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Beschluss

1 S 798/97

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Sächsische Landesverkehrsgesellschaft nimmt die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Personennahverkehrs gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG eigenverantwortlich wahr. 2. Die Sächsische Landesverkehrsgesellschaft trifft deshalb auch die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 ÖPNVG, die Wahrnehmung dieser Aufgabe mti den kommunalen Aufgabenträgern abzustimmen. Kommunale Aufgabenträger im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls vor der Bildung von Zweckverbänden gemäß § 4 Abs. 1 ÖPNVG die Kreise und Kreisfreien Städte. 3. Abstimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 ÖPNVG bedeutet, dass die Träger der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ÖPNVG ausreichend angehört werden müssen (formelle Abstimmungspflicht) und dass die von ihnen geltend gemachten Belange bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen sind (materielle Abstimmungspflicht).
Entscheidungsgründe
1. Die Sächsische Landesverkehrsgesellschaft nimmt die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Personennahverkehrs gemäß § 3 Abs. 3 ÖPNVG eigenverantwortlich wahr. 2. Die Sächsische Landesverkehrsgesellschaft trifft deshalb auch die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 ÖPNVG, die Wahrnehmung dieser Aufgabe mti den kommunalen Aufgabenträgern abzustimmen. Kommunale Aufgabenträger im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls vor der Bildung von Zweckverbänden gemäß § 4 Abs. 1 ÖPNVG die Kreise und Kreisfreien Städte. 3. Abstimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 ÖPNVG bedeutet, dass die Träger der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ÖPNVG ausreichend angehört werden müssen (formelle Abstimmungspflicht) und dass die von ihnen geltend gemachten Belange bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen sind (materielle Abstimmungspflicht).