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Urteil

RO 5 K 24.31

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt zu versagen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 22 C 16.11 ja 07 – juris Rn. 8; B.v. 2.6.2014 – 22 C 14.738 – juris Rn. 16; B.v. 8.8.2008 – 22 ZB 07.3147 – Rn. 6 m.w.N.). Da diese Widerrufsvoraussetzungen vorliegen und auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, ist der Widerruf nicht zu beanstanden. a) Gemäß § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GewO ist eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO unter anderem dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dementsprechend ist im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu fragen, ob die zuständige Behörde berechtigt gewesen wäre, dem Kläger die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit zu versagen, wenn dieser die Erlaubnis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses beantragt hätte. Unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, also im Einklang mit dem geltenden Recht, ausüben wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U.v. 16.9.1975 – I C 44.74 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris Rn. 13; Marcks/Hess in: Landmann/Rohmer, 93. EL März 2024, GewO, § 35 Rn. 29 m.w.N.). Nach § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts A … vom 9.3.2023 (rechtskräftig seit 17.3.2023) wegen Betruges im 185 tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, sodass die Voraussetzungen der Vermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO gegeben sind. Allerdings handelt es sich bei der Vorschrift um eine Regelvermutung, die die Möglichkeit offenlässt, eine wegen einer der genannten Straftaten verurteilte Person wegen besonderer Umstände noch als zuverlässig anzusehen. Wann eine Ausnahme anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßstab ist im Allgemeinen die Schwere der Tat, für die wiederum die Art und Höhe der Strafe ein Kriterium darstellt. Da hiernach die Bestrafung aufgrund der genannten Straftaten nicht schlechthin, sondern nur dann zur Versagung der Erlaubnis führen muss, wenn nach der Lage des Einzelfalles keine besonderen Umstände gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit sprechen, müssen die Behörden und im streitigen Verfahren auch die Gerichte den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt in eigener Verantwortung daraufhin prüfen, ob er die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (Marcks in: Landmann/Rohmer, 93. EL März 2024, GewO, § 34c Rn. 82 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 17.1.1964 – VII B 159.63 – GewArch 1964, 113). Nach Ansicht der entscheidenden Kammer ist dies vorliegend der Fall. aa) Ein atypischer Fall ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass – wie der Kläger ausführen lässt – die strafrechtliche Verurteilung auf der Annahme „zweifelhafter Pflichten und Erwartungshaltungen“ beruht habe, mithin also die Erfüllung des Betrugstatbestands schon zweifelhaft sei. Grundsätzlich sind die Behörden und auch das Verwaltungsgericht an den im strafrechtlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Sie dürfen aber zugunsten des Betroffenen von den Feststellungen abweichen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO). Im vorliegenden Fall hat die entscheidende Kammer keine Veranlassung, die Feststellungen des Amtsgerichts zur Verwirklichung des Betrugstatbestands durch den Kläger – vor allem auch im Hinblick auf die subjektiven Vorstellungen der getäuschten Versicherung – in Zweifel zu ziehen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Kläger gegenüber dem Versicherungsunternehmen bei tatsächlich existierenden Kunden einen Vertragsschluss vortäuschte, liegt es auf der Hand, dass er durch die Meldung dieser vermeintlichen Verträge gegenüber der Versicherung bei dieser die Vorstellung eines Vertragsschlusses hervorrief und so eine ungerechtfertigte Auszahlung der Provision verursachte, was auch seinen Vorstellungen entsprach. Nichts anderes gilt für die von einem vermeintlichen „Tippgeber“ unter Verwendung des Online-Zugangs des Klägers gemeldeten Versicherungsverträge für tatsächlich nicht existente Personen. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, der Umstand, dass es sich um nicht existente Personen gehandelt habe, hätte ihm allenfalls dann zugerechnet werden können, wenn ihm eine Verpflichtung zugeordnet werden könne, die Angaben des Tippgebers zu kontrollieren. Hier ist jedoch zu bedenken, dass der Kläger seiner eigenen Einlassung zufolge seine Zugangsdaten zu dem Onlineportal an den Tippgeber weitergegeben hat, damit dieser für ihn Verträge gegenüber der Versicherung meldet. Dementsprechend hätte der Kläger aus Sicht der Kammer sehr wohl überprüfen müssen, ob existente Personen gemeldet wurden oder nicht, wobei insoweit davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger im Verhältnis zur Versicherung nicht ohne Weiteres berechtigt war, seine Zugangsdaten zu dem Onlineportal an Dritte weiterzugeben und einen Dritten für ihn als Versicherungsvermittler tätig werden zu lassen. Dass auch bei diesen vermeintlichen Verträgen die Versicherung mit Wissen und Wollen des Klägers über vermeintliche Vertragsabschlüsse getäuscht wurde, zeigt sich im Übrigen sehr deutlich daran, dass der Kläger auch für diese Verträge die Versicherungsbeiträge zunächst aus seiner eigenen Tasche bezahlte und damit gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen ordnungsgemäßen Vertragsschluss vorgab. Wäre er davon ausgegangen, dass sein „Tippgeber“ tatsächlich existente Personen meldete, die entsprechende Verträge abschließen wollten, so wäre dieses Verhalten völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar. Allein dies zeigt sehr deutlich, dass dem Kläger auch bei diesen Fällen bewusst war, dass ein ordnungsgemäßer Vertragsschluss nicht erfolgt war. Somit ist in allen Fällen ein Vermögensschaden allein dadurch entstanden, dass die Versicherung aufgrund der Meldungen der Verträge davon ausgehen musste, dass aufgrund ordnungsgemäßer Vertragsschlüsse Ansprüche des Klägers auf Provisionszahlungen ausgelöst wurden. Es mag zwar sein, dass die Versicherung es dem Kläger sehr leicht gemacht hat, unberechtigte Provisionszahlungen zu erschleichen, da sie offenbar in keinem Fall die Vorlage schriftlicher Unterlagen und von Unterschriften der vermeintlich versicherten Personen beim Kläger angefordert hat. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden – wie dies die Klägerseite tut –, dass das Versicherungsunternehmen keinen Wert auf den ordnungsgemäßen Vertragsschluss gelegt habe. Ein Versicherungsunternehmen ist gewinnorientiert und wird daher eine Provision nur dann auszahlen, wenn es davon ausgeht, dass ein entsprechender Vertragsschluss, der langfristig zu Einnahmen führt, auch tatsächlich erfolgt ist. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die strafrechtliche Verurteilung auf einer Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c StPO beruhte. Dementsprechend war dem Kläger offenkundig selbst klar, dass er durch sein Verhalten gegenüber der Versicherung den Betrugstatbestands erfüllt hat. Andernfalls hätte man von ihm erwarten müssen, dass er auf eine Verständigung verzichtet und versucht, seine Unschuld nachzuweisen. Aufgrund der genannten Umstände hat das Gericht keine Veranlassung, zugunsten des Klägers von den tatbestandlichen Feststellungen des Strafurteils – insbesondere bezüglich den bei der Versicherung hervorgerufenen Fehlvorstellungen – abzuweichen. bb) Ein atypischer Fall liegt weiterhin auch nicht deshalb vor, weil den vermeintlich versicherten Personen kein Schaden entstanden ist. Die Argumentation des Klägers geht dahin, dass er ja selbst die Versicherungsbeiträge bezahlt und vorgehabt habe, die Verträge an die begünstigten Personen später zu verschenken. Insoweit verkennt der Kläger, dass es hier nicht um den Schaden der vermeintlich Versicherten geht, sondern um den dem Versicherungsunternehmen zugefügten Schaden. Ein solcher ist allein deshalb entstanden, weil es zu Provisionszahlungen gekommen ist, auf die kein Anspruch bestanden hat. Im Übrigen geht die Klägerseite offenbar selbst von einer Schädigung der Versicherung aus; denn schließlich hat der Kläger sich im Wege eines Vergleichs bereit erklärt, dem geschädigten Versicherungsunternehmen einen Betrag von 55.441,93 Euro zur Wiedergutmachung des dort verursachten Schadens zu bezahlen. cc) Auch die Bereitschaft des Klägers zur Schadenswiedergutmachung führt nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten bei Vorliegen eines Betrugs besteht ohnehin. Erklärt sich ein Straftäter nach Bekanntwerden seiner Tat bereit, den Schaden wiedergutzumachen, so können hieraus keine Umstände zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal ein derartiges Vorgehen häufig auch im Bestreben erfolgt, die strafrechtlichen Konsequenzen der Tat durch ein Wohlverhalten möglichst gering zu halten. Dementsprechend kann ein Wohlverhalten während eines Strafverfahrens und auch während eines Verwaltungsverfahrens, das auf den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis abzielt, grundsätzlich nicht zugunsten des Betroffenen gewertet werden (BVerwG, B.v. 23.5.1995 – 1 B 78.95 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 27.1.2025 – 22 ZB 24.549 – juris Rn. 17; B.v. 17.10.2022 – 22 ZB 22.856 – juris Rn. 18). Darum kann ein derartiges Wohlverhalten auch nicht zur Annahme eines atypischen Falles führen, der ein Abweichen von der Regelvermutung des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO rechtfertigen könnte. dd) Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass das Strafgericht von einer Einziehung des durch die Taten des Klägers erlangten Vermögensvorteils gemäß § 73 StGB abgesehen hat. Die Vorschrift bezweckt, dem Täter den Anreiz zur Tatbegehung zu nehmen. Straftaten sollen sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht lohnen (Heuchemer in: BeckOK StGB, 67. Ed. 1.11.2025, § 73 Rn. 1). Der Umstand, dass die Voraussetzungen der Einziehung nicht vorliegen, besagt im Ergebnis aber nur, dass der Täter keinen Vermögensvorteil (mehr) hat. Dies ist hier deshalb der Fall, weil sich der Kläger gegenüber der geschädigten Versicherung zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet hat. Dieses nachträgliche Wohlverhalten, das ausschließlich durch die Entdeckung der Taten des Klägers hervorgerufen wurde, kann – wie soeben dargestellt (vgl. 1. a) cc)) – nicht dazu führen, dass von einem atypischen Fall ausgegangen werden müsste. Ferner wirkt sich die Frage, ob beim Kläger noch ein Vermögensvorteil vorhanden ist, nicht auf die Schwere der von ihm begangenen Taten aus, die nach dem oben Gesagten (vgl. Nr. 1.a)) das maßgebliche Kriterium bei der Prüfung des Vorliegens eines atypischen Falles ist. ee) Auch der Umstand, dass sich der Kläger vor Begehung der Betrugsstraftaten stets straffrei verhalten hat, kann nicht zum Abweichen von der Regelvermutung führen. Das Verhalten vor der Tatbegehung spielt für die Beurteilung des Vorliegens eines atypischen Falles ohnehin keine Rolle; denn grundsätzlich kommt es für die Frage eines Ausnahmefalles auf das tatbezogene Verhalten an (VG Ansbach, U.v. 3.12.2014 – AN 4 K 14.00305 – juris Rn. 39 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5 zur vergleichbaren Situation im Waffenrecht). Deshalb sind für die Widerlegung der Regelvermutung die Schwere der Tat, die Situation der Tatbegehung, d.h. ob die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist, die seit der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Erlaubnisinhabers nach der Straftat, wobei allein eine straffreie Führung nicht ausreicht, maßgeblich (BayVGH, B.v. 25.9.2012 – 22 ZB 12.731 – juris Rn. 10; Schönleiter in: Landmann/Rohmer GewO, 93. EL März 2024, § 34d Rn. 125 jeweils m.w.N.). Diese für die Bewertung maßgeblichen Umstände sprechen vorliegend zu Lasten des Klägers und nicht zu seinen Gunsten. Der Kläger hat die ihm nachgewiesenen Straftaten über einen langen Zeitraum hinweg begangen, nämlich vom 1.10.2014 bis zum 1.10.2018, also in einer Zeitspanne von vier Jahren. Es kam in dieser Zeit zu 185 Betrugsfällen. Auch der durch den Kläger verursachte Schaden war erheblich. Diese genannten Umstände rechtfertigen ohne Weiteres die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers und schließen die Annahme eines atypischen Falles aus. ff) Dass sich der Kläger nach seiner Verurteilung straffrei verhalten hat, kann ebenfalls keine Rolle spielen. Denn einerseits handelt es sich um ein Wohlverhalten während des laufenden gewerberechtlichen Widerrufsverfahrens, dem keine große Bedeutung beizumessen ist. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO, dass die vermutete Unzuverlässigkeit im Falle der Begehung einer Katalogstraftat grundsätzlich fünf Jahre lang andauert; denn für diesen Zeitraum steht die Begehung einer Katalogtat der Erteilung einer Versicherungsmaklererlaubnis im Regelfall entgegen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 CE 22.1770 – juris Rn. 39). gg) Zuletzt kann ein atypischer Fall auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger „nur“ zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden ist. Bei den vom Kläger verwirklichten Betrugstaten handelt es sich keineswegs um „Bagatelldelikte“. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger vollendeten Betrugsdelikte über einen langen Zeitraum in gleichartiger Begehungsweise durchgeführt worden sind. Innerhalb von vier Jahren kam es zu 185 Delikten, die zu einem erheblichen Gesamtschaden geführt haben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger die Taten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Betätigung als Versicherungsmakler verübt hat, weshalb eine besondere Nähe zu seinem Gewerbe besteht. Diese Umstände sprechen massiv für seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Ausschließlich auf diese Beurteilung kommt es vorliegend an. Dass die Strafhöhe im Vergleich zur seitens des Klägers an den Tag gelegten kriminellen Energie verhältnismäßig gering ausgefallen ist, mag daran liegen, dass sich der Kläger vorher straffrei verhalten hat und geständig war. Eine Auswirkung auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit hat dies jedoch nicht (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 1.3.2012 – Au 5 K 11.774 – juris Rn. 36). Im Übrigen geht der Gesetzgeber selbst nicht davon aus, dass eine Verwirklichung vermögensrelevanter Katalogstraftaten nur dann gewerberechtlich relevant wäre, wenn die begangenen Straftaten eine gewisse Schwere aufweisen. Indem der Gesetzgeber gerade keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen hat, bei deren Verhängung erst von der Unzuverlässigkeit auszugehen wäre, hat er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Versicherungsmakler im vermögenswirksamen Bereich ein insofern tadelloses Verhalten zu fordern ist (VG Regensburg, U.v. 20.4.2017 – RN 5 K 16.636 – juris Rn. 32). Deshalb kann es auch nicht für den Kläger sprechen, dass die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Übrigen differenziert der Regelversagungsgrund in § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO hinsichtlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs nicht danach, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt ist oder nicht (vgl. dazu auch VG Augsburg, U.v. 1.3.2012 – Au 5 K 11.774 – juris Rn. 37). Nach alledem ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Erlaubnis als Versicherungsmakler hätte erteilt werden können. b) Bezüglich der für einen Widerruf der Maklererlaubnis neben dem „Unzuverlässigkeitsgrund“ zusätzlich erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung des öffentlichen Interesses (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG) hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein müsse. Aus der Verwirklichung eines Regelversagungsgrundes könne eine Gefährdung des öffentlichen Interesses regelmäßig gefolgert werden. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Widerruf von Erlaubnissen bei sogenannten „Vertrauensgewerben“ wie dem Versicherungsvermittlergewerbe. Durch die Fernhaltung unzuverlässiger Versicherungsmakler aus dem jeweiligen Gewerbe soll das öffentliche Vertrauen in das Versicherungsgewerbe geschützt werden. Die Unzuverlässigkeit eines Maklers indiziert die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter und erfordert damit die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis, d.h. aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann hier die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (BVerwG, B.v. 17.8.1993 – 1 B 112.93 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 22 C 16.1.1.2007 – juris Rn. 13; B.v. 2.6.2014 – 22 C 14.738 – juris Rn. 21; VG Regensburg, U.v. 20.4.2017 – RN 5 K 16.636 – juris Rn. 40; VG Regensburg, U.v. 20.4.2017 – RN 5 K 16.636 – juris Rn. 40). c) Aufgrund der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf der erteilten Erlaubnis war der Beklagten ein Ermessen hinsichtlich der Frage eröffnet, ob ein Widerruf erfolgen soll. Im Hinblick auf die Ermessensausübung steht dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Das Gericht kann insoweit nur überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Derartige Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass weniger einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit nicht ersichtlich seien. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könne dem Schutzinteresse nur durch einen Widerruf der Erlaubnis Rechnung getragen werden. Die Berufs- und Gewerbefreiheit des Erlaubnisinhabers müsse hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten. Der Umstand, dass der Erlaubnisinhaber aufgrund des Widerrufs nicht mehr befugt sei, die ihm durch die Erlaubnis zuvor eröffnete Tätigkeit auszuüben und deshalb daraus keine Einnahmen mehr erzielen könne, sei eine vom Gesetzgeber gewollte Folge des zum Schutz der Allgemeinheit notwendig gewordenen Widerrufs. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. d) Da der Widerruf im Ergebnis zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts erfolgte – nämlich zum Schutz der Solidargemeinschaft aller Versicherten –, ist auch der im Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis liegende Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. grundsätzlich zu den Anforderungen an die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen: BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377 ff.). e) Der Widerruf der Erlaubnis erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Die Beklagte erhielt erst mit Schreiben der BaFin vom 8.8.2023 Kenntnis von der Verurteilung des Klägers. Der streitgegenständliche Bescheid erging dann bereits am 4.12.2023. 2. Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Rückgabeverpflichtung bezüglich der dem Kläger ausgestellten Erlaubnisurkunde ergibt sich aus Art. 52 Satz 1 BayVwVfG. 3. Die Kostenentscheidung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids beruht auf Art. 1, 2, 3 und 5 der Gebührenordnung der Beklagten i.V.m. Nr. 2.4 Buchst. a) der Anlage zur Gebührenordnung (Gebührentarif) in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden Fassung. Danach war ein Gebührenrahmen von 125,00 EUR bis 425,00 EUR für den Widerruf einer Erlaubnis nach § 34d GewO vorgesehen. Die erhobene Gebühr von 200,00 EUR bewegt sich im unteren Bereich dieses Gebührenrahmens und ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis war die Klage daher vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.