Beschluss
2 BS 59/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nach Ablauf der Probezeit setzt eine Feststellung der Nichtbewährung voraus, die grundsätzlich die gesamte Dauer der Probezeit einbeziehen muss. Das gilt insbesondere bei Bewährungsbeamten im Sinne des § 168 SächsBG. Auf eine mehr als sechs Monate vor Ablauf ver Probezeit ergangene Feststellung der Nichtbewährung kann die Entlassung grundsätzlich nicht gestützt werden. 2. Auf eine vorzeitige Entlassung der Nichtbewährung kann nur eine mit dieser im engen zeitlichen Zusammenhang stehende vorzeitige Entfernung gestützt werden (Gebot der Aktualität). 3. Nach Ablauf der Probezeit kann der Beamte nicht mehr unter Berufung auf eine vorzeitige Feststellung der Nichtbewährung entlassen werden.
Entscheidungsgründe
1. Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nach Ablauf der Probezeit setzt eine Feststellung der Nichtbewährung voraus, die grundsätzlich die gesamte Dauer der Probezeit einbeziehen muss. Das gilt insbesondere bei Bewährungsbeamten im Sinne des § 168 SächsBG. Auf eine mehr als sechs Monate vor Ablauf ver Probezeit ergangene Feststellung der Nichtbewährung kann die Entlassung grundsätzlich nicht gestützt werden. 2. Auf eine vorzeitige Entlassung der Nichtbewährung kann nur eine mit dieser im engen zeitlichen Zusammenhang stehende vorzeitige Entfernung gestützt werden (Gebot der Aktualität). 3. Nach Ablauf der Probezeit kann der Beamte nicht mehr unter Berufung auf eine vorzeitige Feststellung der Nichtbewährung entlassen werden. 1 Az.: 2 BS 59/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Oberlandesgericht Dresden Lothringer Straße 1, 01069 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Rechtsanwälte 2 hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Ober- verwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Raden und den Richter am Verwaltungsgericht Schaffarzik am 25. Juli 2000 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. August 1999 - 3 K 782/99 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antrags- gegners vom 25. November 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 29. April 1999 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Dresden entstandenen Mehrkosten, die der An- tragsteller trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.552,67 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Beam- tenverhältnis auf Probe. Der im Jahre 1960 geborene Antragsteller arbeitete nach dem Abitur jeweils mehrere Jahre zunächst als Walzwerker und nach dem Abschluss der Ingenieurfachschule als Technologe und Einkäufer bei einem Stahlwerk. Darauf war er kurze Zeit als Finanzberater tätig. Ab 1.6.1993 war er beim Antragsgegner als Angestellter beschäftigt und wurde nach einem drei- monatigen Gerichtsvollzieher-Kurzlehrgang, den er mit der Note befriedigend abschloss, mit den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers beauftragt. In seiner Beurteilung vom 6.6.1995 stellte der Direktor des Amtsgerichts Döbeln die Bewährung des Antragstellers unter Vergabe der Note befriedigend sowie seine uneingeschränkte Eignung für eine Übernahme in das Beam- 3 tenverhältnis fest. Mit Wirkung vom 1.10.1995 wurde er unter Berufung in das Beamten- verhältnis auf Probe zum Gerichtsvollzieher zur Anstellung ernannt. Während der Zeit seiner Beschäftigung als Angestellter und von dem Beginn seiner Probezeit bis Ende 1996 wurde die Geschäftsführung des Antragstellers jeweils vier Prüfungen unterzo- gen. Diese gaben in den darüber gefertigten Berichten in Bezug auf die Frage der Sachbehand- lung und Kosten jeweils Anlass zu einzelnen Beanstandungen und Bemerkungen. Die Berich- te enthalten ferner überwiegend die Feststellung, dass die Buchung und die Auszahlung einge- zogener Beträge, soweit sie überprüft worden seien, regelmäßig bzw. unverzüglich erfolgt und die Geschäftsbücher und Akten sorgfältig geführt seien; in letzterer Hinsicht seien keine we- sentlichen Beanstandungen feststellbar. Kleinere Mängel seien jeweils mit dem Antragsteller besprochen und wenn möglich sofort behoben worden. Die folgende Prüfung vom 15.4.1997 führte hingegen in allen Bereichen zu zahlreichen Beanstandungen. Am 10.9.1997 erließ der Direktor des Amtsgerichts eine Disziplinarverfügung, mit der er ge- gen den Antragsteller einen Verweis wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verhängte. Der Antragsteller habe nach dem Ausscheiden eines anderen Ge- richtsvollziehers für dessen Verfahren noch offene Beträge buchen sollen. Nach Anfrage der Landesjustizkasse, auf welches Konto Kosten für Verfahren jenes Gerichtsvollziehers in Höhe von 77,20 DM überwiesen werden sollten, habe der Antragsteller die Überweisung veranlasst, obwohl er nach erfolgter Akteneinsicht habe erkennen müssen, dass die Kosten bereits früher gezahlt und gebucht gewesen seien. Ferner habe er in mehreren Fällen überhöhte Schreibaus- lagen (insgesamt 467,- DM statt 290,- DM) erhoben. Der Präsident des Landgerichts Leipzig wies den Widerspruch des Antragstellers zurück. Am 25.9.1997 erfolgte eine Tiefenprüfung der Geschäftsführung des Antragstellers. Der dar- auf bezogene Bericht vom 3.2.1998 weist ebenfalls etliche Mängel aus. Am 4.3.1998 erstellte der Direktor des Amtsgerichts für den Zeitraum vom 1.10.1995 bis zum 20.2.1998 eine Pro- bezeitbeurteilung, die das Gesamturteil 3 Punkte (entspricht nicht den Anforderungen) enthielt und zu dem Ergebnis kam, der Antragsteller habe sich insgesamt in der Probezeit nicht be- währt. Während die Arbeitsmenge mit 7 Punkten (entspricht den Anforderungen) bewertet wurde, erhielt der Antragsteller für seine Arbeitsweise und Arbeitsgüte jeweils nur einen Punkt (entspricht nicht den Anforderungen). Zur Begründung wurde insoweit angegeben, der 4 Antragsteller habe in verschiedenen Fällen, die im Wesentlichen die Modalitäten der monatli- chen Abrechnung, der Abgabe der Statistik und der Krankmeldung betreffen, zur Einhaltung seiner Dienstpflichten angehalten werden müssen und verfüge nach wie vor nicht über das notwendige Fachwissen und die Grundkenntnisse hinsichtlich der für seine Tätigkeit maßge- benden Bestimmungen. Im Kassenbereich und im Zahlungsverkehr träten Fehler auf, die zu Lasten der Parteien gingen. Die betreffenden Vorgänge einschließlich der in der Disziplinar- verfügung festgestellten Vorkommnisse wurden unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht vom 3.2.1998 aufgeführt. Eine Entscheidung über die nach Durchführung des Vorverfahrens gegen die Beurteilung erhobene Klage ist noch nicht ergangen. Mit Schreiben vom 30.7.1998, das dem Antragsteller am 31.8.1998 zugestellt wurde, teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden diesem seine Absicht mit, ihn aus dem Beamten- verhältnis auf Probe zu entlassen. Am 5.10.1998 wurde der Antragsteller dazu persönlich an- gehört. Der Personalrat beim Amtsgericht Döbeln befürwortete in einem an den Bezirksperso- nalrat beim Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 22.10.1998 eine Verlängerung der Probezeit, gegebenenfalls unter Versetzung an ein anderes Gericht. Der Bezirkspersonalrat stimm-te mit Schreiben vom 28.10.1998 der beabsichtigten Entlassung zu. Mit Beschluss vom 4.11.1998 erhielt die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dres- den die Disziplinarverfügung vom 10.9.1997 aufrecht. Die Entscheidung wurde nur auf die überhöhte Erhebung der Schreibauslagen gestützt. Der Antragsteller habe insoweit gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, nicht aber gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Zugleich missbilligte die Disziplinarkammer das Vorgehen des Di- rektors und der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Doppelzahlung der Verfahrenskosten durch die Landesjustizkasse. Obwohl sie von einem Mitarbeiter der Landesjustizkasse darüber unterrichtet worden seien, dass dort inzwischen die schon früher erfolgte Zahlung bemerkt worden sei, hätten sie - und das nach Rücksprache mit der zuständi- gen Referentin des Oberlandesgerichts - bei der Landesjustizkasse sogar mehrfach auf die erneute Zahlung hingewirkt, um den Antragsteller auf die Probe zu stellen, statt ihn über sei- nen möglichen Irrtum aufzuklären. Auf Bitte des Antragstellers fand am 10.11.1998 ein weiteres Gespräch mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts statt. Mit Bescheid vom 25.11.1998 entließ dieser den Antragsteller 5 mit Ablauf des 31.3.1999 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Pro- be und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung nahm er unter anderem auf die Prüfungsberichte vom 15.4.1997 und 3.2.1998 und die Probezeitbeurteilung Bezug und ging im Einzelnen auf einige der festgestellten Mängel ein. Ferner führte er aus, der Antragsteller habe seine Pflicht zur eigenen Fortbildung sowie Dienstanweisungen hinsichtlich der Abgabe der Statistik und der Krankmeldungen missachtet, was eine erhebliche Störung des Vertrau- ensverhältnisses zwischen dem Dienstvorgesetzten und dem Antragsteller zur Folge habe. Die sofortige Vollziehung der Entlassung sei insbesondere wegen der Gefahr irreparabler Schäden für die Gläubiger und staatshaftungsrechtlicher Verpflichtungen und eines schweren Verlusts des Vertrauens in die persönliche Integrität des Antragstellers geboten. Am 21.9.1998 habe dieser erneut einen Krankheitsfall nicht gegenüber der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts persönlich angezeigt. Außerdem wurde auf Urlaubspostkarten vom Plattensee und ein Schrei- ben vom 29.9.1998 verwiesen, die der Antragsteller an den Präsidenten und zwei Bedienstete des Oberlandesgerichts gesandt hatte. Eine weitere Prüfung der Geschäftsführung des Antragstellers erfolgte vom 17. bis 30.11.1998, über die am 17.12.1998 ein Bericht erstellt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.1999 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Entlassung zurück und lehnte seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid und führte ergänzend aus, der Antragsteller habe am 27.1.1999 mehrere Gegenstän- de unter Missachtung eines Vermieterpfandrechts gepfändet und diese an eine Firma verstei- gert, zu der er laufende Geschäftsbeziehungen unterhalte und die die Gegenstände überdies verwahrt und bewertet habe. Über die Klage des Antragstellers gegen seine Entlassung hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung seiner Klage hat es abgelehnt. II. Die mit Beschluss des Senats vom 15.3.2000 - 2 BS 635/99 - zugelassene Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24.8.1999 ist zu ändern, denn der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.11.1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 29.4.1999 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durfte nicht ergehen, weil dem Interesse des An- tragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids der Vorrang gebührt. Denn dieser Bescheid erscheint bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nach derzeitigem Erkenntnisstand als rechtswidrig. 1. Die auf § 42 Nr. 2 SächsBG gestützte Entlassung eines Beamten auf Probe nach Ablauf der Probezeit setzt eine Feststellung der Nichtbewährung wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung voraus, die sich grundsätzlich auf die gesamte Dauer der Probezeit beziehen muss. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 106, 263 (266 ff.)) und des Senats (vgl. Urt. v. 24.8.1999, SächsVBl. 2000, 10 (11)) kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewäh- rung in der Probezeit ein Einschätzungsspielraum zu. Die Entlassung ist jedoch verwaltungs- gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die recht- lichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sach- fremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Die Entlas- sungsverfügung leidet an einem solchen Beurteilungsfehler, weil sie die rechtlichen Grenzen der dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsermächtigung überschreitet. Zu den bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nach Ablauf der Probezeit zu wahrenden rechtlichen Grenzen gehört der Grundsatz, dass für die Feststellung mangelnder Bewährung, auf der die Entlassung beruht, die gesamte - regelmäßige oder verlängerte - Probezeit von Bedeutung ist. Dieser Grundsatz folgt bereits aus dem Wortlaut des § 42 Nr. 2 SächsBG, der eine Nichtbe- währung „in der Probezeit“ voraussetzt und es damit mangels einschränkender Zusätze offen- bar nicht zulässt, von der betreffenden Feststellung einen Teil dieser Zeit auszunehmen (vgl. auch Lemhöfer in: Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum BBG, Stand Mai 2000, § 31 RdNr. 10 d). Auch nach der Zielsetzung der Vorschriften über die Probezeit (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 28 SächsBG und § 4 Abs. 1 SächsLVO) ist grundsätzlich deren gesamte Dauer maßgebend. Die Probezeit soll die Bewährung des Beamten erweisen, also zeigen, ob und 7 inwieweit er unter den bereits verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Be- währung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) den Anforderungen entspricht, die an einen Beamten seiner Laufbahn zu richten sind. Um dem Dienstherrn für seine Entscheidung insoweit eine sichere Grundlage zu verschaffen, ist deshalb der in den einschlägigen Bestim- mungen vorgesehene Zeitraum der Erprobung regelmäßig auszuschöpfen (vgl. Günther, ZBR 1985, 321 (331)). Das dahin gehende Gebot dient nicht zuletzt dem Interesse des Beamten selbst. Diesem ist normalerweise Gelegenheit zu geben, seine Eignung während des ganzen Laufs der Probezeit unter Beweis zu stellen (vgl. BVerwGE 19, 344 (347); 85, 177 (181); 92, 147 (150 f.); Lemhöfer, aaO, RdNr. 13). Aus Gründen der Fürsorge (Art. 33 Abs. 5 GG) hat mithin der Dienstherr alle im Gesamtverlauf der Probezeit aufgetretenen Umstände sorgfältig abzuwägen und eingehend zu würdigen (vgl. BVerwGE 19, 344 (347); 106, 263 (268); Zängl in: Woydera/Summer/Zängl, Sächsisches Beamtengesetz, Kommentar, Stand März 2000, § 42 Anm. 13 b). In dieser Vorgabe liegt zugleich die Rechtfertigung dafür, dass der Dienstherr die Feststellung über die Bewährung nicht vor oder mit der Beendigung der Probezeit treffen muss, sondern ihm noch nach ihrem Ablauf eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt ist (vgl. dazu BVerwGE 19, 344 (347); 92, 147 (151 f.)). Dem Gebot der Einbeziehung der vollen Probezeit in die Bewährungsentscheidung kommt hier zudem ein gesteigertes Gewicht vor dem Hintergrund zu, dass für das Probebeamten- verhältnis des Antragstellers die besonderen Regelungen des § 168 SächsBG gelten. Hiernach können bis zum 31.12.1996 Bewerber, die die Laufbahnbefähigung nicht besitzen, abwei- chend von den Vorschriften der §§ 19 bis 32 SächsBG nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 c des Einigungsvertrags vom 31.8.1990 (EV) zu Beam- ten auf Probe ernannt werden. Die Ernennung richtet sich nach der entsprechend geltenden Verordnung des Bundesministers des Innern über die Bewährungsanforderungen für die Ein- stellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundes- beamtenverhältnis vom 9.1.1991 (BGBl. I S. 123). Die Probezeit führt zu einer Feststellung darüber, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt und damit seine Befähigung bestätigt hat. Dieses so genannte Bewährungsbeamtenverhältnis ist dadurch geprägt, dass es - mit dem Ziel rascher Gewinnung des für die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse notwendigen Perso- nals (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG) - Bewerbern offen steht, die sich in der öffentlichen Verwaltung 8 bewährt, im Unterschied zu sonstigen Beamten auf Probe jedoch keinen Vorbereitungsdienst durchlaufen und keine die Laufbahnbefähigung vermittelnde Laufbahnprüfung abgelegt haben (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 SächsLVO). Ihnen fehlt damit eine den allgemeinen Vorgaben des Beamtenrechts genügende Ausbildung. Andererseits gelten für die Feststellung ihrer Be- währung bei Ablauf ihrer Probezeit die gleichen Maßstäbe wie für die Beamten, die im Besitz der Laufbahnbefähigung in das Beamtenverhältnis auf Probe gelangt sind (vgl. Woydera in: Woydera/Summer/Zängl, aaO, § 168 Anm. 6 a). Das bedingt, dass sie sich erst während der Probezeit noch Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen müssen, die die anderen Beamten auf Probe bereits während ihrer Ausbildungszeit - oder im Falle der anderen Bewerber (§§ 3 Abs. 2 und 36 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO) aufgrund ihrer speziellen Lebens- und Berufserfahrung - erworben haben. Das Bewährungsbeamtenverhältnis im Sinne des § 168 SächsBG stellt derart ein Beamtenverhältnis auf Probe dar, das in nicht unerheblichem Maße noch Züge einer Aus- bildung trägt. Dementsprechend sieht Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 c Satz 2 in Verbindung mit Nr. 3 b Satz 7 EV vor, dass diesen Beamten während der Probezeit durch entsprechende Aus- (und Fort-)bildungsangebote Gelegenheit gegeben werden soll, sich für ihre Laufbahn fachlich weiter zu qualifizieren. Dieser besondere Charakter des Bewäh- rungsbeamtenverhältnisses kommt auch in der Dauer der Probezeit zum Ausdruck. Diese be- trägt drei Jahre (§ 168 Abs. 3 Satz 1 SächsBG) und geht somit über die Regeldauer der Probe- zeit in den Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 SächsBG) hinaus. Erst mit ihrer erfolgreichen Beendigung erlangt der Beamte die volle Laufbahnbefähigung (vgl. Zängl in: Fürst, GKÖD I, Teil 2 a, Stand Juni 2000, § 7 RdNr. 48; Woydera, aaO, Anm. 8). Diese „qualifizierte“ Probezeit (vgl. Zängl in: Woydera/Summer/Zängl, aaO, § 8 Anm. 7) bringt es naturgemäß mit sich, dass die praktische Tätigkeit zunächst noch relativ stark durch das Ziel der Aufholung der Ausbildungsrückstände überlagert sein wird. Der Beamte wird häufig Anlaufschwierigkeiten zu überwinden haben und erst in einem späteren Stadium oder gegen Ende den an einen Beamten seiner Laufbahn üblicherweise zu stellenden Anforderun- gen entsprechen. Um so stärker ist in seiner Hinsicht der Geltungsanspruch des Grundsatzes ausgeprägt, bei der Feststellung seiner Bewährung die Probezeit in voller Länge und folglich gerade auch deren Schlussphase einzubeziehen. 9 Diesem Gebot wird weder durch die Probezeitbeurteilung des Direktors des Amtsgerichts vom 4.3.1998 noch durch die Entlassungsverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 25.11.1998 Rechnung getragen. Die Probezeitbeurteilung, nach der sich der Antragsteller insgesamt in der Probezeit nicht bewährt habe, ist ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1.10.1995 bis zum 20.2.1998 beschränkt. Da die Probezeit im Bewährungsbeamtenverhältnis hingegen drei Jahre dauert (§ 168 Abs. 3 Satz 1 SächsBG) und damit erst am 30.9.1998 ende- te, lässt die Feststellung der Nichtbewährung die letzten sieben Monate unberücksichtigt. Die Länge dieser Zeitspanne auch in Anbetracht der Gesamtdauer der qualifizierten Probezeit so- wie die besondere Bedeutung, die dem letzten Teil der Probezeit eines Bewährungsbeamten beizumessen ist, schließen es aus, die erst nach Ablauf der Probezeit ergangene Entlassungs- verfügung auf die negative Bewährungsfeststellung vom 4.3.1998 zu stützen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich daraus nichts Anderes, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung - SächsBeurtVO - vom 21.4.1998 (SächsGVBl. S. 169) Beamte auf Probe spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Probezeit dienstlich beurteilt werden. Diese Regelung, die es durch Vorverlagerung der Feststellung über die Bewährung dem Dienstherrn ermöglichen soll, bis zum Schluss der Probezeit zu ei- ner Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die Verlängerung der Probezeit oder die Entlassung wegen Nichtbewährung zu gelangen (vgl. Zängl in: Woydera/Summer/Zängl, aaO, § 115 Anm. 4 c), lässt es nach ih- rem Wortlaut offenbar zu, die Beamten auf Probe auch in einem über drei Monate noch hin- aus gehenden Zeitabstand vor dem Ende der regulären Probezeit zu beurteilen. Die Wahl eines Beurteilungszeitpunkts, der über sechs Monate vor dem Ablauf der Regelprobezeit liegt, ist indes hiervon grundsätzlich nicht mehr gedeckt, weil dadurch das auf förmlichen Gesetzes- normen beruhende, zudem aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG herzuleitende und damit gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsBeurtVO höherrangige Prinzip der Einbeziehung möglichst der gesam- ten Probezeit in die Bewährungsfeststellung verkannt wird. Die Erstellung der Beurteilung zu einem derart frühen Zeitpunkt ist überdies im Hinblick auf die dem Dienstherrn nach Ablauf der Probezeit noch zustehende Bedenkzeit nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsBeurtVO kann aber schon von vornherein nicht zu Lasten des Antragstellers he- rangezogen werden, weil dessen Beurteilung noch unter der Geltung des § 2 Abs. 1 Sächs- BeurtVO vom 11.1.1994 (SächsGVBl. S. 90) erfolgte, der eine dienstliche Beurteilung neun Monate nach der Ernennung zum Beamten auf Probe und eine weitere drei Monate - nicht 10 „spätestens“ drei Monate - vor Beendigung der Probezeit vorsah. Da nach neun Monaten den Angaben des Antragsgegners zufolge eine Beurteilung aus organisatorischen Gründen unter- blieben und andererseits das Ende der Probezeit noch erheblich weiter als drei Monate ent- fernt war, handelt es sich bei der Beurteilung vom 4.3.1998 um eine - verspätete - erste Probe- zeitbeurteilung. Diese Qualifizierung nahm auch der Direktor des Amtsgerichts in einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 12.2.1998 vor. Nach alledem kann der Senat offen lassen, ob die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsBeurtVO n.F. getroffene Zeitvorgabe mit dem Grundsatz der weitestmöglichen Ausschöpfung der Probezeit allgemein und speziell in Bezug auf Bewährungsbeamte vereinbar ist. Die Zugrundelegung der Probezeitbeurteilung für die Feststellung mangelnder Bewährung des Antragstellers verbietet sich schließlich um so mehr, als selbst der dort genannte nur bis zum 20.2.1998 reichende Beurteilungszeitraum tatsächlich nicht in voller Länge einbezogen wur- de. Denn die Bewertung der Arbeitsweise und der Arbeitsgüte des Antragstellers schließt zeit- lich mit der Tiefenprüfung vom 25.9.1997 ab. Dass der betreffende Prüfungsbericht erst am 3.2.1998 erstellt wurde, ändert nichts daran, dass in der Beurteilung vom 4.3.1998 praktisch das gesamte dritte Jahr der Probezeit von der Feststellung der Nichtbewährung ausgenommen blieb. Da der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 25.11.1998 im Wesentlichen auf die Probezeitbeurteilung und die in dieser behandelten Gesichtspunkte Bezug nimmt, bil- det aus den vorstehenden Erwägungen auch die in ihm erneut getroffene Feststellung der mangelnden Bewährung des Antragstellers für die Entlassung keine tragfähige Grundlage. Soweit in dem Bescheid daneben die Missachtung von Weisungen hinsichtlich der Abgabe der Statistik und der Krankmeldungen angeführt wird, liegt ersichtlich nur eine Ergänzung der Begründung, nicht aber eine umfassende Würdigung der Bewährung des Antragstellers in den seit der Beurteilung verstrichenen Monaten der Probezeit vor. Gleiches gilt für den Hinweis auf die vom Antragsteller an den Präsidenten und zwei Bedienstete des Oberlandesgerichts gesandten Urlaubspostkarten vom Plattensee sowie das weitere genannte Schreiben vom 29.9.1998. Abgesehen davon werden diese nicht zur Begründung der Entlassungsverfügung, sondern im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen. Die im Widerspruchsbescheid vom 29.4.1999 erwähnten Umstände einer am 27.1.1999 durch den Antragsteller durchgeführten Pfändung liegen bereits außerhalb der laufbahnrechtlichen Pro- 11 bezeit und sind deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwGE 85, 177 (180 f.)). Der Bericht vom 17.12.1998 über die Geschäftsprüfung vom 17. bis 30.11.1998, der gegebenenfalls eine eigenständige Feststellung über die Bewährung des Antragstellers unter Einbeziehung des letzten Teils der Probezeit hätte ermöglichen können, ist demgegenüber im Widerspruchsbescheid unberücksichtigt geblieben. b) Der Grundsatz der Einbeziehung der gesamten Probezeit in die Bewährungsfeststellung kennt allerdings eine Ausnahme für den Fall, dass für den Dienstherrn bereits vor Ablauf der Probezeit die mangelnde Bewährung des Beamten sicher feststeht, weil die aufgetretenen Mängel in der weiteren Probezeit offenbar nicht mehr zu beheben sind. Um dem Beamten frühzeitig die Möglichkeit zur beruflichen Umstellung zu geben, entspricht es der ihm ge- schuldeten Fürsorge, nicht das Ende der Probezeit abzuwarten, sondern sogleich eine negative Bewährungsfeststellung zu treffen und die Entlassung auszusprechen (vgl. BVerwGE 11, 139 (141); 19, 344 (348); 85, 177 (183); 106, 263 (271 f.)). Diese Ausnahme kommt hier jedoch nicht zum Tragen. Zwar geht die Probezeitbeurteilung vom 4.3.1998 definitiv von einer man- gelnden Bewährung des Antragstellers bereits zu diesem Zeitpunkt aus. Dennoch durfte der Antragsgegner seiner Entlassungsverfügung diese vorzeitige Feststellung nicht mehr zugrunde legen, weil inzwischen die Probezeit abgelaufen war. Die Entlassung eines Beamten auf Probe kann nur dann auf eine vorzeitige Feststellung der Nichtbewährung gestützt werden, wenn sie mit dieser in einem engen zeitlichen Zusammen- hang steht. Geht hingegen - aus welchen Gründen auch immer - zwischen einer solchen Fest- stellung und der Entlassung ein erheblicher Zeitraum vorüber, ist eine erneute Entscheidung über die Bewährung unter Einschluss dieses Zeitraums erforderlich. Die einer Entlassung zu- grunde liegende Feststellung mangelnder Bewährung muss hinreichend aktuell sein, um ins- besondere zu verhindern, dass das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer vermeintlich sicheren negativen Eignungsprognose beendigt wird, obwohl diese sich im Entlassungszeit- punkt wegen zwischenzeitlich eingetretener durchgreifender Leistungsverbesserungen als kor- rekturbedürftig erweist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.8.1978, DÖD 1979, 81 (83); Hess. VGH, Urt. v. 14.7.1982 - I OE 7/81 -, S. 18 = ESVGH 33, 71 (nur Leitsätze)). Dieses Gebot der Aktualität gilt zumal, wenn unterdessen die Probezeit verstrichen ist. Denn nach Beendigung der Probezeit ist der von einer vorzeitigen Feststellung mangelnder Bewährung betroffene Beamte aus Gründen der Gleichbehandlung so wie jeder Beamte zu stellen, der die 12 Probezeit durchmessen hat; er hat Anspruch auf eine die Gesamtdauer der Probezeit erfassen- de Entscheidung über seine Bewährung. Einer vorzeitigen Feststellung der Nichtbewährung kann daher auch nur eine vorzeitige Entlassung folgen. Mit Ablauf der Probezeit tritt dagegen eine Zäsur ein, die es ausschließt, die Entlassung noch auf die vorzeitige Feststellung zu stüt- zen. 2. Darüber hinaus dürfte die Probezeitbeurteilung vom 4.3.1998 einer rechtlichen Überprü- fung nicht standhalten und damit auch deswegen als Grundlage der angegriffenen Entlas- sungsverfügung ausscheiden. In ihrer Hinsicht gelten wiederum diejenigen Kontrollmaßstäbe, die an die Feststellung über die Bewährung anzulegen sind (vgl. BVerwGE 60, 245 (246)). Hier spricht Vieles dafür, dass die Probezeitbeurteilung von einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt ausgeht. Sie enthält die auf der Basis der am 15.4. und 25.9.1997 durchgeführten Prüfungen der Geschäftsführung des Antragstellers gewonnene Einschätzung, dieser verfüge „nach wie vor“ nicht über das notwendige Fachwissen und die Grundkenntnis- se hinsichtlich der für seine Tätigkeit maßgebenden Bestimmungen und ihm unterliefen im Kassenbereich und im Zahlungsverkehr zu Lasten der Parteien gehende Fehler. Damit bleibt unberücksichtigt, dass die Berichte über die vorangegangenen vier Prüfungen - wie auch die- jenigen über die vor der Probezeit während der Zeit der Beschäftigung des Antragstellers als Angestellter vorgenommenen vier Prüfungen - hinsichtlich der Frage der Sachbehandlung und Kosten nur relativ wenige Beanstandungen ausweisen und ihm überwiegend bescheinigen, dass die Buchung und Auszahlung eingezogener Beträge, soweit sie überprüft worden seien, regelmäßig bzw. unverzüglich erfolgt, die Geschäftsbücher und Akten sorgfältig geführt und insoweit keine wesentlichen Beanstandungen feststellbar seien. Diese sich von den Berichten über die Prüfungen des Jahres 1997 deutlich unterscheidenden Feststellungen bedurften um so mehr einer Würdigung, als der Antragsteller entgegen der Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsBeurtVO a.F. nicht neun Monate nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe eine erste Beurteilung erhielt, in die sie hätten einfließen können. Angesichts der das Bewährungs- beamtenverhältnis kennzeichnenden Besonderheiten, die auch in der in § 8 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG getroffenen Hervorhebung der Bewerber nach § 168 SächsBG gegenüber den Lauf- bahnbewerbern und den anderen Bewerbern sichtbaren Niederschlag finden, hätte in der Beur- teilung des Weiteren angegeben werden müssen, welchen Leistungsstand der Antragsteller unter Einbeziehung des Umfangs der nach der Sollvorschrift der Anlage I Kapitel XIX Sach- gebiet A Abschnitt III Nr. 2 c Satz 2 in Verbindung mit Nr. 3 b Satz 7 EV geschaffenen Aus- 13 bildungsangebote hätte erreichen müssen. Der Hinweis des Antragsgegners auf die in § 72 Abs. 2 Satz 1 SächsBG verankerte Pflicht des Beamten, sich selbst fortzubilden, geht insoweit fehl. Auch kann der Antragsteller als Bewährungsbeamter nicht schlicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich alle notwendigen Ausbildungsinhalte autodidaktisch anzueignen. Da- hin stehen kann im vorliegenden Verfahren, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Antragsteller im Jahr 1997 mit 1,55 Pensen belastet war. 3. Unbeschadet der Ausführungen unter 2. wären die der Entlassungsverfügung anhaftenden Beurteilungsmängel nicht durch Nachschieben einer auf den bislang unberücksichtigten Teil der Probezeit bezogenen, rechtlich einwandfreien Feststellung mangelnder Bewährung des Antragstellers entsprechend § 114 Satz 2 VwGO nachträglich heilbar. Die Beurteilung der Bewährung eines Beamten auf Probe stellt eine umfassende Entscheidung dar, die nur durch nochmalige Ausübung der Beurteilungsermächtigung insgesamt neu getroffen werden kann. Der Senat vermag deshalb der Auffassung nicht zu folgen, wonach wegen der Möglichkeit der Ergänzung der Feststellung mangelnder Bewährung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei (so ohne nähere Begründung VGH Bad.-Württ., aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 b Abs. 2 GVG). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 18.8.1998 mit Anlagen 6 und 9 Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa (BGBl. I S. 2399), wobei nach § 15 GKG auf den Zeit- punkt des Antrags auf Zulassung der Beschwerde abzustellen ist. Danach ist der Betrag von 3.530,33 DM (Endgrundgehalt A 8) zuzüglich 24,34 DM (ruhegehaltsfähige Zulage) mit 13 zu multiplizieren und das Produkt durch zwei und wegen des vorläufigen Charakters des Ver- fahrens nochmals durch zwei zu dividieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Reich Raden Schaffarzik 14