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Urteil

2 B 329/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die zur Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber dem Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk führende monatliche Beitragspflicht im Rahmen einer privaten Lebensversicherung in Höhe von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages bezieht sich auf den Tarifbeitrag und nicht auf den sich aus einer Verrechnung mit laufenden Überschüssen ergebenden Inkassobeitrag.
Entscheidungsgründe
Die zur Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber dem Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk führende monatliche Beitragspflicht im Rahmen einer privaten Lebensversicherung in Höhe von fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages bezieht sich auf den Tarifbeitrag und nicht auf den sich aus einer Verrechnung mit laufenden Überschüssen ergebenden Inkassobeitrag. 1 Az.: 2 B 329/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Bärensteiner Straße 16 - 18, 01277 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: wegen Befreiung von der Beitragspflicht Rechtsanwälte Rechtsanwälte 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Ober- verwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Schaffarzik aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2000 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Janu- ar 1998 - 6 K 442/96 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Befreiung von der Beitragspflicht im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei dem Beklagten. Mit Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG -) vom 16.6.1994 (SächsGVBl. S. 1107), das am 5.7.1994 in Kraft trat, wurde der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts errich- tet. In der Satzung des Beklagten - SächsRAVS - vom 16.6.1995 (SächsABl. S. 801), zuletzt geändert am 8.3.1996 (SächsABl./AAz. 2000, S. A 9), die am 7.7.1995 in Kraft trat, heißt es auszugsweise: „§ 12 Ermäßigung der Beiträge (1) Wer nach § 5 Abs. 1 Mitglied des Versorgungswerkes am 5. Juli 1994 geworden ist, kann ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages um je ein Zehntel bis zu fünf Zehnteln beantragen. Eine weitergehende Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages oder eine Befreiung von der Beitragspflicht kann beantragen, wer vor dem 5. Juli 1994 für sein Alter, seine Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitig Vorsorge getroffen hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn 3 1. vor dem 5. Juli 1994 eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todes- fall mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr des Mitgliedes unter Einschluss der Berufsunfähigkeit und mit einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von mindestens fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrages abgeschlossen wurde und diese frei von Rechten Dritter unterhalten wird; 2. ... (2) ...“ Der am 8.1.1963 geborene Kläger war seit dem 30.10.1992 als Rechtsanwalt in Sachsen zuge- lassen. Er schloss zum 1.12.1992 mit dem Lebensversicherungsverein eine Le- bens- und Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.12.2023 ab. Der mo- natliche Beitrag betrug 254,87 DM. Zum 1.9.1993 schloss er mit demselben Versicherer eine weitere Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.9.2023 und einem monatlichen Bei- trag von 332,25 DM ab. In den Versicherungsscheinen ist jeweils vermerkt, dass der Grund- überschussanteil aus den Lebensversicherungen und die laufenden Überschussanteile aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem tariflichen Beitrag verrechnet werden. Die Vertreter- versammlung des Beklagten setzte den Regelpflichtbeitrag für das Jahr 1994 allgemein auf 1.132,80 DM und für das Jahr 1995 auf 1.190,40 DM fest. Am 15.12.1994 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Befreiung von der Beitrags- pflicht. Der Beklagte ermäßigte mit Bescheid vom 17.7.1995 den monatlichen Beitrag des Klägers auf fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrages gemäß Bescheid vom 14.7.1995 und lehnte den weitergehenden Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht ab. Zur Begründung führte er aus, aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen gingen die tatsächlich gezahlten Mo- natsbeiträge nicht hervor. Mit Bescheid vom 14.7.1995 hatte der Beklagte den monatlichen Beitrag ab 1.2.1995 auf 595,20 DM - fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrags - festgesetzt. Der Kläger legte am 24.7.1995 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, bei der nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS zu treffenden Feststellung, ob die monatliche Beitragspflicht im Rahmen der privaten Versicherung fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrags erreiche, sei nicht auf den Inkassobeitrag, sondern auf den Tarifbeitrag abzustellen, weil dieser die Grundlage für die Berechnung der Versicherungssumme bilde. Der Tarifbeitrag liege mit 587,12 DM über fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrags für das Jahr 1994 (566,40 DM). Der Lebensversi- cherungsverein teilte mit Schreiben vom 13.9.1995 mit, dass der Kläger für die erste von ihm abgeschlossene Versicherung vom 1.7. bis 30.11.1994 Inkassobeiträge in einer Gesamt- 4 höhe von 1.109,20 DM und für die zweite Versicherung vom 1.7. bis 31.8.1994 Inkassobei- träge in einer Gesamthöhe von 559,50 DM gezahlt habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.2.1996 zurück, der dem Kläger am 2.3.1996 zugestellt wurde. Zur Begründung führte er aus, mit der monatlichen Beitragspflicht in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS sei der nach Anrechnung der Überschussanteile verbleibende tatsächlich zu zahlende Beitrag gemeint. Dieser sei für den Umfang der Versorgung maßgebend. Da der Beitrag bei Anrechnung von Überschussanteilen sinke, sei auch die Versorgung gemindert. Der tatsächliche Beitrag bleibe mit 501,59 DM hinter fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrags zurück. In seiner am 28.3.1996 erhobenen Klage trug der Kläger vor, die Überschussanteile seien je nach der Ertragskraft des Versicherungsunternehmens Schwankungen unterworfen. Würde man auf den Inkassobeitrag abstellen, sei die Befreiung von der Beitragspflicht bei dem Be- klagten damit von der variablen Ertragskraft des Versicherers statt vom Ausmaß der Vorsorge abhängig. Letzteres ergebe sich allein aus dem Tarifbeitrag. Der Beklagte erwiderte, auf den Tarifbeitrag als fiktiven Beitrag könne es nicht ankommen. Wer aus welchen Gründen auch immer tatsächlich einen geringeren Beitrag zahle, müsse auch mit einer geringeren Versorgung rechnen. Aus nicht gezahlten Prämien könnten keine Leis- tungen kalkuliert werden. Mit Urteil vom 26.1.1998 gab das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung statt, indem § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS auf die monatliche Beitragspflicht abstelle, ver- wende er einen schuldrechtlichen Begriff. Maßgebend sei damit die Höhe der Verpflichtung, nicht aber die Art ihrer Erfüllung. Die Beitragspflicht könne außer durch Zahlung in voller Höhe auch teilweise durch Verrechnung erfüllt werden. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn die Überschussanteile mit zur Versorgung gehörten, weil letztere dann durch laufende Verrechnung der Überschussanteile gegen den Tarifbeitrag geringer ausfalle. Rechtlich garan- tiert sei jedoch lediglich die Versicherungsleistung als solche, so dass nur durch diese die Ver- sorgung erfolge. Das Urteil wurde dem Beklagten am 3.3.1998 zugestellt. 5 Auf den Antrag des Beklagten vom 2.4.1998 hat der Senat mit Beschluss vom 30.5.2000 - 2 B 218/98 - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Der Beklagte trägt vor, die schuldrechtliche Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, weil die Beiträge hoheitlich festgesetzt und eingezogen würden. Bei der Fest- stellung der monatlichen Prämienhöhe seien die verrechneten Überschussanteile abzuziehen, weil der Versicherungsnehmer diese bei Ablauf der Versicherung nicht nochmals bekomme. Ob der Versicherungsnehmer trotz Zahlung eines um die Überschussanteile geminderten ef- fektiven Beitrags noch ausreichend versichert sei, brauche der Beklagte nicht zu berücksichti- gen. Es sei nicht seine Aufgabe, „Rating-Listen“ anzulegen, in denen Unterschiede der Quali- tät der Altersvorsorge je nach dem Versicherungsunternehmen verzeichnet seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26.1.1998 - 6 K 442/96 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.8.2000 durch Einholung eines Sachverständigengutach- tens Beweis über die Frage erhoben, ob und gegebenenfalls in welchem Maße dadurch, dass bei einer Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung der Versicherer einen Teil der Über- schussanteile gegen den monatlichen Tarifbeitrag laufend zur Verrechnung stellt, anstatt ihn erst bei Fälligkeit der Versicherungsleistung oder auf andere Weise dem Versicherungsneh- mer gutzubringen, die Qualität der durch die Versicherung erzielten Versorgung - hinsichtlich des Umfangs der Versicherungsleistung bzw. der Überschussbeteiligung - beeinträchtigt wird oder sonst negative Auswirkungen entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge, die Akte des Verwal- tungsgerichts und die Verfahrensakten im Berufungs- und Zulassungsverfahren verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Beitrags- pflicht zu. Der Anspruch findet seine Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS. Hiernach kann eine Befreiung von der Beitragspflicht regelmäßig verlangen, wer vor dem 5.7.1994 - dem Tag des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes - eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mindestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr unter Einschluss der Berufsunfähigkeit und mit einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von mindestens fünf Zehnteln des Regelpflichtbeitrags abgeschlossen hat, die frei von Rechten Dritter unterhalten wird. Die vor dem Stichtag des 5.7.1994 abgeschlossenen beiden Lebensversicherungen sowie die Berufsunfähigkeitsversi- cherung des Klägers erfüllen diesen Tatbestand. Insbesondere geht die mit ihnen verbundene monatliche Beitragspflicht über fünf Zehntel des Regelpflichtbeitrags hinaus. Die Vertreter- versammlung des Beklagten setzte für das maßgebende Jahr 1994 den Regelpflichtbeitrag auf 1.132,80 DM fest. Fünf Zehntel davon entsprechen 566,40 DM. Die vom Kläger für seine Versicherungen aufzubringenden monatlichen Beiträge betrugen insgesamt 587,12 DM. Dass er infolge der Verrechnung mit laufenden Überschussanteilen an seinen Versicherer monatlich per saldo nur 501,59 DM zu zahlen hatte, ist unerheblich, weil auf die nicht um die Über- schussanteile verminderten Tarifbeiträge abzustellen ist. Indem § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS die Befreiung von der Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten an die Höhe der mit der privaten Versicherung verbundenen monatlichen „Bei-tragspflicht“ vor dem 5.7.1994 knüpft, stellt er zunächst klar, dass die Höhe tatsächlich gezahlter Geldbeträge in diesem Zeitraum nicht von Belang ist. Denn zufällige Gegebenheiten des Einzelfalles wie etwa nicht rechtzeitige Beitragszahlungen sollen erkennbar für die Ent- scheidung des Beklagten über die - dauerhafte - Beitragsbefreiung keine Rolle spielen. Maß- gebend ist vielmehr - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Beitragszahlung bestehende schuldrechtliche Beziehung. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, die Beiträge würden hoheitlich festgesetzt und eingezogen, geht offensichtlich fehl, weil mit der monatlichen Bei- 7 tragspflicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS diejenige gegenüber dem pri- vaten Versicherungsunternehmen, nicht aber eine solche gegenüber dem Beklagten gemeint ist. Auch gilt nicht deshalb etwas Anderes, weil nach der Satzungsbestimmung die Versiche- rung frei von Rechten Dritter „unterhalten“ werden muss. Diesem Begriff kommt für die hier zu klärende Frage keine eigenständige Bedeutung zu. Er steht ausschließlich im Zusammen- hang mit dem Erfordernis der Lastenfreiheit und verlangt insoweit schlicht, dass dieser Tatbe- stand im Entscheidungszeitpunkt gegeben ist. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS lässt allerdings offen, ob die Beitragspflicht auf den Tarifbeitrag oder den sich aus der Verrechnung mit den laufenden Überschussanteilen ergebenden Inkassobeitrag ausge- richtet ist. Dass insoweit der Tarifbeitrag entscheidend ist, folgt aus einer systematischen und am Normzweck ausgerichteten Auslegung. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS enthält ein den übergreifenden Befreiungstatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVS konkretisierendes Regelbeispiel (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 25.8.2000 - 2 B 381/00 -). Nach dieser als Generalklausel gefassten Vorschrift kann eine Be- freiung von der Beitragspflicht verlangen, wer vor dem 5.7.1994 für sein Alter, seine Berufs- unfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitig Vorsorge getroffen hat. Diese Vorsorge muss, wie § 9 Abs. 3 SächsRAVG fordert, ausreichend sein. Dadurch, dass der Satzunggeber sich in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS der Regelbeispielmethode bedient hat, macht er deutlich, dass nach seiner Einschätzung die dort angegebene Höhe der monatlichen Beitrags- pflicht den Schluss auf eine ausreichende Vorsorge zulässt. Deshalb bezieht sich der Begriff der monatlichen Beitragspflicht auf denjenigen Beitrag, auf den es bei der Feststellung einer ausreichenden Vorsorge ankommt. Die vom Versicherungsnehmer getroffene Vorsorge verwirklicht sich durch die nach dem Ende der Laufzeit der Versicherung vom Versicherer - regelmäßig in Form der Versiche- rungssumme - erbrachte Versicherungsleistung. Diese korrespondiert jedoch allein mit den Tarifbeiträgen, die der Versicherer je nach dem Umfang der Versicherungsleistung festlegt. Zwischen den nach der Verrechnung mit laufenden Überschüssen verbleibenden niedrigeren Inkassobeiträgen und der Versicherungsleistung besteht demgegenüber keinerlei sachlicher Zusammenhang. Das gilt um so mehr, als sich die Überschussbeteiligung von Jahr zu Jahr ändern und im Ausnahmefall - mit der Folge der Übereinstimmung von Tarif- und Inkassobei- trag - sogar ganz entfallen kann, so dass auch die Inkassobeiträge entsprechenden Schwan- 8 kungen ausgesetzt sind. Solche Unwägbarkeiten können sich auf die Versicherungsleistung aber nicht auswirken. Denn diese bleibt aufgrund ihrer Verknüpfung mit den Tarifbeiträgen unverändert und wird durch deren teilweise Verrechnung mit laufenden Überschüssen nicht berührt. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt also nicht etwa die Beschränkung der konkreten Zahlungspflicht auf den geringeren Inkassobeitrag zu einer Reduzierung der Versi- cherungsleistung. Vielmehr wird gerade umgekehrt von der vertraglich fest vereinbarten Ver- sicherungsleistung ausgehend der Tarifbeitrag kalkuliert. Der Senat folgt insoweit den schlüs- sigen und ohne Weiteres überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Professor , Inhaber des Lehrstuhls für Versicherungsmathematik an der . Danach ist bei der Feststellung der monatlichen Beitragspflicht allein der Tarifbeitrag maß- gebend. Den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht entgegenhalten, eine ausreichende Versorgung setze neben der Versicherungsleistung auch die Zuteilung von Überschüssen an den Versiche- rungsnehmer nach Ablauf der Versicherung voraus, so dass ihre vorgezogene laufende Ver- rechnung mit den zu zahlenden Beiträgen die Qualität der Versorgung mindere. Wie der Sach- verständige erläutert hat, kommt der Überschussbeteiligung im Gegensatz zur eigentlichen Versicherungsleistung grundsätzlich kein Versorgungscharakter zu. Die Überschüsse entste- hen dadurch, dass der Versicherer die Beiträge vorsichtig kalkuliert. Da sie je nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen variieren, lässt sich eine bestimmte Höhe der Überschüsse nicht garantieren; eine bestimmte Höhe ist deswegen auch nicht vertraglich geschuldet (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.1.1994, Buchholz 452.00 § 14 VAG Nr. 3). Überschüsse stellen mithin eine eigenständige, von der Versicherungsleistung unabhängige Größe dar. Die Art ihrer Zu- teilung unterliegt freier vertraglicher Gestaltung. Soweit es um die laufenden Überschüsse geht, die von dem erst bei Beendigung des Vertrags fällig werdenden Schlussüberschuss zu unterscheiden sind, kann beispielsweise eine Barauszahlung, eine Verrechnung mit den Bei- trägen, eine Erhöhung der garantierten Versicherungsleistung oder eine Verkürzung der Ver- tragsdauer vereinbart werden (vgl. auch Weigel in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl. 1997, § 38 RdNr. 9). Nur wenn sich die Vertragsparteien für eine Erhöhung der Versi- cherungsleistung durch „Umwidmung“ der Überschussanteile zu weiteren Beiträgen entschei- den, führt dies zu einer Verbesserung der Versorgung. Eine automatische Versorgungsfunkti- on erfüllen Überschussanteile damit indes nicht, da ein solches Vorgehen nach dem Gesagten nicht zwingend ist. Auch fordert § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 SächsRAVS nicht eine solche 9 vertragliche Gestaltung als Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung. Insbesondere lässt sich der Formulierung, die Versicherung müsse mindestens auf das 60. Lebensjahr abgeschlossen worden sein, nicht entnehmen, dass die Überschüsse dem Versicherungsnehmer erst bei Be- endigung des Vertrags gutgebracht werden dürften. Da davon auszugehen ist, dass dem Sat- zunggeber die verschiedenen Möglichkeiten der Zuteilung von Überschüssen bekannt waren, hätte er einen Ausschluss der anderen Varianten bei der Anerkennung von Lebensversiche- rungsverträgen als Form anderweitiger Vorsorge klar regeln müssen. Das Erfordernis des Ver- tragsabschlusses mindestens auf das 60. Lebensjahr bezieht sich also nur auf die eigentliche Versicherungsleistung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Dr.-Peter-Jordan-Straße 19, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Be- schwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten 10 lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez.: Reich Kober Schaffarzik Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.200,- DM festgesetzt. Gründe Die Entscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat legt insoweit den Jahresbetrag der Beiträge zugrunde, die der Beklagte für den Zeitraum vom 1.2.1995 bis 31.1.1996 festgesetzt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Reich Kober Schaffarzik