Beschluss
2 BS 208/07
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Gleichstellungsbeauftragten stehen nur die im Bundesgleichstellungsgesetz ausdrücklich normierten Rechtsbehelfe zu. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zählt hierzu nicht.
Entscheidungsgründe
Der Gleichstellungsbeauftragten stehen nur die im Bundesgleichstellungsgesetz ausdrücklich normierten Rechtsbehelfe zu. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zählt hierzu nicht.