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Beschluss

3 BS 174/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Inzidentkontrolle von dienstlichen Beurteilungen im Konkurrentenstreitverfahren hat sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler zu beschränken (std. Rspr.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung ist, soweit es um die Einhaltung des dem Dienstherrn bei der zugrunde liegenden Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungsspielraums geht, der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Damit ist eine weitere Beschränkung der Überprüfung auf dem Dienstherrn im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bekannte Einwendungen gegen die Beurteilung nicht vereinbar. 2. Der Dienstherr kann Mängel des Auswahlverfahrens grundsätzlich noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beheben. Ausreichend ist, dass der Dienstherr in Hilfserwägungen ausdrücklich von dem in einer Hauptbegründung rechtsirrig verneinten Fehler abstrahiert und eine davon unabhängige, die Ablehnung der Bewerbung selbstständig tragende Begründung gibt.
Entscheidungsgründe
1. Die Inzidentkontrolle von dienstlichen Beurteilungen im Konkurrentenstreitverfahren hat sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler zu beschränken (std. Rspr.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung ist, soweit es um die Einhaltung des dem Dienstherrn bei der zugrunde liegenden Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungsspielraums geht, der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Damit ist eine weitere Beschränkung der Überprüfung auf dem Dienstherrn im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bekannte Einwendungen gegen die Beurteilung nicht vereinbar. 2. Der Dienstherr kann Mängel des Auswahlverfahrens grundsätzlich noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beheben. Ausreichend ist, dass der Dienstherr in Hilfserwägungen ausdrücklich von dem in einer Hauptbegründung rechtsirrig verneinten Fehler abstrahiert und eine davon unabhängige, die Ablehnung der Bewerbung selbstständig tragende Begründung gibt.