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Beschluss

1 S 257/98

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit anderen Oberverwaltungsgerichten davon aus, dass Geruchsimmissionen aus dem Betrieb einer Schweinemastanlage Eigentümern von in einem Wohngebiet gelegenen Grundstücken im allgemeinen zumutbar sind, wenn der Geruchsschwellenwert (= 1 GE/m³) in mindestens 97 % der Jahresstunden nicht überschritten wird. Daneben ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. 2. Ob der daraus folgende Geruchsgrenzwert eingehalten ist, kann im allgemeinen nur unter Heranziehung von Sachverständigen festgestellt werden. 3. Zur Interessenabwägung im Sofortverfahren, wenn angesichts widersprechender Parteigutachten offen ist, ob eine industrieähnliche und bereits zur Hälfte ins Werk gesetzte Schweinemastanlage (geplnat: über 18.000 Tiere) den Geruchsgrenzwert überschreitet und die Umstände des Einzelfalles keinen herabgesetzten Gebietsschutz verlangen.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit anderen Oberverwaltungsgerichten davon aus, dass Geruchsimmissionen aus dem Betrieb einer Schweinemastanlage Eigentümern von in einem Wohngebiet gelegenen Grundstücken im allgemeinen zumutbar sind, wenn der Geruchsschwellenwert (= 1 GE/m³) in mindestens 97 % der Jahresstunden nicht überschritten wird. Daneben ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. 2. Ob der daraus folgende Geruchsgrenzwert eingehalten ist, kann im allgemeinen nur unter Heranziehung von Sachverständigen festgestellt werden. 3. Zur Interessenabwägung im Sofortverfahren, wenn angesichts widersprechender Parteigutachten offen ist, ob eine industrieähnliche und bereits zur Hälfte ins Werk gesetzte Schweinemastanlage (geplnat: über 18.000 Tiere) den Geruchsgrenzwert überschreitet und die Umstände des Einzelfalles keinen herabgesetzten Gebietsschutz verlangen.