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Urteil

1 B 431/03

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Ermächtigung in § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, für Teile eines Kerngebiets festzusetzen, dass nur Wohnnutzung zulässig ist, schließt die Befugnis, im Bebauungsplan Ausnahmen hiervon zuzulassen, ein. 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO (allgemeine Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen) müssen die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebietes wahren. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht betriebsgebundene Wohnnutzung im gesamten, im Wesentlichen sechsgeschossig zu bebauenden Kerngebiet in allen Geschossen außer den Erdgeschossen allgemein zugelassen und zugleich kerngebietstypische Nutzung ausgeschlossen wird.
Entscheidungsgründe
1. Die Ermächtigung in § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, für Teile eines Kerngebiets festzusetzen, dass nur Wohnnutzung zulässig ist, schließt die Befugnis, im Bebauungsplan Ausnahmen hiervon zuzulassen, ein. 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO (allgemeine Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen) müssen die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebietes wahren. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht betriebsgebundene Wohnnutzung im gesamten, im Wesentlichen sechsgeschossig zu bebauenden Kerngebiet in allen Geschossen außer den Erdgeschossen allgemein zugelassen und zugleich kerngebietstypische Nutzung ausgeschlossen wird.