Beschluss
5 BS 255/06
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nur nach Maßgabe des jeweiligen Prozessrechts. 2. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Beweiserhebungen bleiben ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 3. Unterschiedliche Sachverhaltsbewertungen des Gerichts gegenüber einem Beteiligten stellen keinen Gehörsverstoß dar. 4. Außerhalb der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragene Beschwerdegründe finden keine Berücksichtigung.
Entscheidungsgründe
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nur nach Maßgabe des jeweiligen Prozessrechts. 2. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Beweiserhebungen bleiben ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 3. Unterschiedliche Sachverhaltsbewertungen des Gerichts gegenüber einem Beteiligten stellen keinen Gehörsverstoß dar. 4. Außerhalb der Beschwerdefrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragene Beschwerdegründe finden keine Berücksichtigung.