Beschcluss
3 S 495/99
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Macht ein Verfahrensbeteiligter eines Verwaltungsprozesses von vornherein deutlich, dass er eine gerichtliche Entscheidung, sofern sie seinem Begehren nicht entspricht, nicht befolgen, sondern unterlaufen wird, kann dies dazu führen, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt. 2. Zur Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG.
Entscheidungsgründe
1. Macht ein Verfahrensbeteiligter eines Verwaltungsprozesses von vornherein deutlich, dass er eine gerichtliche Entscheidung, sofern sie seinem Begehren nicht entspricht, nicht befolgen, sondern unterlaufen wird, kann dies dazu führen, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes fehlt. 2. Zur Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG.