OffeneUrteileSuche
Urteil

4 B 148/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsschließenden des Einigungsvertrages, durch die in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr. geregelte gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen eine Zusammenführung in der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, entspricht es, dass ein inhaltlich gleichwertiger Abschluss auch durch den im wiedervereinigten Deutschland gebräuchlichen akademischen Grad als gleichwertig dokumentiert wird.
Entscheidungsgründe
Der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsschließenden des Einigungsvertrages, durch die in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr. geregelte gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen eine Zusammenführung in der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, entspricht es, dass ein inhaltlich gleichwertiger Abschluss auch durch den im wiedervereinigten Deutschland gebräuchlichen akademischen Grad als gleichwertig dokumentiert wird.