centre for Social Solidarity (2025): SHELTERS, https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, zuletzt abgerufen am 29.07.2025.) richten. Es sei der Antragstellerin somit möglich, mit der erforderlichen Eigeninitiative zu vermeiden, dass sie in eine Situation extremer materieller Not gerate, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Antragstellerin habe vorgetragen, dass sie in Griechenland bedroht und vergewaltigt worden sei. Sie habe Anzeige bei der Polizei erstatten wollen, die ihr jedoch nicht geholfen habe. Hierzu sei anzumerken: Es stehe es der Antragstellerin frei, sich an staatliche Behörden (insbesondere die Polizei) zu wenden. Eine mangelnde Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit der griechischen Behörden sei nicht erkennbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle einer Überstellung nach Griechenland eine menschenunwürdige oder verfahrenswidrige Behandlung drohe. Abschiebungsverbote würden nicht vorliegen. Es drohe der Antragstellerin auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Im Fall des vorgelegten Berichtes handle es sich nicht um ein fachärztliches Attest. Daher seien die bereits genannten Kriterien an den Nachweis psychischer Erkrankungen bereits nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 30. September 2025 Klage, welche unter dem Aktenzeichen RO 13 K 25.33981 geführt wird. Ferner hat sie vorliegenden Eilantrag gestellt. Eine Begründung erfolgte nicht. Der Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat die Behördenakte vorgelegt und mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2025 beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie der Gerichtsakten im Eilrechtsschutz- und Hauptsacheverfahren Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig (nachfolgend a), aber unbegründet (nachfolgend b). a) Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die auf § 34, § 35, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG wurde gewahrt. b) § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmt, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). „Ernstliche Zweifel“ liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93). aa) Ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. (1) Der Antragstellerin wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Dies ergibt sich aus dem Auszug der EURODAC-Datenbank. Von der Antragstellerin selbst wurden diese Informationen bei der Erstbefragung bestätigt. (2) Der Antragstellerin droht nach ihrer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCharta oder des Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Antragsgegnerin hat über den Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus zu beachten, dass Asylanträge nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfen, wenn dem Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat, in dem ihm bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Lebensverhältnisse erwarten würden, die ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. des inhaltsgleichen Art. 4 EU-GrCharta zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, Az. C-540/17). (a) Das Gericht geht aufgrund der Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH sowie des EGMR (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, Az. C-540/17, C-541/17 sowie Urteil vom 19. März 2019, Az. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17; EGMR, Urteil vom 23. März 2021, Az. 46595/19) und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls jedoch davon aus, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCharta oder des Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird nur erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates – hier Griechenland – zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020, Az. 1 C 35/19). Hier geht es insbesondere um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH vom 19. März 2019 a.a.O.). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH vom 19. März 2019 a.a.O.). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht. Der Umstand, dass in Deutschland die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in Griechenland, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffende Person im Falle ihrer Überstellung eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren hätte (vgl. EuGH vom 19. März 2019 a.a.O.). Der Verstoß gegen Art. 4 EU-GrCharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019, Az. 4 LB 12/17 – juris Rn. 64). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GrCharta liegt nicht schon vor, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern kann erst angenommen werden, wenn die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022, Az. 1 B 93.21 – juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Januar 2022, Az. 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und arbeitsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022, Az. 1 B 93.21 – juris Rn. 12). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, reicht regelmäßig für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022, Az. 1 B 93.21 – juris Rn. 13; Beschluss vom 17. Januar 2022, Az. 1 B 66.21 – juris Rn. 19). Bei der Bewertung sind die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die – alleinigen oder ergänzenden – dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021, Az. 1 C 3.21 – juris Rn. 22). Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022, Az. 1 B 93.21 – juris Rn. 14; Beschluss vom 17. Januar 2022, Az. 1 B 66.21 – juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021, Az. A 4 S 2850/21 – juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021, Az. 1 C 3.21 – juris Rn. 22). Nach Auswertung aktueller Erkenntnismittel kommt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – zum Ergebnis, dass männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Viele Schutzberechtigte haben unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen. Ihre weiteren Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung können sie durch eigenes Erwerbseinkommen, anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft, decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten. Eine medizinische Notfall- und Erstversorgung ist gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – Rn. 24). Zwar wird berichtet, dass mit Ankunft am Flughafen die prekäre Lage der Schutzberechtigten unmittelbar beginne und ein direkter Übergang in die Obdachlosigkeit zu befürchten sei. Jedoch sind eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar. Sollten Rückkehrende allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24, mit zahlreichen Nachweisen). Für den legalen Aufenthalt in Griechenland, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und zum legalen Arbeitsmarkt sind für anerkannte Schutzberechtigte eine Reihe von Dokumenten (u. a. Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis, Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer) erforderlich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 10, 27. Mai 2025 – im Folgenden BFA, Länderinformation Version 10 –, S. 23 ff.). Erhebliche Herausforderungen bei der Erlangung dieser Dokumente, die durch hohe Verwaltungshürden und schwerwiegende Verzögerungen im Ausstellungsverfahren verursacht sind, bestehen nach der aktuellen Erkenntnislage fort (BFA, Länderinformation Version 10, S. 23 ff.). Schutzberechtigte sind deshalb über einen längeren Zeitraum von staatlichen Leistungen, aber auch vom (legalen) Arbeitsmarkt ausgeschlossen (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24). Nach der aktuellen Auskunftslage ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten (vgl. hierzu und für die folgenden Ausführungen BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24). „Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige. Nach Angaben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl haben Schutzberechtigte Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Sie können sich in öffentlichen Krankenhäusern, öffentlichen medizinischen Zentren, Gesundheitszentren und städtischen Kliniken behandeln lassen. Viele Gemeinden verfügen über medizinische Zentren, in denen alle Personen mit internationalem Schutzstatus, auch ohne Sozialversicherungsnummer, Zugang zu den dort angebotenen primären Gesundheitsleistungen haben. Hingewiesen wird auch auf medizinische Zentren und Polikliniken verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland verschiedene medizinische Leistungen anbieten. Für weitere Informationen zu diesen Kliniken, einschließlich der Adressen und der verfügbaren medizinischen Leistungen, und für die Terminvereinbarung sind Telefonnummern verschiedener Anbieter angegeben. Um Medikamente und Arzneimittel kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, müssen Schutzberechtigte ein Rezept eines Arztes eines öffentlichen Krankenhauses oder medizinischen Zentrums vorlegen (Hellenic Republic, Ministry of Migration & Asylum, Information Guide for Beneficiaries of International Protection, April 2024, S. 42 ff.). Nach einem Bericht der EU-Kommission vom 4. April 2025 (Bericht der EU-Kommission zum Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM [2025] 170 final, S. 7 f.) werden Gesundheitsdienste sowohl in den Empfangszentren für Asylbewerber als auch für anerkannt Schutzberechtigte in anderen Einrichtungen, wie von Nichtregierungsorganisationen geführten Kliniken oder öffentlichen Krankenhäusern, angeboten (zum Beispiel Médecins Du Monde Greece, Annual Report 2023 vom 3. Oktober 2024 und Key Findings: July 2022 – June 2023, Protection Monitoring of Refugees in Greece, August 2023). Anerkannt Schutzberechtigte haben freien Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Bürger. Einige haben Schwierigkeiten wegen verwaltungstechnischer Hinderungsgründe bei der erstmaligen Ausgabe einer Sozialversicherungsnummer nach der Schutzgewährung gehabt oder es hat ein Informationsdefizit hinsichtlich der Verfahren und der erforderlichen Dokumente gegeben. Diese Schwierigkeiten sind der Task Force für Integration bei dem Ministerium für Migration und Asyl zur Kenntnis gebracht worden. Trotz berichteter Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 41 f. sowie Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2023, S. 26 ff.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, 2023 Update, S. 275 ff.; International Rescue Committee, Right to health – Right to life: An assessment of access to health care services of applicants and beneficiaries of international protection in Greece, 29. Juni 2022, S. 6), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation Version 9, S. 22 und 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“: Juristische Analyse – Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12).“ (b) Diese Einschätzung lässt sich zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin auch auf die Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland übertragen. Insbesondere kann auch diese Personengruppe bei einer Rückkehr nach Griechenland dort zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden und zudem durch ein eigenes Erwerbseinkommen – gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.08.2025 – W 4 S 25.33868 -juris Rn. 32ff.). Weibliche Schutzberechtigte müssen sich dabei – ebenso wie männliche Schutzberechtigte – auf in Griechenland verfügbare (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen. Besondere Bedürfnisse, welche bei der Unterbringung zu berücksichtigen wären und die einen Verweis auf die oben genannten Unterkünfte ausschließen würden, sind bei nichtvulnerablen Schutzberechtigten – unabhängig vom Geschlecht – nicht anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 88 f. hinsichtlich Italien; a.A.: VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25 – juris Rn. 6; VG Gießen, B.v. 16.7.2025 – 1 L 3807/25.GI.A – juris Rn. 13). Aus den aktuellen Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass es mehrere Programme u.a. für die Unterbringung für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt. So können diese z.B. am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben (vgl. ÖFBA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, 30.07.2025, S. 42). Die Teilnahme an diesem Programm setzt kein bestimmtes Geschlecht voraus. Darüber hinaus könnte Obdachlosigkeit lediglich dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 GrCh hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen eine Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 30). Die Antragstellerin weist jedoch keine besondere Verletzlichkeit in diesem Sinne auf. Insbesondere die Tatsache, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, begründet für sich genommen nicht die Annahme einer Vulnerabilität (ebenso: BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris). Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situation extremer Not geraten wird. Dabei kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Anhaltspunkte für die Annahme einer Vulnerabilität bietet Art. 21 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl Nr. L 180, S. 96 – Aufnahmerichtlinie). Alleinstehende Frauen sind in dieser – allerdings dem Wortlaut nach („wie“) nicht abschließenden – Aufzählung nicht genannt. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frauen aus physiologischen Gründen von vornherein erheblich weniger mit widrigen Umständen umgehen könnten als Männer oder anders als diese wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten. Ungeachtet dessen ist auch anhand der aktuellen Erkenntnismittel (AIDA, Country Report: Greece, 2023 Update; BFA LIS – Griechenland, 30.7.2025; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat, 11.8.2023) nicht ersichtlich, dass Frauen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, in erheblichem Ausmaß größeren Risiken ausgesetzt sind als Männer. Ferner ergibt sich eine Vulnerabilität der Antragstellerin auch nicht aus den während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Attesten der Gesundheitsuntersuchung vom 08. Januar 2024 gemäß § 62 AsylG. Dabei wurden keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt. Letztlich hat die Antragstellerin bereits vor dem Bundesamt bestätigt in Griechenland eine Wohnung bekommen zu haben. Die Behauptung der Vergewaltigung durch ihren Chef lässt ebenso keine andere rechtliche Beurteilung zu. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens schließt sich die Einzelrichterin der Ansicht des Bundesamtes an und verweist insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheids vom 24. September 2025. Darüber hinaus stehen international Schutzberechtigten, auch Frauen, eine Reihe von Integrations- und Unterstützungsprogrammen zur Verfügung (vgl. ÖFBA, a.a.o, S. 46f.), auf welche sich die Antragstellerin verweisen lassen muss. Ferner stehen der Antragstellerin, einer alleinstehenden und arbeitsfähigen Frau, in Griechenland zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichterin in ausreichendem Maße Möglichkeiten offen, ihr Existenzminimum durch eine eigene Erwerbstätigkeit – wenn auch ggf. (vorübergehend) im Bereich der Schattenwirtschaft – selbst zu sichern. Zwar zeichnen sich die Branchen, in denen Schutzberechtigte üblicherweise Arbeitsgelegenheiten finden können, überwiegend durch geringqualifizierte und körperlich durchaus fordernde Arbeit aus. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass die für Schutzberechtigte offenstehenden Tätigkeiten durchweg durch derart schwere körperliche Arbeit geprägt sind, dass Frauen hiervon von vornherein faktisch ausgeschlossen wären. Denn neben dem Baugewerbe besteht in Griechenland ein Arbeitskräftebedarf auch in den Bereichen Landwirtschaft, Gastronomie und Tourismus sowie im Gesundheitswesen (vgl. BFA LIS – Griechenland, 30.7.2025, S. 45 f.), in welchen durchaus auch Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen bestehen (a.A. offenbar: VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25 – juris Rn. 6). Darüber hinaus gibt es auch Integrationsprogramme im Bereich der Beschäftigungsförderung. So hat die Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ u.a. die Beschäftigung von Frauen zum Ziel (vgl. ÖFBA a.a.o., S. 48). Zudem gab die Antragstellerin selbst an einen Arbeitsplatz während ihres letzten Aufenthaltes bekommen zu haben. Sie habe bei der Kartoffelernte, beim Aussortieren der Kartoffeln, gearbeitet. Daraus ergibt sich für die Einzelrichterin, dass die Antragstellerin auch durchaus in der Lage ist, anstrengendere körperliche Tätigkeiten auszuführen. Hinzu kommt, dass sie ungebunden ist und ihr daher auch ein häufigerer Arbeitsplatz- oder Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler zugemutet werden kann. Hinsichtlich der zu erwartenden konkreten Rückkehrsituation ergeben sich für die Antragstellerin mithin keine Besonderheiten, die einen erhöhten Schutzbedarf begründen könnten. Die Antragstellerin ist uneingeschränkt arbeitsfähig, so dass davon auszugehen ist, dass es ihr bei ausreichender Eigeninitiative, die von ihr erwartet werden kann, gelingen wird, in Griechenland eine adäquate Arbeit zu finden und ein sicheres Einkommen zu erwirtschaften. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag der Antragstellerin folglich zu Recht als unzulässig abgelehnt. bb) Auch hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, bestehen keine ernstlichen Zweifel. (1) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei löst nicht jede Verletzung der EMRK im Abschiebezielstaat ein Abschiebungsverbot aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999, Az. 1 B 2/99). Die Gefahr einer Rechtsgutverletzung muss – ohne dass indessen eine Extremgefahr vorliegen muss – erheblich und schwerwiegend sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018, Az. 1 B 25/18). Ausgehend hiervon liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die humanitären Bedingungen in Griechenland führen nicht zu der Annahme, dass die Abschiebung der Antragstellerin dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. (2) Ferner besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Griechenland. Die vorgelegten Atteste erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. cc) Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. In dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG. c) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war nach alledem abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.