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Urteil

2 B 292/06

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Sind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe vorgeschrieben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. 2. Die in Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 21.4.1998 enthaltene Berechnungsmethode für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, da sie nicht allein aus deren arithmetischen Mittel der Einzelnoten besteht.
Entscheidungsgründe
1. Sind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe vorgeschrieben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein. 2. Die in Nr. 5 SächsBeurtVO-VwV-SMI v. 21.4.1998 enthaltene Berechnungsmethode für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, da sie nicht allein aus deren arithmetischen Mittel der Einzelnoten besteht.