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Urteil

A 4 B 233/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG reicht es grundsätzlich aus, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt (wie BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, BVerwGE 127, 33). 2. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schützt jedoch nicht vor allen Unzulänglichkeiten des Ge-sundheitssystems im Zielstaat.
Entscheidungsgründe
1. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG reicht es grundsätzlich aus, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt (wie BVerwG, Urt. v. 17.10.2006, BVerwGE 127, 33). 2. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schützt jedoch nicht vor allen Unzulänglichkeiten des Ge-sundheitssystems im Zielstaat.