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Beschluss

4 BS 315/03

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Ermessensbetätigung der Vollstreckungsbehörde bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes gemäß § 22 Abs. 1 SächsVwVG, wenn der Pflichtige eine Unterlassungspflicht nicht beachtet.
Entscheidungsgründe
Zur Ermessensbetätigung der Vollstreckungsbehörde bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes gemäß § 22 Abs. 1 SächsVwVG, wenn der Pflichtige eine Unterlassungspflicht nicht beachtet.