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Beschluss

1 BS 223/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Art. 6 GG und Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens führt dazu, dass § 120 Abs. 5 BSHG auch auf Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen keine Anwendung findet, wenn diese an den Wohnort des Konventionsflüchtlings nachziehen.
Entscheidungsgründe
Art. 6 GG und Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens führt dazu, dass § 120 Abs. 5 BSHG auch auf Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen keine Anwendung findet, wenn diese an den Wohnort des Konventionsflüchtlings nachziehen. 1 Az.: 1 BS 223/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes, vertreten durch beide wohnhaft: - Antragstellerinnen - - Beschwerdeführerinnen - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Rechtsanwältin 2 Sozialhilfe hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel und den Richter am Verwaltungsgericht Meng am 4. September 2000 beschlossen: Auf die zugelassene Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 12. Mai 2000 – 2 K 606/00 – geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig ab Zustel- lung dieser Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten - längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 2 K 1139/00 - Hilfe zum Lebensunterhalt in der gesetzlichen Höhe zu leisten. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgeg- nerin. Gründe Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der An- tragstellerinnen zu Unrecht teilweise abgelehnt. Denn die Antragstellerinnen haben einen An- spruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in ungekürzter Höhe glaubhaft gemacht. Dem dürfte § 120 Abs. 5 BSHG nicht entgegenstehen. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Nach Auffassung des beschließenden Senats spricht bereits viel dafür, dass § 120 Abs. 5 BSHG auf Fälle wie den hier vorliegenden im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens einer (weiteren) restriktiven Auslegung bedarf. Das Bun- desverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18.5.2000 (5 C 29.98 und 5 C 2.00) entschieden, dass die Vorschrift auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwen- dung findet. Denn aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens ergebe sich die Ver- pflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Konventionsflüchtlinge auf dem Gebiet der öf- fentlichen Fürsorge wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln. Damit vertrage es sich nicht, 3 Inhabern einer räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis Fürsorgeleistungen außerhalb des Bundeslandes, im dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei, zu verweigern. Denn dadurch sollten die Betreffenden faktisch gezwungen werden, dieses Bundesland nicht zu verlassen oder umgehend dorthin zurückzukehren. Im Europäischen Fürsorgeabkommen gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Vertragsstaaten erlaubt sein sollte, die Gewäh- rung von Fürsorgeleistungen auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken und damit den Kon- ventionsflüchtlingen fürsorgerechtlich begründete Residenzverpflichtungen aufzuerlegen. Diese Rechtsprechung dürfte sich auf Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen über- tragen lassen. Denn bereits bevor das Bundesverwaltungsgericht die zuvor stark umstrittene Frage der Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf Konventionsflüchtlinge zu deren Gunsten entschieden hatte, war allgemein anerkannt, dass die Regelung im Lichte von Art. 6 GG nicht dazu führen darf, dass ausländische Familien dauerhaft auf verschiedene Bundes- länder verteilt und deshalb getrennt leben müssen (OVG Berlin, Beschl.v. 21.7.1999, InfAuslR 2000, 83; Beschl.v. 31.10.1996, FEVS 47/97, 225; VG Hamburg, Beschl.v. 17.7.1998, InfAuslR 1998, 516; VG Aachen, Beschl.v. 20.7.1990 – 1 K 1022/88 -, LS zitiert nach juris). Infolgedessen hatten die Betreffenden faktisch die Wahl zwischen beiden in Be- tracht kommenden Ländern, möglicherweise konnte man auch daran denken, den Aufent- haltsort des Haushaltsvorstandes als maßgeblich anzusehen (so wohl VG Hamburg, Beschl.v. 20.7.1990 – 1 K 1022/88 -, LS zitiert nach juris). Stellt man nunmehr im Rahmen von Art. 6 GG darauf ab, dass Konventionsflüchtlinge privilegiert sind und deshalb sozialhilfeunschäd- lich in ein anderes Bundesland umziehen können, so schlägt die vom Europäischen Fürsorge- abkommen gewollte Privilegierung faktisch in das Gegenteil um und zwingt gerade dem Konventionsflüchtling zum Zweck der Familienzusammenführung wieder einen bestimmten Aufenthaltsort auf. Ein solches Ergebnis würde zwar Art. 6 GG Genüge tun, nicht aber dem Anliegen des Europäischen Fürsorgeabkommens. § 120 Abs. 5 BSHG dürfte deshalb auch auf Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen dann keine Anwendung finden, wenn diese an den Wohnort des Konventionsflüchtlings nachziehen wollen (für minderjährige Kinder ebenso VG Aachen, Beschl.v. 18.11.1999, InfAuslR 2000, 85). Darüber hinaus bestehen im vorliegenden Fall Besonderheiten, die die Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG ausschließen. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) hatte vor dieser das von ihm bewohnte Wohnheim verlassen und in einen eigenen Hausstand gegründet. Das geschah vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 120 BSHG. 4 Diese war auch noch nicht ergangen, als die Antragstellerinnen zu 1) und 2) das von ihnen bewohnte Wohnheim in Sachsen-Anhalt nach Abschluss ihrer Asylverfahren verlassen muss- ten. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) konnte seinerzeit nicht davon ausgehen, dass er in Sachsen-Anhalt problemlos Sozialhilfe erhalten würde; ganz im Gegenteil war es so, dass vom Sozialamt Gräfenhainichen eine Leistung bei einem eventuellen Zuzug des Ehemanns ebenso ausdrücklich abgelehnt worden war wie eine Kostenerstattung für die Antragstellerin- nen (vgl. den Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 20.4.2000, VV Bl. 84, Schriftsatz vom 8.5.2000, VG Bl. 21), weshalb die Antragsgegnerin ihrerseits die Leistungsgewährung für die Antragstellerinnen ablehnte. Unter diesen Umständen hatten die Antragstellerinnen und der Ehemann der Antragstellerin zu 1) keine Chance, sich so zu verhalten, dass sie einerseits – wie von Art. 6 GG besonders geschützt – zusammenleben und andererseits die von ihnen be- nötigte Sozialhilfe erhalten konnten. Es kann ihnen daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich für einen Wohnsitz in Leipzig entschieden haben, wo sich der Ehemann der Antrag- stellerin zu 1), der über eine Arbeitserlaubnis verfügt und der angesichts dessen, dass die An- tragstellerin zu 1) offenbar die am geborene Antragstellerin zu 2) betreut, den Unterhalt der Familie bestreiten soll, bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz ausgerechnet hat. Der Familie ist es alles in allem auch sozialhilferechtlich nicht zuzumuten, ihren gemeinsamen Wohnsitz in nunmehr wieder aufzugeben und sich nach Sachsen-Anhalt neu zu orientieren. Was die Dauer des Leistungszeitraums angeht, so kann im Wege der einstweiligen Anordnung in der Regel nur eine Verpflichtung für die Zeit ab Zustellung der stattgebenden Entscheidung ausgesprochen werden, weil es für die Vergangenheit grundsätzlich an einem Anordnungs- grund fehlt, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, Beschl.v. 1.7.1998, NVwZ-RR 1999, 385). Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich des Leistungsendes kann nach § 123 VwGO eine Verpflichtung auch für den Zeitraum nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgen, obwohl nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urt.v. 30.4.1992, DVBl. 1992, 1482) in der Hauptsache eine Klage nur insoweit zulässig ist, als der Sozialhilfeträger den Hilfefall bereits geregelt hat, Sozialhilfe also grundsätzlich nur für die Zeit bis zur Erteilung des Wider- spruchsbescheides zulässigerweise eingeklagt werden kann. Denn der Bedarf der Antragstel- 5 lerinnen auch für die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist der Antragsgegnerin be- kannt und die Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, nach dem Ergehen weiterer ableh- nender Bescheide eine weitere Klage zu erheben (vgl. bereits SächsOVG, Beschl.v. 19.7.1995 - 2 S 141/95). Im Hinblick darauf, dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist, sondern nur der Überbrückung einer gegenwärtigen Notlage dienen soll (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 1998, Rdn. 1246), ist die einstweilige Anordnung auf die Dauer von sechs Monaten zu begrenzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Dr. Sattler Dahlke-Piel Meng