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Beschluss

2 S 94/96

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Frage, inwiefern eine lange Zeit zurückliegende inoffizielle Tätigkeit für das MfS bei der Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung Berücksichtigung finden kann. 2. Bei Rücknahme der das Beamtenverhältnis begründenden Ernennung werden alle weiteren innerhalb dieses Beamtenverhältnisses erfolgten Ernennungen wirkungslos. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt udn die das Beamtenverhältnis begründende Ernennung zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
1. Zur Frage, inwiefern eine lange Zeit zurückliegende inoffizielle Tätigkeit für das MfS bei der Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung Berücksichtigung finden kann. 2. Bei Rücknahme der das Beamtenverhältnis begründenden Ernennung werden alle weiteren innerhalb dieses Beamtenverhältnisses erfolgten Ernennungen wirkungslos. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt udn die das Beamtenverhältnis begründende Ernennung zurückgenommen wird.