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Urteil

5 B 798/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein erst im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein wichtiger Grund im Sinne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellen. 2. Eine Zurückstufung in einer Fachrichtung wirkt sich nicht auf die Zahl der Fachsemester aus. Die vor der Zurückstufung absolvierten Fachsemester zählen bei der Berechnung für die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG mit. 3. Eine "Rückstufung" durch Exmatrikulation und Neuimmatrikulation im ersten Fachsemester stellt einen Studiumabbruch dar. Für diesen müssen ausbildungsförderrechtlich die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen.
Entscheidungsgründe
1. Ein erst im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein wichtiger Grund im Sinne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellen. 2. Eine Zurückstufung in einer Fachrichtung wirkt sich nicht auf die Zahl der Fachsemester aus. Die vor der Zurückstufung absolvierten Fachsemester zählen bei der Berechnung für die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG mit. 3. Eine "Rückstufung" durch Exmatrikulation und Neuimmatrikulation im ersten Fachsemester stellt einen Studiumabbruch dar. Für diesen müssen ausbildungsförderrechtlich die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen.