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Beschluss

1 S 120/97

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In der Rechtsmittelbelehrung braucht hinsichtlich des Antrages auf Zulssung der Beschwerde nicht auf das Begründungserfordernis nach § 146 ABs. 5 S. 3 VwGO hingewiesen zu werden. 2. Eine Rechtsmittelbelehrung wird nicht dadurch unrichtig, dass auf das Begründungserfordernis nach § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO als solches, nicht aber auf die einzelnen Zulassungsgründe hingewiesen wird. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht bei einer Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin über die Formerfordernisse nach § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO zu gewähren.
Entscheidungsgründe
1. In der Rechtsmittelbelehrung braucht hinsichtlich des Antrages auf Zulssung der Beschwerde nicht auf das Begründungserfordernis nach § 146 ABs. 5 S. 3 VwGO hingewiesen zu werden. 2. Eine Rechtsmittelbelehrung wird nicht dadurch unrichtig, dass auf das Begründungserfordernis nach § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO als solches, nicht aber auf die einzelnen Zulassungsgründe hingewiesen wird. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht bei einer Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin über die Formerfordernisse nach § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO zu gewähren.