Beschluss
4 B 710/04
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn ein Arzt über mehrere Jahre hinweg Patienten unter Ausnutzung des ihm im Arzt-Patienten-Verhältnis entgegengebrachten Vertrauens betrogen hat.
Entscheidungsgründe
Ein Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn ein Arzt über mehrere Jahre hinweg Patienten unter Ausnutzung des ihm im Arzt-Patienten-Verhältnis entgegengebrachten Vertrauens betrogen hat.