Beschluss
3 B 549/04
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es ist ausreichend, die im Personalausweis nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SächsPersPassG zu leistende Unterschrift nur mit einem Teil des Doppelnamens zu erbringen, wenn der Ausweisbewerber im täglichen Leben ebenfalls nur mit diesem Teil des Doppelnamens unterschreibt.
Entscheidungsgründe
Es ist ausreichend, die im Personalausweis nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SächsPersPassG zu leistende Unterschrift nur mit einem Teil des Doppelnamens zu erbringen, wenn der Ausweisbewerber im täglichen Leben ebenfalls nur mit diesem Teil des Doppelnamens unterschreibt.