Beschluss
4 S 135/97
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Meldefrist des § 25 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SächsJAPO ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. 2. Eine Wiedereinstzugn in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die Meldefrist versäumt wird. 3. Wird die Meldefrist auch nur kurzfristig überschritten, führt dies nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalles i. S. d. § 26 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SächsJAPO. 4. Für die Annahme eines besonderen Härtefalles i. S. d. § 26 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SächsJAPO wird im Falle der Versäumung der Meldefrist mangelndes Verschulden zu fordern sein. 5. Es gehört zu den Obliegenheiten von (Prüfungs-)Bewerbern, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsverhältnis geltenden Vorschriften udn die entsprechende Verwaltungspraxis zu informieren.
Entscheidungsgründe
1. Die Meldefrist des § 25 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SächsJAPO ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. 2. Eine Wiedereinstzugn in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die Meldefrist versäumt wird. 3. Wird die Meldefrist auch nur kurzfristig überschritten, führt dies nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalles i. S. d. § 26 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SächsJAPO. 4. Für die Annahme eines besonderen Härtefalles i. S. d. § 26 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SächsJAPO wird im Falle der Versäumung der Meldefrist mangelndes Verschulden zu fordern sein. 5. Es gehört zu den Obliegenheiten von (Prüfungs-)Bewerbern, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsverhältnis geltenden Vorschriften udn die entsprechende Verwaltungspraxis zu informieren.