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Beschluss

4 BS 29/07

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 4 BS 29/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Universität Leipzig - Justitiariat - vertreten durch den Rektor Ritterstraße 26, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Studium der Humanmedizin; Zulassung zur Prüfung Physiologie; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt am 26. April 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschuss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Januar 2007 - 4 K 1054/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen einen Beschluss des Verwal- tungsgerichts, mit dem sie im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, der Antragstellerin zu einer Prüfung zum Erwerb des Leistungsnachweises im Praktikum und Seminar im Fach Physiologie für den Studiengang Humanmedizin vorläufig zuzulassen. 1. Nachdem die Antragstellerin im Jahre 2006 im Rahmen des Vorklinikums die zweite Wie- derholungsklausur im Fach Physiologie, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wurde, nicht bestanden hatte, teilte ihr die Antragsgegnerin mit, dass eine weitere Wiederholungs- möglichkeit nicht bestehe. Die Antragstellerin legte am 9.8.2006 Widerspruch gegen die Bewertung aller drei Klausuren im Fach Physiologie ein und suchte in diesem Zusammen- hang bei dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.8.2006 um vorläufigen Rechtschutz nach. Hierauf hat das Verwaltungsgericht die angesprochene einstweilige Anordnung erlassen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Für die begehrte Anordnung bestehe ein Anordnungsan- spruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar sehe die Studienordnung keinen weiteren Versuch für die Antragstellerin vor; dies sei jedoch unschädlich, weil das Prüfungs- verfahren der Antragstellerin nicht rechtmäßig sei. § 4 Abs. 3 und 4 der Ordnung der Antrags- gegnerin zum Erwerb der Leistungsnachweise für den Studiengang Medizin vom 22.6.2004 (i.F. LeistNaO) verstießen gegen § 24 Abs. 2 Nr. 6 SächsHG. Des Weiteren genügten die Regelungen zum Antwort-Wahl-Verfahren nicht den sich aus Art. 12 GG ergebenden Anfor- derungen. Die im Hinblick darauf erforderlichen Regelungen zur Erstellung der Prüfungsfra- gen und der Antwortalternativen sowie zur Elimination fehlerhafter Prüfungsfragen fehlten. Die Frage, ob die in § 5 Abs. 2 LeistNaO angesprochene abstrakte Bestehensgrenze von 50 % mit Art. 12 GG vereinbar sei, könne offen bleiben. Die Antragsgegnerin hat hiergegen vorge- bracht, dass ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 SächsHG nicht vorliege, weil diese Vorschrift nur den Mindestinhalt einer Prüfungs- nicht aber den einer Studienordnung regele. Im Übrigen sei die abstrakte Bestehensgrenze zur Erhaltung des Mindeststandards an Wissen der Studieren- den notwendig. 2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen - auf die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens beschränkt - ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die einstwei- lige Anordnung zu Unrecht erlassen haben könnte. Dabei kann der Senat offen lassen, ob sich der Antragsteller zu Recht gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines Anordnungsanspruchs wendet. Ein Anordnungsanspruch für die in Rede stehende einstweilige Anordnung liegt bereits deswegen vor, weil die - vom Verwaltungsgericht offen gelassene - Frage, ob die in § 5 Abs. 2 LeistNaO angesprochene abstrakte Bestehensgrenze von 50 % mit Art. 12 GG vereinbar sei, zu verneinen ist. Bei berufsbezogenen Prüfungen, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, ver- langt Art. 12 Abs. 1 GG, dass sich die Bestehensgrenze nicht allein aus einem Vomhundert- satz der geforderten Antworten ergeben darf (abstrakte Bestehensgrenze), sondern in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen muss. Es ist stets die Vorgabe eines Bezugspunktes erforderlich, der sich aus den erwarteten Leistungen ergibt und damit von der Schwierigkeit der jeweiligen Prüfung abhängt (SächsOVG, Beschl. v. 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, SächsVBl. 2003, 62). Diesen Erfordernissen dürfte § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 LeistNaO nicht entsprechen, da es sich bei den Erfolgskontrollen im Sinne dieser Vorschrift um berufsbezogene Prüfungen handeln dürfte (sh. 2.1) und die Vorschrift eine abstrakte Bestehensgrenze normiert (sh. 2.2). 2.1 Eine berufsbezogene Prüfung liegt vor, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Auf- nahme einer Berufstätigkeit oder doch für die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht oder doch erleichtert (SächsOVG, aaO). Dies ist bei Prüfungen im Sinne des § 5 Abs. 2 LeistNaO der Fall, da sie bei der Antragsgegnerin nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 LeistNaO nur zweimal wiederholt werden können. Dies dürfte gegebenenfalls dazu führen, dass der Betrof- fene Leistungsnachweise, die Voraussetzung für die Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 2 LeistNaO sind, bei der Antrags- gegnerin nicht erbringen kann (ähnlich bereits SächsOVG, Beschl. v. 26.8.2003 - 4 BS 244/03 -). 2.2. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt bei Multiple Choice Klausuren die Erfolgskontrolle als bestanden, wenn der Studierende mindestens 60% der gestellten Fragen zutreffend beantwor- tet hat oder wenn die Zahl der vom Studenten zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 10 % die durchschnittlichen Leistungen unterschreitet. Satz 3 der Vorschrift bestimmt, dass für das Bestehen der Prüfung zumindest 50 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet sein müssen, wenn diese Gleitklausel in Kraft tritt. Trotz der Gleitklausel im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 LeistNaO wird hiermit das Bestehen der Klausur letzten Endes wiederum von der Durchschnittsleistung - in unzulässiger Weise - entkoppelt: Beantwortet der Studierende nicht zumindest 50 % der gestellten Fragen, so ist die Prüfung ohne Rück- sicht darauf nicht bestanden, wie viel Prozent der Fragen im Durchschnitt auch immer zutref- fend beantwortet worden sind. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist diese abstrakte Bestehensgrenze im Hinblick auf Art. 12 GG auch nicht im Interesse der Gewähr- leistung eines Mindeststandards an Wissen gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwal- tungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). gez.: Künzler Heinlein Düvelshaupt