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Beschluss

5 E 27/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird durch eine Klagerücknahme nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger zuvor das Gericht nochmals nachdrücklich um eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bittet
Entscheidungsgründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird durch eine Klagerücknahme nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger zuvor das Gericht nochmals nachdrücklich um eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bittet