Beschluss
3 S 789/97
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde muss innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist bei dem Verwaltungsgericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Antrag kann fristwahrend nicht auch beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde muss innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist bei dem Verwaltungsgericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Antrag kann fristwahrend nicht auch beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.