Beschluss
3 BS 31/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO abgelehnt, dann ist ein erneuter Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 166 VwGO abgelehnt, dann ist ein erneuter Antrag jedenfalls dann unzulässig, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorliegen.