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Beschluss

2 S 95/97

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Streitwertbeschwerde ist im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 5 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten des Beschwerdeführers statthaft. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung steht dem nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Eine Streitwertbeschwerde ist im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz i. V. m. § 5 Abs. 5 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten des Beschwerdeführers statthaft. § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung steht dem nicht entgegen.