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Beschluss

1 S 8/99

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Reisekostenbeihilfe zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ist als Streitigkeit über Kosten nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert von 400,00 DM erreicht ist.
Entscheidungsgründe
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Reisekostenbeihilfe zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ist als Streitigkeit über Kosten nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert von 400,00 DM erreicht ist.