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Beschluss

3 BS 322/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs. 1 EGGVG, für die der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben ist. 2. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 EGGVG, so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
1. Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs. 1 EGGVG, für die der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben ist. 2. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 EGGVG, so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.