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Beschluss

3 S 513/96

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird ein Ausländer unter Androhung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen und gleichzeitig sein Antrag auf Erteilung eienr Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, dann hat er an einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Sofortvollzug der Ausweisung jedenfalls dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn er unabhängig von dem Sofortvollzug der Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig i. S. d. § 42 Abs. 2 AuslG ist und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung auch keine Erlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat.
Entscheidungsgründe
Wird ein Ausländer unter Androhung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen und gleichzeitig sein Antrag auf Erteilung eienr Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, dann hat er an einem Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Sofortvollzug der Ausweisung jedenfalls dann kein Rechtsschutzinteresse, wenn er unabhängig von dem Sofortvollzug der Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig i. S. d. § 42 Abs. 2 AuslG ist und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung auch keine Erlaubnisfiktion gemäß § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat.