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Beschluss

1 BS 44/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unzulässig, wenn der angegriffene Bescheid dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden ist.
Entscheidungsgründe
Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unzulässig, wenn der angegriffene Bescheid dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig geworden ist. 1 Az.: 1 BS 44/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. der Frau 3. des Herrn sämtlich wohnhaft: - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vertreten durch den Oberbürgermeister Königsbrücker Straße 119, 01099 Dresden - Antragsgegnerin Vorinstanz - - Antragsgegnerin - beigeladen: Rechtsanwalt Dr. vertreten durch 2 prozessbevollmächtigt: wegen Rückübertragung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel und den Richter am Verwaltungsgericht Meng am 12. April 2000 beschlossen: Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 5. Januar 2000 - 14 K 3004/99 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulasssungverfahrens einschließlich der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.600,00 DM festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG der Zulässig- keit des Antrags nicht entgegen. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 gilt der Beschwerdeausschluss nach Satz 1 nicht für die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein solcher Fall liegt hier vor. Dass der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag, „dem Widerspruch aufschiebende Wirkung ... beizugeben“ sachdienlich als Antrag auf Feststellung der aufschie- benden Wirkung des Widerspruchs auszulegen war (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung findet seine rechtliche Grundlage in Rechtsanwälte 3 § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 RdNr. 181 m.w.N.), nicht etwa in § 123 VwGO. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil der - sinngemäß - geltend gemachte Zulas- sungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Ernstliche Zweifel sind nur dann begründet, wenn ein Erfolg des angestrebten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.4.1997, SächsVBl. 1998, 29). Das kann hier nicht angenommen werden: Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des mit Anwaltsschriftsatz vom 18.9.1999 erhobenen Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.5.1995 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Reglung offener Vermögensfragen vom 8.7.1996 und das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 21.1.1999 - 7 K 2410/96 - gefunden hat, ist unzulässig, weil der verfahrensgegenständliche Rückübertragungsbescheid den Antragstellern gegenüber be- standskräftig geworden ist. Der Bescheid vom 15.5.1995 wurde den Antragstellern ausweislich der in den Verwaltungs- vorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Postzustellungsurkunden jeweils am 27.5.1995 förmlich zugestellt. Auch wenn die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig war, da sie entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 VermG den Hinweis auf die Möglichkeit einer Widerspruchserhebung zur Niederschrift bei der Behörde enthielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.1996, VIZ 1996, 271), so ist der mit Schriftsatz vom 18.9.1999 er- hobene Widerspruch verfristet, weil er mehrere Jahre nach Ablauf der durch die Zustellung in Lauf gesetzten Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt wurde. Dass es für den Frist- beginn auf den Zeitpunkt der Zustellung des (Ausgangs-)Bescheids ankommt - nicht auf einen späteren Zeitpunkt, wie die Antragsteller meinen - ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 2 VermG („nach Zustellung der Entscheidung“). Für den Beginn der Wider- spruchsfrist ist es damit ohne Belang, dass der Rückübertragungsbescheid vom 15.5.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.7.1996 auf die von Dritten, nämlich von Herrn und von Frau erhobene Anfechtungsklage durch rechtskräftiges (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.199 - 7 B 144.99 -; BVerfG, Beschl. v. 8.9.1999 - 1 BvR 4 1377/99 -) Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21.1. 1999 - 7 K 2410/96 - teilweise aufgehoben, hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils der aus den Antragstellern bestehenden Erbengemeinschaft nach jedoch mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen wurde. Auch die von den Antragstellern herangezogene Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 38 SächsVerf) gebietet keine anderweitige Auslegung. Mag der Bescheid vom 15.5.1995 auch erst durch das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21.1.1999 seine „abschließende“ Begründung erhalten haben, wie die Antragsteller geltend machen, so stand ihnen bereits nach erfolgter Zustellung des Ausgangsbescheids die Möglichkeit offen, gegen die als unrichtig angesehene Verwaltungsentscheidung selbst rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Nur darauf kommt es hier an. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ändert es an der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids nichts, dass Herr und Frau , die Käuferin des Grundstücks, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden war, fristgerecht Widerspruch (und später auch die oben genannte Anfechtungsklage) erhoben haben. Beide haben lediglich im eigenen Namen - nicht auch im Namen der Antragsteller - Widerspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eingelegt. Weder dem Anwaltsschriftsatz vom 12.6.1995 noch den Begleitumständen des Widerspruchsverfahrens ist zu entnehmen, dass der Rechtsbehelf zugleich im Namen der Antragsteller erhoben werden sollte. Im Gegenteil hat es der seinerzeit nur die weiteren Beteiligten und vertretende Prozessbevollmächtigte hingenommen, dass das Sächsiche Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Widerspruchsverfahren nur in Betreff auf die vorgenannten Personen durchgeführt (Schreiben vom 22.4.1996 [VA S. 163] und vom 4.6.1996 [VA S. 167]) sowie entschieden hat [Widerspruchsbescheid vom 8.7.1996 [VA S. 171]) Die Annahme einer Stellvertretung ist auch nicht schon deshalb geboten, weil die im Bescheid vom 15.5.1995 geregelte Grundstücksrückübertragung den hälftigen Miteigentumsanteil der verfügungsberechtigten Antragsteller (mit-)betraf oder gar deshalb, weil - wie die Antragstel- ler geltend machen - sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde Frau als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens bzw. als Widerspruchsführerin angesehen haben. Eine anderweitige Zurechnung des von Frau erhobenen Widerspruchs, wie sie die 5 Antragsteller begehren, ist ebensowenig veranlasst. Davon, dass die genannte Grundstücks- käuferin im Widerspruchsverfahren wie eine „beliehene Unternehmerin“ für die Antragsteller aufgetreten sei, kann keine Rede sein; auch eine gewillkürte Prozess- bzw. Verfahrensstand- schaft kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, NVwZ-RR 1995, 537 zur Anfechtungsklage). Aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bun- desverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.6.1992, NJW 1992, 3312) folgt nichts anderes. Das ge- nannte Urteil betrifft die Überleitung eines Schenkungsrückgewähranspruchs an einen Sozi- alhilfeträger gemäß § 90 BSHG; diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden nicht ver- gleichbar. Soweit die Antragsteller schließlich darauf verweisen, sie hätten im Hinblick auf die Beteili- gung von Frau im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21.1.1999 - 7 K 2410796 - darauf vertrauen dürfen, der angegriffene Rückübertragungsbescheid werde - auch soweit er den hälftigen Miteigentumsanteil der Antragsteller betrifft - auf die von Herrn und Frau erhobene Anfechtungsklage aufgehoben, ändert auch dies nichts an der Bestandskraft des verfahrensgegenständlichen Bescheids. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Widerspruchsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 2 VermG kommt insoweit nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob die Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten eines - zumal von Dritten - eingelegten Rechtsbehelfs geeignet ist, ein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989, NVwZ-RR 1989, 591; Kopp/Schenke aaO, § 60 RdNr. 12), ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO jedenfalls im Hinblick auf das Verstreichen der Jahres- frist nach § 60 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Eine Abweichung von den vorgenannten Rege- lungen im Hinblick auf eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ des verfahrensgegenständlichen Rückübertragungsbescheids, wie sie die Antragsteller begehren, ist nicht veranlasst. Allein der Umstand, dass der Rückübertragungsbescheid hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragsteller bestandskräftig geworden ist, während er hinsichtlich des verbleibenden Miteigentumsanteils durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, begründet noch keine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Rechtslage (zu den Anforderungen vgl. nur Kopp/Schenke aaO, Vor § 124 RdNr. 8a, 8b), die es gebieten könnte, die eingetretene Bestandskraft unter Abweichung von den gesetzlichen Regelungen nachträglich zu beseitigen. 6 Über die Erfolgsaussichten des von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 30.8.1999 bei der Antragsgegnerin gestellten - und im vorliegenden Zulassungsverfahren mehrfach erwähnten - Antrags auf „Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens“ ist hier schon deshalb nicht zu entscheiden, weil einstweiliger Rechtsschutz insoweit allenfalls nach § 123 VwGO gewährt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Zulassungsverfah- ren einen Antrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 14, 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG folgt der Senat der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten nichts vorgebracht haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Dr. Sattler Dahlke-Piel Meng