Beschluss
1 BS 251/05
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Tatsächliche Baugrenzen oder Baulinien vermitteln keinen Nachbarschutz im Rahmen des Rücksichtsnahmegebots. 2. Infolge der Reduzierung der regelmäßigen Abstandsflächen auf 0,4 H in § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO n.F. ist wegen der auf seiner Grundlage zu beurteilenden Vorhaben die Annahme einer regelmäßig nicht feststellbaren "erdrückenden" Wirkung eines Vorhabens bei Einhaltung der Abstandsflächen zu überdenken.
Entscheidungsgründe
1. Tatsächliche Baugrenzen oder Baulinien vermitteln keinen Nachbarschutz im Rahmen des Rücksichtsnahmegebots. 2. Infolge der Reduzierung der regelmäßigen Abstandsflächen auf 0,4 H in § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO n.F. ist wegen der auf seiner Grundlage zu beurteilenden Vorhaben die Annahme einer regelmäßig nicht feststellbaren "erdrückenden" Wirkung eines Vorhabens bei Einhaltung der Abstandsflächen zu überdenken.