Beschluss
3 S 379/98
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für Streitigkeiten des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegen das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wegen Auskunftserteilung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 2. Bei den dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch das Sächsische Datenschutzgesetz zugewiesenen Auskunfts- und Einsichtsrechten handelt es sich um eigenständige Rechte des Datenschutzbeauftragten und damit um wehrfähige Rechtspositionen i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn der Sächsische Datenschutzbeauftragte den Anspruch gegen eine Behörde des Freistaates Sachsen geltend macht. 3. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat einen Anspruch darauf, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zu überprüfenden datenschutzrechtlich beachtlichen Vorgang über die zur Wahrnehmung seiner ihm durch das Sächsische Datenschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Umstände umfassend informiert zu werden.
Entscheidungsgründe
1. Für Streitigkeiten des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegen das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wegen Auskunftserteilung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 2. Bei den dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch das Sächsische Datenschutzgesetz zugewiesenen Auskunfts- und Einsichtsrechten handelt es sich um eigenständige Rechte des Datenschutzbeauftragten und damit um wehrfähige Rechtspositionen i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn der Sächsische Datenschutzbeauftragte den Anspruch gegen eine Behörde des Freistaates Sachsen geltend macht. 3. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat einen Anspruch darauf, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zu überprüfenden datenschutzrechtlich beachtlichen Vorgang über die zur Wahrnehmung seiner ihm durch das Sächsische Datenschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Umstände umfassend informiert zu werden.