Beschluss
2 S 648/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Unzulässige Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshanldungen Die Ausschreibung einer Professorenstelle ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eine Ausschreibung zu verhindern, ist als Rechtsbehelf, der die Eröffnung eines Verfahrens verhindern soll, gemäß § 44a Satz 1 VwGO unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshanldungen Die Ausschreibung einer Professorenstelle ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eine Ausschreibung zu verhindern, ist als Rechtsbehelf, der die Eröffnung eines Verfahrens verhindern soll, gemäß § 44a Satz 1 VwGO unzulässig.