Beschluss
3 B 693/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein orginärer Leistungsanspruch kann durch Art. 3 Abs. 1 GG, der ein derivatives Teilhaberecht vermitteln kann und in dieser Funktion auf eine vergleichende Betrachtung verschiedener von einem bestimmten Sachverhalt umfasster Tatbestände abhebt, nicht begründet werden.
Entscheidungsgründe
Ein orginärer Leistungsanspruch kann durch Art. 3 Abs. 1 GG, der ein derivatives Teilhaberecht vermitteln kann und in dieser Funktion auf eine vergleichende Betrachtung verschiedener von einem bestimmten Sachverhalt umfasster Tatbestände abhebt, nicht begründet werden.