Beschluss
1 B 637/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf geschützte Baufreiheit ist verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet.
Entscheidungsgründe
Die in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf geschützte Baufreiheit ist verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet.