Beschluss
3 BS 72/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Beschwerde kann gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses auch dann zugelassen werden, wenn diese Zweifel die tatsächlichen Grundlagen bzw. die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung betreffen, wobei die vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsrecht entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten Überprüfbarkeit dieser Entscheidungsgrundlagen keine entsprechende Anwendung finden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde kann gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses auch dann zugelassen werden, wenn diese Zweifel die tatsächlichen Grundlagen bzw. die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung betreffen, wobei die vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsrecht entwickelten Grundsätze zur eingeschränkten Überprüfbarkeit dieser Entscheidungsgrundlagen keine entsprechende Anwendung finden.