Beschluss
4 BS 253/04
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für Eilverträge abgelehnter Asylbewerber auf Unterlassung von Abschiebungen, die von der Zentralen Ausländerbehörde bereits angekündigt oder für deren Durchführung von dieser erkennbare Vorbereitungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Regierungspräsidium Chemnitz - Zentrale Ausländerbehörde - passiv legitimiert. Demgegenüber sind Eilanträge auf Erteilung einer (vorläufigen) Duldung gegen die Gebietskörperschaft, der die örtlich jeweils zuständige untere Ausländerbehörde zugehört, zu richten (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 20.2.2004 - 3 BS 95/04). 2. Die Zentrale Ausländerbehörde hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen inzident das Vorliegen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Duldungsantrag zu prüfen. Liegt ein solcher Anspruch nach ihrer Auffassung vor, ist sie zu einer Unterlassung der Abschiebung auch dann verpflichtet, wenn die für die Erteilung der Duldung zuständige untere Ausländerbehörde den entsprechenden Antrag abgelehnt oder noch nicht über diesen entschieden hat oder ein solcher Antrag noch nicht gestellt wurde. Eine Bindungswirkung besteht nur im Falle der Erteilung einer Duldung.
Entscheidungsgründe
1. Für Eilverträge abgelehnter Asylbewerber auf Unterlassung von Abschiebungen, die von der Zentralen Ausländerbehörde bereits angekündigt oder für deren Durchführung von dieser erkennbare Vorbereitungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Regierungspräsidium Chemnitz - Zentrale Ausländerbehörde - passiv legitimiert. Demgegenüber sind Eilanträge auf Erteilung einer (vorläufigen) Duldung gegen die Gebietskörperschaft, der die örtlich jeweils zuständige untere Ausländerbehörde zugehört, zu richten (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; Beschl. v. 20.2.2004 - 3 BS 95/04). 2. Die Zentrale Ausländerbehörde hat im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen inzident das Vorliegen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Duldungsantrag zu prüfen. Liegt ein solcher Anspruch nach ihrer Auffassung vor, ist sie zu einer Unterlassung der Abschiebung auch dann verpflichtet, wenn die für die Erteilung der Duldung zuständige untere Ausländerbehörde den entsprechenden Antrag abgelehnt oder noch nicht über diesen entschieden hat oder ein solcher Antrag noch nicht gestellt wurde. Eine Bindungswirkung besteht nur im Falle der Erteilung einer Duldung.