Beschluss
1 S 200/97
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung/Beschwerde normierte Darlegungspflicht gebietet, die Zulassungsgründe so darzulegen, dass das Oberverwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Antragsbegründung und des Akteninhalts, jedenfalls ohne weitere Aufklärungsverfügungen, über den Zulassungsantrag zu entscheiden. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, dass also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Beschwerde-/Berufungsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. 3. Zur Festlegung der Geländeoberfläche. 4. Die einer Baugenehmigung beigefügte Auflage, vor Baubeginn die Grundrissflächen des Gebäudes abzustecken und die Höhelage sowie ein Einmessprotokoll der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, ist Teil der Bauausführung und steht bei Anordnung in der Baugenehmigung der gleichzeitigen Erteilung eines Baufreigabescheins nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
1. Die im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung/Beschwerde normierte Darlegungspflicht gebietet, die Zulassungsgründe so darzulegen, dass das Oberverwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Antragsbegründung und des Akteninhalts, jedenfalls ohne weitere Aufklärungsverfügungen, über den Zulassungsantrag zu entscheiden. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, dass also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Beschwerde-/Berufungsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. 3. Zur Festlegung der Geländeoberfläche. 4. Die einer Baugenehmigung beigefügte Auflage, vor Baubeginn die Grundrissflächen des Gebäudes abzustecken und die Höhelage sowie ein Einmessprotokoll der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, ist Teil der Bauausführung und steht bei Anordnung in der Baugenehmigung der gleichzeitigen Erteilung eines Baufreigabescheins nicht entgegen.