Beschluss
3 B 713/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt auch im Beschwerdezulassungsverfahren gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse. Kosten dieses Beschwerdezulassungsverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt auch im Beschwerdezulassungsverfahren gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse. Kosten dieses Beschwerdezulassungsverfahrens werden nicht erstattet. 1 Az.: 3 B 713/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Melderecht hier: Antrag auf Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis am 5. April 2001 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. August 2000 - 1 K 309/98 - wird verworfen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen den im Prozesskostenhilfever- fahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. August 2000 - 1 K 309/98 - wird verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. August 2000 - 1 K 309/98 - betreffend die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 8.000,00 DM fest- gesetzt. Gründe Die - sachdienlich dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers entsprechend ausgelegten - Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3.8.2000 und auf Zulassung der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwal- tungsgerichts vom 3.8.2000 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli- che Verfahren sind unzulässig (1). Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsge- richts Dresden vom 3.8.2000 betreffend die Festsetzung des Streitwertes ist zulässig, jedoch unbegründet (2). (1) Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil und auf Zulassung der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe sind unzulässig, da diese Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt worden sind. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, 3 soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der in dieser Vorschrift geregelte Vertretungszwang für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nicht nur für Anträge auf Zulassung der Berufung, sondern erstreckt sich auch auf Anträge auf Zulassung der Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dies ergibt sich daraus, dass, wie ausdrücklich in § 146 Abs. 4 VwGO erwähnt, auch die Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren der Prozesskostenhilfe der Zulassung bedarf. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht jedoch Vertretungszwang in allen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, in denen die Beschwerde der Zulassung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30.3.1999 - 1 S 185/99 -, NVwZ 1999, 784; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.1998, NVwZ-RR 1999, 149). Da der Kläger die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil und der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts selber gestellt und damit den gesetzlichen Anforderungen an den Vertretungszwang nicht Genüge getan hat, sind diese Rechtsmittel bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wäre im Übrigen auch dann als unzulässig zu ver- werfen, wenn aufgrund der Verweisungsnorm des § 166 VwGO die Regelung des § 569 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO entsprechende Anwendung finden würde und damit ein Vertretungs- zwang für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss im Prozessko- stenhilfeverfahren nicht bestünde (vgl. VGH Bad.-Württ. aaO). Die Antragsbegründung enthält nämlich nicht die gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe. Sie wird selbst den herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht gerecht, die bereits dann erfüllt sind, wenn das Vorbringen in groben Zügen erkennen lässt, weshalb die angefochtene Entscheidung für falsch gehalten wird (vgl. VGH Bad.-Württ. aaO). Der Antragsbegründung ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger die angefochtene Entscheidung für falsch hält, ohne dass erkennbar ist, auf welchen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt er sich hierbei bezieht. (2) Die Beschwerde gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestset- zung ist zwar zulässig. Insbesondere konnte der Kläger dieses Rechtsmittel auch selber einle- gen, da die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zulassungsfrei ist und deshalb gemäß 4 § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ein Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht besteht. Sie ist jedoch nicht begründet, da das Verwaltungsgericht bei der Bemessung des Streitwertes für die vom Kläger begehrte Wohnsitzfeststellung zu Recht den Auffangwert ge- mäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde gelegt hat. Die Kostenentscheidung bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Beru- fung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der Entscheidungen über die anderen Rechtsmittel ist von einer Kostenent- scheidung abzusehen, da eine Kostenausgleichspflicht unter den Beteiligten hier nicht besteht. Für das Beschwerdezulassungsverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt sich dies aus der gemäß § 166 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 127 Abs. 4 ZPO. Da- nach werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erstattet. An der Entbehrlichkeit der Kostenentscheidung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass für das vom Kläger in Gang gesetzte Zulassungsverfahren gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gerichtskosten anfallen (a.A. SächsOVG aaO). Für eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass der Ausschluss der Kostenausgleichspflicht nur für außergerichtliche Kosten gilt, ist kein Raum. Gegen ein solche Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Im Übrigen hätte eine derart eingeschränkte Anwendbarkeit von § 127 Abs. 4 ZPO auch keine praktisch relevante Bedeutung. Unberührt von der Frage, ob nun im Fall der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Gebührentatbestand der Nr. 2500 der Anlage I zu § 11 GKG (eine volle Gebühr) oder aber der der Nr. 2502 (50,00 DM) Anwendung findet, können Gerichtsgebühren in jedem Fall nur bei einer Ablehnung des Antrags anfallen. Da sich jedoch die Kostenschuldnerschaft des Rechtsmittelführers bereits aus § 49 Satz 1 GKG ergibt, wonach derjenige Schuldner der Kosten ist, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, wäre eine Kostenentscheidung ohnehin überflüssig. Eine Kostenausgleichspflicht unter den Beteiligten im Streitwertbeschwerdeverfahren besteht gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 GKG nicht. 5 Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 3 und Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Ullrich Künzler Jenkis