Beschluss
3 BS 93/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot
Entscheidungsgründe
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot 1 Az.: 3 BS 93/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden - Antragsteller - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Antragstellerin - wegen Versammlungsverbot hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde Rechtsanwalt 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwal- tungsgericht Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Baumgarten und den Richter am Verwaltungsgericht Israng am 5. Mai 2000 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts Dresden vom 4. Mai 2000 - 12 K 1144/00 - wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4.5.2000 ist unbegründet, weil der von der Antragsgegnerin dargelegte Zulassungsgrund des ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit die- ser Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Aus den ordnungsgemäß dargelegten Rügen der Antragsgegnerin, auf deren Überprüfung der Senat in dem vorliegenden Zulassungsverfahren beschränkt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27.1.1998 - 3 S 229/97 -), ergeben sich keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung, mit dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Sofortvollzug des Versammlungsverbots im Bescheid der Antrags- gegnerin vom 2.5.2000 gewährt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung (etwa: BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 69, 315 ff; Beschl. v. 25.7.1998 - 1 BvQ 11/98 -; SächsOVG, Beschl. v. 24.3.2000 - 3 BS 63/00 -; Beschl. v. 28.4.1997, SächsVBl. 1998, 8) ausgeführt, dass bei der gegebenen Sach- lage die Voraussetzungen für eine Verbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG offensichtlich nicht gegeben sind. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29.4.2000 vermag der Senat keine 3 genügenden Anhaltspunkte für eine von den Versammlungsteilnehmern ausgehende oder die- sen zuzurechnende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu er- kennen, die das angefochtene Versammlungsverbot rechtfertigen könnten. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist, unabhängig von der Frage, ob der dort vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, bereits deswegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil dort eine Gefährdung für Leib und Leben Unbeteiligter durch die erwartete Teilnahme einer großen Gruppe von mehreren hundert gewaltentschlossener Personen angenommen wurde. Hier liegen genügende Hinweise auf eine Teilnahme von mehreren hundert gewaltbe- reiten Personen dagegen gerade nicht vor. Insbesondere lassen sich aus der Stellungnahme des sächsischen Landesamts für Verfassungsschutz (Bl. 9 der Behördenakte), auf die die Antrags- gegnerin in ihrer Antragsbegründung vor allem abhebt, keine gesicherten Erkenntnisse zu einer Teilnahme einer nennenswerten Anzahl gewaltbereiter Personen entnehmen. So ver- mochte das Landesamt eine zahlenmäßig höhere Beteiligung als die in der Anmeldung ange- gebene Teilnehmerzahl von 20 Personen lediglich „nicht auszuschließen“ und wies gleichzei- tig darauf hin, dass „Mobilisierungsaktionen der zum 8. Mai innerhalb von rechtsextre- mistischen Parteien“ nicht bekannt geworden seien. Da der Senat aus diesen Gründen ein- stimmig der Auffassung ist, dass der Antrag abzulehnen ist, wird von einer weiteren Begrün- dung nach § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Baumgarten Israng