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Beschluss

3 BS 31/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO abgelehnt, dann ist ein erneuter Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO abgelehnt, dann ist ein erneuter Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen.